Verfahrensgang
SG Speyer (Entscheidung vom 29.01.2019; Aktenzeichen S 4 EG 7/17) |
LSG Rheinland-Pfalz (Urteil vom 10.02.2020; Aktenzeichen L 2 EG 3/19) |
Tenor
Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Landessozialgerichts Rheinland-Pfalz vom 10. Februar 2020 wird als unzulässig verworfen.
Die Beteiligten haben einander für das Beschwerdeverfahren keine außergerichtlichen Kosten zu erstatten.
Gründe
I
Den von der Klägerin geltend gemachten Anspruch auf höheres Elterngeld für ihren im Juli 2017 geborenen Sohn hat das LSG mit Urteil vom 10.2.2020 verneint. Der Beklagte habe zu Recht das Kalenderjahr 2016 als den letzten abgeschlossenen Veranlagungszeitraum vor der Geburt des Kindes als Bemessungszeitraum zugrunde gelegt. Die Klägerin habe neben ihrem Einkommen aus nichtselbstständiger Tätigkeit ausweislich des Bescheids des zuständigen Finanzamts im Jahr 2016 auch Einkünfte aufgrund einer von ihr als Miteigentümerin im Rahmen einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR) betriebenen Photovoltaikanlage (K. GbR) erzielt. Das BSG habe bereits entschieden, dass es sich bei diesen Einkünften um Einkünfte aus Gewerbebetrieb iS des Steuerrechts (§ 15 EStG) und damit elterngeldrechtlich um Einkommen aus selbstständiger Tätigkeit handele (Hinweis auf Senatsurteile vom 27.6.2013 - B 10 EG 2/12 R - SozR 4-7837 § 2 Nr 21 und 21.6.2016 - B 10 EG 8/15 R - BSGE 121, 222 = SozR 4-7837 § 2b Nr 1). Hiervon sei auch der Beklagte zutreffend ausgegangen und habe das Elterngeld korrekt berechnet. Der Elterngeldbegriff des BEEG erfasse dabei im Hinblick auf die Bestimmung des Bemessungszeitraums auch - wie hier - negative Einkommensbeträge (Hinweis auf Senatsurteil vom 27.10.2016 - B 10 EG 5/15 R - BSGE 122, 102 = SozR 4-7837 § 2b Nr 3).
Gegen die Nichtzulassung der Revision in dieser Entscheidung hat die Klägerin Beschwerde beim BSG eingelegt. Sie macht die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache und Divergenz zu einer Entscheidung des BSG geltend.
II
Die Nichtzulassungsbeschwerde der Klägerin ist unzulässig. Ihre Begründung genügt nicht den gesetzlichen Anforderungen, weil die geltend gemachten Zulassungsgründe der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache (§ 160 Abs 2 Nr 1 SGG) und der Divergenz (§ 160 Abs 2 Nr 2 SGG) nicht ordnungsgemäß dargetan worden sind (vgl § 160a Abs 2 Satz 3 SGG).
1. Eine Rechtssache hat nur dann grundsätzliche Bedeutung iS von § 160 Abs 2 Nr 1 SGG, wenn sie eine Rechtsfrage aufwirft, die über den Einzelfall hinaus aus Gründen der Rechtseinheit oder der Fortbildung des Rechts einer Klärung durch das Revisionsgericht bedürftig und fähig ist. Der Beschwerdeführer muss daher anhand des anwendbaren Rechts und unter Berücksichtigung der höchstrichterlichen Rechtsprechung angeben, welche Fragen sich stellen, dass diese noch nicht geklärt sind, weshalb eine Klärung dieser Rechtsfragen aus Gründen der Rechtseinheit oder der Fortbildung des Rechts erforderlich ist und dass das angestrebte Revisionsverfahren eine Klärung erwarten lässt. Ein Beschwerdeführer muss daher, um seiner Darlegungspflicht zu genügen, eine Rechtsfrage, ihre (abstrakte) Klärungsbedürftigkeit, ihre (konkrete) Klärungsfähigkeit (Entscheidungserheblichkeit) sowie die über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung der von ihm angestrebten Entscheidung (sog Breitenwirkung) darlegen (zum Ganzen vgl BSG Beschluss vom 30.4.2018 - B 9 V 58/17 B - juris RdNr 4; BSG Beschluss vom 2.5.2017 - B 5 R 401/16 B - juris RdNr 6, jeweils mwN). Diese Anforderungen erfüllt die Beschwerdebegründung nicht.
Die Klägerin trägt vor, sie verfolge mit der Beschwerde weiterhin das Ziel, dass als Bemessungszeitraum der Zwölfmonatszeitraum nach § 2b Abs 1 BEEG herangezogen werde. Da die Photovoltaikanlage zur Eigenversorgung betrieben werde, liege mangels Ausübung einer Erwerbstätigkeit keine gewerbliche Tätigkeit vor. Einkünfte aus dieser Einkunftsart könnten elterngeldrechtlich bei der Bemessung des Elterngelds nicht berücksichtigt werden. Die Bestimmung des § 2b Abs 3 BEEG iVm Abs 2 BEEG sei nicht einschlägig. Die Frage, ob das Betreiben einer Photovoltaikanlage als Privateigentümer iS des BEEG als gewerbliche Tätigkeit einzuordnen sei, habe grundsätzliche Bedeutung.
Mit diesem und ihrem weiteren Vorbringen hat die Klägerin einen weiteren Klärungsbedarf nicht hinreichend aufgezeigt. Der Senat hat zuletzt mit Urteil vom 21.6.2016 (B 10 EG 8/15 R - BSGE 121, 222 = SozR 4-7837 § 2b Nr 1, RdNr 21; vgl auch bereits Urteil vom 27.6.2013 - B 10 EG 2/12 R - SozR 4-7837 § 2 Nr 21 RdNr 26 ff) entschieden, dass Einnahmen eines Elterngeldberechtigten aus dem Betrieb einer Photovoltaikanlage, die - wie auch hier von der Klägerin - als (Mit-)Gesellschafter einer GbR erwirtschaftet werden, Einkünfte aus Gewerbebetrieb iS von § 15 Abs 1 Satz 1 Nr 2 Satz 1 EStG und damit elterngeldrechtlich Einkommen aus selbstständiger Erwerbstätigkeit iS von § 2d Abs 1 BEEG sind. Der Senat hat in diesem Zusammenhang darauf hingewiesen, dass es insoweit dahinstehen kann, ob der Elterngeldberechtigte selbst aktiv unternehmerisch tätig geworden ist. Denn als (Mit-)Gesellschafter einer GbR trägt er jedenfalls das Unternehmerrisiko, auf dessen Grundlage er als (Mit-)Unternehmer mit Gewinnerzielungsabsicht laufende Einnahmen aus dem Betrieb einer Photovoltaikanlage erwirtschaftet bzw erwirtschaften will (vgl Senatsurteil vom 21.6.2016, aaO).
Höchstrichterlich entschieden ist auch, dass die Festlegung unterschiedlicher Bemessungszeiträume für das Elterngeld bei Einkommen aus nichtselbstständiger Tätigkeit einerseits (§ 2b Abs 1 Satz 1 BEEG) und Einkommen aus selbstständiger Tätigkeit (§ 2b Abs 2 Satz 1 BEEG) sowie - wie vorliegend - Mischeinkünften (§ 2b Abs 3 Satz 1 BEEG) andererseits nicht gegen den allgemeinen Gleichheitssatz des GG verstößt (Senatsurteil vom 28.3.2019 - B 10 EG 6/18 R - SozR 4-7837 § 2b Nr 5; Senatsurteil vom 21.6.2016 - B 10 EG 8/15 R - BSGE 121, 222 = SozR 4-7837 § 2b Nr 1). Geklärt ist in der Rechtsprechung des BSG schließlich, dass sich bei Mischeinkünften das Elterngeld grundsätzlich auch dann nach dem Einkommen im letzten abgeschlossenen Veranlagungszeitraum vor der Geburt des Kindes bemisst, wenn die berechtigte Person mit ihrer selbstständigen Erwerbstätigkeit - wie hier - Verluste erzielt (Senatsurteil vom 27.10.2016 - B 10 EG 5/15 R - BSGE 122, 102 = SozR 4-7837 § 2b Nr 3; Senatsurteil vom 27.10.2016 - B 10 EG 4/15 R - SozR 4-7837 § 2b Nr 2). Nach den Feststellungen des LSG hat die ua aus der Klägerin als Gesellschafterin bestehende GbR ausweislich des Bescheids des zuständigen Finanzamts ua für das Jahr 2016 negative Einkünfte aus dem Gewerbebetrieb der Photovoltaikanlage erzielt.
Vor diesem Hintergrund setzt sich die Klägerin auf Grundlage der den Senat bindenden Feststellungen des LSG (vgl § 163 SGG) weder mit dem jeweiligen Inhalt der genannten Normen des BEEG (in der hier maßgeblichen Fassung) noch mit der hierzu ergangenen und oben genannten Rechtsprechung des Senats auseinander. Demzufolge versäumt sie es, hiervon ausgehend substantiiert aufzuzeigen, aus welchen Sachgründen insbesondere auch im Hinblick auf die bereits im Gesetzgebungsverfahren zum BEEG ausdrücklich erklärte grundsätzliche Anbindung des elterngeldrechtlichen Einkommensbegriffs an das Steuerrecht (vgl BT-Drucks 16/2785 S 37) für die von ihr formulierte Fragestellung überhaupt noch (weiterer) höchstrichterlicher Klärungsbedarf bestehen könnte.
2. Soweit die Klägerin meint, das LSG weiche von einer Entscheidung des BSG ab und hier "insbesondere" von der Entscheidung des Senats vom 27.6.2013 (B 10 EG 2/12 R - SozR 4-7837 § 2 Nr 21), erfüllt ihr Vorbringen die Darlegungsvoraussetzungen für eine Divergenzrüge nicht (vgl hierzu allgemein Senatsbeschluss vom 7.6.2019 - B 10 EG 17/18 B - juris RdNr 6). Sie bezeichnet schon keinen abstrakten Rechtssatz aus der angefochtenen Entscheidung des LSG, der von einem abstrakten Rechtssatz aus dem vorgenannten Urteil des BSG tragend abweicht. Zudem enthält die Beschwerdebegründung - anders als notwendig - keine eigenständige und hinreichend klare Wiedergabe eines Rechtsatzes aus der in Bezug genommenen höchstrichterlichen Entscheidung. Allein der bloße Verweis der Klägerin auf ein vermeintlich divergierendes BSG-Urteil reicht hier nicht.
Von einer weiteren Begründung sieht der Senat ab (vgl § 160a Abs 4 Satz 2 Halbsatz 2 SGG).
3. Die Verwerfung der danach nicht formgerecht begründeten und somit unzulässigen Beschwerde erfolgt gemäß § 160a Abs 4 Satz 1 Halbsatz 2 iVm § 169 Satz 2 und 3 SGG durch Beschluss ohne Zuziehung der ehrenamtlichen Richter.
4. Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung des § 193 SGG.
Fundstellen
Dokument-Index HI14297480 |