Verfahrensgang
Tenor
Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Bayerischen Landessozialgerichts vom 1. April 1992 wird als unzulässig verworfen.
Kosten sind nicht zu erstatten.
Gründe
Die Nichtzulassungsbeschwerde ist nicht in der durch §§ 160 Abs 2 und 160a Abs 2 Satz 3 Sozialgerichtsgesetz (SGG) festgelegten gesetzlichen Form begründet worden. Sie ist deshalb entsprechend § 169 SGG ohne Zuziehung der ehrenamtlichen Richter zu verwerfen (vgl BVerfG SozR 1500 § 160a Nr 30).
Mit der Behauptung, das angegriffene Urteil beruhe auf Verfahrensmängeln iS des § 160 Abs 2 Nr 3 SGG bzw es weiche von einer Entscheidung des Bundessozialgerichts (BSG) ab, ist ein Zulassungsgrund nicht in der Weise „dargelegt” und „bezeichnet”, wie dies § 160a Abs 2 Satz 3 SGG verlangt. Danach müssen die Zulassungsgründe schlüssig dargelegt werden. Bei einer Verfahrensrüge müssen die sie begründenden Tatsachen den behaupteten Verfahrensfehler ergeben (vgl BSG SozR 1500 § 160a Nr 14). Diesen Anforderungen genügt das Vorbringen des Klägers nicht.
Ein Verfahrensfehler iS des § 160 Abs 2 Nr 3 SGG kann zwar auch darin bestehen, daß das Landessozialgericht (LSG) anstelle eines Sachurteils ein Prozeßurteil erlassen hat (BSGE 1, 283, 286 f; 2, 157, 158; BSG SozR Nr 191 zu § 162 SGG). Der Beschwerdeführer hätte jedoch schlüssig darlegen müssen, daß und aus welchen Gründen das LSG ein Sachurteil hätte treffen müssen und die Berufung nicht als unstatthaft hätte ansehen dürfen. Hierzu hätte sich der Beschwerdeführer mit der vom LSG gegebenen Begründung auseinandersetzen müssen, es seien zwei Streitgegenstände gegeben, einmal die Neufeststellung des Honoraranspruchs für die Monate April und Mai 1987 und zum anderen die Rückforderung. Honoraransprüche für zwei Monate betreffen einen Zeitraum von weniger als drei Monaten. Dem Beschwerdevorbringen ist nicht zu entnehmen, aus welchen Gründen es nicht auf den Leistungszeitraum, sondern auf den Zeitraum ankommen soll, in dem der Honoraranspruch erarbeitet wurde.
Gemäß § 144 Abs 1 Nr 2 SGG ist die Berufung bei Ansprüchen auf wiederkehrende Leistungen für einen Zeitraum bis zu 13 Wochen nicht zulässig. Zu den wiederkehrenden Leistungen iS dieser Vorschrift zählt das BSG in ständiger Rechtsprechung auch die kassen(zahn)ärztlichen Honoraransprüche (BSGE 11, 107; 31, 35; SozR 1500 § 144 Nr 1 und 6). Auch die gegen eine Aufhebung von Honorarbescheiden gerichtete Klage wird daher als nicht berufungsfähig angesehen, soweit sich diese auf Zeiträume von weniger als 13 Wochen beziehen. Die Ursache für die Aufhebung eines Honorarbescheides (Wirtschaftlichkeits- oder gebührenordnungsmäßige Beanstandung) ist im Rahmen der Zuordnung zu § 144 Abs 1 Nr 2 SGG unerheblich. Hiervon zu trennen ist, wie das LSG zutreffend entschieden hat, die Berufungsfähigkeit der Klage, die sich gegen die aus der Aufhebung ergebende Rückforderung richtet. Nur für letztere ist § 149 SGG maßgebend. Aus dem Vorbringen des Klägers wird nicht deutlich, daß das LSG § 144 Abs 1 Nr 2 SGG zu Unrecht und – ausgehend von der präjudiziellen Wirkung der fehlenden Berufungsfähigkeit der gegen die Honoraraufhebungsbescheide gerichteten Klage – § 149 SGG in bezug auf die Rückforderung unrichtig angewendet hat.
Auch soweit der Beschwerdeführer einen Verfahrensmangel darin sieht, daß das LSG eine von ihm beantragte Beweiserhebung durch Sachverständige als nicht erforderlich angesehen hat, fehlt es an einer schlüssigen Darlegung des Verfahrensmangels. Nach § 160 Abs 2 Nr 3 SGG muß die angefochtene Entscheidung des LSG auf dem geltend gemachten Verfahrensmangel beruhen. Der Beschwerdeführer hat nicht dargelegt, daß das LSG die beantragte Beweiserhebung hätte durchführen müssen, obgleich es die Berufung für unzulässig hielt. Der Beschwerdeführer hat auch nicht dargelegt, daß schon das Sozialgericht insoweit gegen die Amtsermittlungspflicht verstoßen habe, noch daß dies vor dem LSG gerügt worden sei (vgl BSG SozR 1500 § 160a Nr 55).
Die vom Kläger darüber hinaus geltend gemachte grundsätzliche Bedeutung der Frage, ob auch Klagen, die sich gegen die Verbindlichkeit der Parodontose-Richtlinie richten, unter § 151 SGG fallen, ist nicht nachvollziehbar, da § 151 SGG allein Form und Frist der Berufungseinlegung regelt. Soweit der Kläger daneben in bezug auf die Prüfkompetenz des Parodontose-Ausschusses eine Abweichung von einer Entscheidung des BSG (Urteil vom 31. Juli 1991, 6 RKa 20/90) rügt, kann seine Beschwerde schon deshalb nicht zur Zulassung der Revision führen, weil er nicht dargelegt hat, daß das angefochtene Urteil auf der geltend gemachten Abweichung beruhen kann, obgleich das LSG die Berufung als unzulässig verworfen hat.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Fundstellen