Entscheidungsstichwort (Thema)
Bestimmung des zuständigen Gerichts bei Klage einer Erbengemeinschaft
Orientierungssatz
Bei als Miterben klagenden Klägern ist eine notwendige Streitgenossenschaft iS von § 74 SGG, § 62 Abs 1 ZPO nicht ausgeschlossen. Dies rechtfertigt die Bestimmung eines gemeinsamen Gerichtsstands der notwendigen Streitgenossenschaft (vgl BSG vom 30.3.2004 - B 7 SF 36/03 S = SozR 4-1500 § 58 Nr 2).
Normenkette
SGG § 58 Abs. 1 Nr. 5; ZPO § 62 Abs. 1; SGG § 74
Verfahrensgang
SG Münster (Beschluss vom 08.02.2007; Aktenzeichen S 9 KR 116/06) |
Tatbestand
Die Kläger streiten als Miterben ihrer am 14. September 2006 verstorbenen Mutter mit der beklagten Krankenkasse, deren Hauptverwaltung ihren Sitz im Bezirk des Sozialgerichts (SG) Münster hat, darüber, ob die Kosten für eine Verlegung der Verstorbenen von dem Klinikum Minden in das Marienhospital Steinfurt-Borghorst durch die Beklagte zu tragen sind. Der Kläger zu 1. wohnt im Bezirk des SG Darmstadt und der Kläger zu 2. im Bezirk des SG Münster.
Mit Beschluss vom 8. Februar 2007 hat das SG Münster, zu dem die Kläger gemeinsam Klage erhoben haben, nach Anhörung der Beteiligten das Bundessozialgericht (BSG) zur Bestimmung des zuständigen Gerichts innerhalb der Sozialgerichtsbarkeit angerufen.
Entscheidungsgründe
Die Voraussetzungen zur Zuständigkeitsbestimmung durch das BSG liegen vor. Das BSG ist als nächsthöheres gemeinschaftlich übergeordnetes Gericht zur Bestimmung des zuständigen Gerichts berufen (§ 58 Abs 2 des Sozialgerichtsgesetzes ≪SGG≫). Im Sinne von § 58 Abs 1 Nr 5 SGG ist eine gemeinsame örtliche Zuständigkeit nicht gegeben, weil für die Kläger Sozialgerichte verschiedener Landessozialgerichtsbezirke zuständig sind. Bei den als Miterben klagenden Klägern ist eine notwendige Streitgenossenschaft iS von § 74 SGG, § 62 Abs 1 der Zivilprozessordnung jedenfalls nicht ausgeschlossen. Dies rechtfertigt die Bestimmung eines gemeinsamen Gerichtsstands der notwendigen Streitgenossenschaft (BSG, Beschluss vom 30. März 2004, B 7 SF 36/03 S, SozR 4-1500 § 58 Nr 2).
Zum zuständigen Gericht ist das SG Münster zu bestimmen. Dieses für den Wohnort des Klägers zu 2. und den Sitz der Hauptverwaltung der Beklagten zuständige und im Widerspruchsbescheid vom 19. September 2006 als örtlich zuständig bezeichnete Gericht haben die Kläger für ihre gemeinsame Klage gewählt. In ihrer Anhörung haben die Beteiligten keine Gründe vorgebracht, die gegen die Bestimmung des SG Münster sprechen. Das Verfahren ist zudem bei diesem Gericht seit Oktober 2006 rechtshängig.
Fundstellen