Verfahrensgang
SG Koblenz (Entscheidung vom 07.02.2017; Aktenzeichen S 14 BK 11/15) |
LSG Rheinland-Pfalz (Urteil vom 11.04.2018; Aktenzeichen L 6 BK 1/17) |
Tenor
Der Antrag der Klägerin, ihr für das Verfahren der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Landessozialgerichts Rheinland-Pfalz vom 11. April 2018 Prozesskostenhilfe zu bewilligen und einen Rechtsanwalt beizuordnen, wird abgelehnt.
Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision im bezeichneten Urteil wird als unzulässig verworfen.
Kosten sind nicht zu erstatten.
Gründe
Umstritten ist die Gewährung eines Kinderzuschlags nach § 6a BKGG für die Monate September bis Dezember 2014. Die zunächst noch anwaltlich vertretene Klägerin hat mit Schriftsatz vom 22.5.2018 gegen die Nichtzulassung der Revision in der bezeichneten Entscheidung des LSG Beschwerde eingelegt. Nachdem ihr Prozessbevollmächtigter das Mandat niedergelegt hat, hat die Klägerin noch innerhalb der bis zum 25.7.2018 verlängerten Beschwerdebegründungsfrist im Umfang ihrer Selbstbeteiligung für ihre Rechtsschutzversicherung die Bewilligung von PKH und Beiordnung eines Rechtsanwalts beantragt.
Der PKH-Antrag ist abzulehnen. Nach § 73a Abs 1 Satz 1 SGG iVm § 114 ZPO kann einem Beteiligten für das Verfahren vor dem BSG nur dann PKH bewilligt werden, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet; das ist hier nicht der Fall. Es ist nicht zu erkennen, dass ein zugelassener Prozessbevollmächtigter (§ 73 Abs 4 SGG) in der Lage wäre, die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision in der Entscheidung des LSG erfolgreich zu begründen. Da die Klägerin keinen Anspruch auf Bewilligung von PKH hat, ist auch ihr Antrag auf Beiordnung eines Rechtsanwalts abzulehnen (§ 73a Abs 1 Satz 1 SGG iVm § 121 ZPO).
Nach § 160 Abs 2 SGG ist die Revision nur zuzulassen, wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat (Nr 1), die Entscheidung des LSG von einer Entscheidung des BSG, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des BVerfG abweicht und auf dieser Abweichung beruht (Nr 2) oder wenn ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird, auf dem die angefochtene Entscheidung beruhen kann (Nr 3). Ein solcher Zulassungsgrund ist weder nach dem Vorbringen der Klägerin noch nach summarischer Prüfung des Streitstoffs aufgrund des Inhalts der beigezogenen Verfahrensakte ersichtlich.
Eine grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache (§ 160 Abs 2 Nr 1 SGG) ist nur dann anzunehmen, wenn eine Rechtsfrage aufgeworfen wird, die über den Einzelfall hinaus aus Gründen der Rechtseinheit oder Fortbildung des Rechts einer Klärung durch das Revisionsgericht bedürftig und fähig ist. Es ist nicht erkennbar, dass sich im vorliegenden Rechtsstreit eine solche Rechtsfrage stellt. Dies gilt insbesondere hinsichtlich der von der Klägerin aufgeworfenen Frage nach der Berücksichtigungsfähigkeit ihrer Tilgungsraten zur Finanzierung des von ihr und ihrer Familie selbst bewohnten Eigenheims. Unabhängig davon, ob diese Frage vorliegend überhaupt klärungsfähig wäre, ist sie jedenfalls nicht klärungsbedürftig.
Das LSG hat angenommen, dass die Klägerin die Anspruchsvoraussetzung des § 6a Abs 1 Satz 1 Nr 4 BKGG nicht erfüllt, wonach durch den Kinderzuschlag Hilfebedürftigkeit nach § 9 SGB II vermieden werden muss. SGB II und § 6a BKGG sind insoweit aufeinander bezogen (vgl zuletzt BSG vom 25.10.2017 - B 14 AS 35/16 R - BSGE 124, 243 = SozR 4-4200 § 11 Nr 82, RdNr 25 mwN). Die Feststellung, der Kinderzuschlag vermeide Hilfebedürftigkeit nach dem SGB II, verlangt von den Familienkassen eine allein an den Vorschriften des SGB II ausgerichtete Bedürftigkeitsüberprüfung (vgl nur Schnell in Estelmann, SGB II, § 6a BKGG RdNr 77, Stand Dezember 2016).
Zwar hat das BSG bereits entschieden, dass diese strikte Bindung an das SGB II dort an Grenzen stößt, wo die Festsetzung eines Bedarfs an bestimmte Obliegenheiten im SGB II-Sozialrechtsverhältnis anknüpft, an dem es vorliegend fehlt. Dies betrifft vor dem Hintergrund des im Gesetz geregelten Kostensenkungsverfahrens (§ 22 Abs 1 Satz 3 SGB II) insbesondere die Berücksichtigung lediglich der angemessenen anstelle der tatsächlichen Unterkunftskosten, für die es im Regelungsgefüge des § 6a BKGG - auch im Hinblick auf § 6a Abs 1 Satz 1 Nr 4 BKGG - keine Grundlage gibt (BSG vom 14.3.2012 - B 14 KG 1/11 R - SozR 4-5870 § 6a Nr 3 RdNr 23 ff). Darum geht es vorliegend aber nicht, weil sich bei den Tilgungskosten die Frage stellt, ob diese Aufwendungen im SGB II überhaupt berücksichtigungsfähig sind. Hierzu besteht eine gefestigte Rechtsprechung des BSG (BSG vom 7.11.2006 - B 7b AS 8/06 R - BSGE 97, 217 = SozR 4-4200 § 22 Nr 1, RdNr 35; BSG vom 18.6.2008 - B 14/11b AS 67/06 R - SozR 4-4200 § 22 Nr 13; BSG vom 7.7.2011 - B 14 AS 79/10 R - SozR 4-4200 § 22 Nr 48 RdNr 18; BSG vom 3.12.2015 - B 4 AS 49/14 R - RdNr 19 ff), auf die das LSG Bezug genommen hat. Dass im Rahmen des § 6a Abs 1 Satz 1 Nr 4 BKGG Tilgungskosten nur nach Maßgabe der hierfür im SGB II geltenden Regelungen berücksichtigt werden können, ergibt sich insoweit unmittelbar aus dem Gesetz, ohne dass es zur Beantwortung dieser Frage eines Revisionsverfahrens bedarf (vgl insoweit auch Valgolio in Hauck/Noftz, SGB II, K § 6a BKGG RdNr 120a, Stand Oktober 2018).
Soweit es sowohl die beklagte Familienkasse als auch SG und LSG abgelehnt haben, die Zins- und Tilgungsleistungen für das erst im Jahr 2013 aufgenommene und vornehmlich für die Finanzierung des Carports und der Herstellung der Außenanlagen (Pflasterarbeiten) verwendete Darlehen über 20 000 Euro zu berücksichtigen, ist ein rechtsgrundsätzlicher Klärungsbedarf ebenfalls nicht ersichtlich. Die Frage, welche - nicht unmittelbar mit der Sicherstellung des Wohnraums zusammenhängenden - Kosten als Bedarfe für die Unterkunft nach § 22 Abs 1 Satz 1 SGB II berücksichtigt werden können, ist in der Rechtsprechung des BSG insoweit geklärt (vgl allgemein BSG vom 16.12.2008 - B 4 AS 1/08 R - SozR 4-4200 § 22 Nr 14 RdNr 15 sowie zu den Kosten für eine Garage nur BSG vom 7.11.2006 - B 7b AS 10/06 R - BSGE 97, 231 = SozR 4-4200 § 22 Nr 2, RdNr 28).
Die Entscheidung des LSG weicht auch nicht von einer Entscheidung des BSG, des GmSOGB oder des BVerfG ab, weshalb eine Divergenzrüge keine Aussicht auf Erfolg verspricht (§ 160 Abs 2 Nr 2 SGG). Divergenz kommt ausschließlich in Betracht, wenn das LSG einen Rechtssatz in Abweichung von einem solchen des BSG, des GmSOGB oder des BVerfG aufgestellt hat. Hierfür ist nichts ersichtlich.
Schließlich liegt nach dem Inhalt der beigezogenen Verfahrensakte und dem Vortrag der Klägerin auch kein Verfahrensmangel vor, auf dem die angefochtene Entscheidung des LSG beruhen kann (§ 160 Abs 2 Nr 3 Halbsatz 1 SGG).
Die Beschwerde entspricht nicht den zwingenden gesetzlichen Formvorschriften und ist deshalb als unzulässig zu verwerfen (§ 160a Abs 4 Satz 1 iVm § 169 Satz 2 SGG), weil sie nur von der Klägerin persönlich, nicht aber von einem beim BSG zugelassenen Prozessbevollmächtigten, wie etwa einem Rechtsanwalt, begründet wurde. Die Verwerfung erfolgt in entsprechender Anwendung des § 169 Satz 3 SGG ohne Zuziehung der ehrenamtlichen Richter.
Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung der §§ 183, 193 SGG.
Fundstellen
Dokument-Index HI13041551 |