Verfahrensgang
LSG Berlin-Brandenburg (Beschluss vom 07.10.2016; Aktenzeichen L 34 AS 425/15) |
SG Berlin (Entscheidung vom 02.10.2014; Aktenzeichen S 202 AS 31410/11) |
Tenor
Die Beschwerden des Klägers und des Berufungsklägers gegen die Nichtzulassung der Revision im Beschluss des Landessozialgerichts Berlin-Brandenburg vom 7. Oktober 2016 werden als unzulässig verworfen.
Der Antrag des Klägers, ihm für das Beschwerdeverfahren Prozesskostenhilfe zu bewilligen und Rechtsanwalt M. H., B., beizuordnen, wird abgelehnt.
Kosten sind nicht zu erstatten.
Gründe
Die Beschwerden gegen die Nichtzulassung der Revision im bezeichneten Beschluss des LSG sind ohne Zuziehung ehrenamtlicher Richter als unzulässig zu verwerfen (§ 160a Abs 4 Satz 1 iVm § 169 Satz 2 und 3 SGG).
Nach § 160 Abs 2 Nr 3 SGG ist die Revision ua zuzulassen, wenn ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird, auf dem die angefochtene Entscheidung beruhen kann. Diesen vorliegend allein geltend gemachten Zulassungsgrund haben der Kläger und der Berufungskläger in der Begründung der Beschwerde nicht schlüssig bezeichnet (§ 160a Abs 2 Satz 3 SGG).
Soweit als Verfahrensmangel eine Verletzung des rechtlichen Gehörs durch Versagung der Kontrolle des Urteils des SG gerügt wird, ist der Beschwerdebegründung zwar noch zu entnehmen, dass insoweit ein Verfahrensmangel darin gesehen wird, dass das LSG, statt eine Sachentscheidung zu treffen, prozessual entschieden habe ("Prozessurteil statt Sachurteil"; vgl letztens etwa BSG Beschluss vom 15.6.2016 - B 4 AS 651/15 B - Juris RdNr 5; BSG Beschluss vom 19.10.2016 - B 14 AS 105/16 B - vorgesehen für SozR 4-1500 § 156 Nr 1 RdNr 4). Indes ist der Beschwerdebegründung nicht zu entnehmen, ob und inwieweit die angefochtene Entscheidung des LSG auf dem gerügten Verfahrensmangel beruhen kann. Sofern - wie hier - nicht ein absoluter Revisionsgrund geltend gemacht wird, bedarf es hierzu des Vorbringens, dass und warum das LSG ohne den gerügten Verfahrensmangel zu einer für die Beschwerdeführer günstigeren Entscheidung hätte gelangen können (vgl Leitherer in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, 11. Aufl 2014, § 160 RdNr 23, § 160a RdNr 16c). Zur Sache verhält sich die Beschwerdebegründung jedoch nicht.
Soweit eine Verletzung des rechtlichen Gehörs durch Nichtanerkennung des allgemeinen Rechtsschutzbedürfnisses des Berufungsklägers für die Berufungsinstanz gerügt wird, weil das LSG diesen nicht als Beteiligten des Verfahrens vor dem SG angesehen habe, lässt sich der Beschwerdebegründung schon nicht entnehmen, dass und warum der Berufungskläger als Beteiligter des Verfahrens vor dem SG anzusehen ist. Zu dessen Rechtsschutzziel verhält sich die Beschwerdebegründung nicht. Soweit schließlich gerügt wird, dass das LSG in seiner Entscheidungsbegründung über seinen Entscheidungstenor hinausgegangen sei, wird schon kein Verfahrensmangel iS von § 160a Abs 2 Satz 3 SGG bezeichnet.
Die nur vom Kläger beantragte PKH ist diesem nicht zu bewilligen, da seine Rechtsverfolgung aus den vorstehend genannten Gründen keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet (§ 73a Abs 1 Satz 1 SGG iVm § 114 ZPO). Da der Kläger keinen Anspruch auf Bewilligung von PKH hat, ist auch sein Antrag auf Beiordnung eines Rechtsanwalts abzulehnen (§ 73a Abs 1 Satz 1 SGG iVm § 121 ZPO).
Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung der §§ 183, 193 SGG.
Fundstellen
Dokument-Index HI10862084 |