Verfahrensgang
Tenor
Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Hessischen Landessozialgerichts vom 8. Mai 2017 wird als unzulässig verworfen.
Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens mit Ausnahme der Kosten der Beigeladenen.
Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 23 870,66 Euro festgesetzt.
Gründe
I
In dem der Nichtzulassungsbeschwerde zugrunde liegenden Rechtsstreit ist die Nachforderung von Beiträgen zur gesetzlichen Rentenversicherung (GRV) streitig. Der Kläger betrieb eine Speisegaststätte, in der seine Ehefrau, die Beigeladene zu 1., tätig war. Die zu 2. beigeladene Krankenkasse ging zunächst davon aus, dass die Beigeladene zu 1. aufgrund Beschäftigung der Versicherungspflicht in allen Zweigen der Sozialversicherung unterliege (Bescheid vom 6.6.2006), hob diese Entscheidung auf Widerspruch aber wieder auf (Bescheid vom 7.8.2008). Diesen Abhilfebescheid hob das SG Berlin auf Klage der zu 3. beigeladenen Deutschen Rentenversicherung Bund hinsichtlich der GRV auf (Urteil vom 8.2.2010). Die Berufungen des Klägers und der Beigeladenen zu 1. hiergegen wies das LSG Berlin-Brandenburg zurück, weil wegen deren Beschäftigung Versicherungspflicht in der GRV bestehe (Beschluss vom 30.8.2011). Im Hinblick darauf forderte die Beklagte vom Kläger Sozialversicherungsbeiträge (1.9.2006 bis 31.12.2011) nebst Säumniszuschlägen (1.11.2011 bis 31.10.2014) in Höhe von insgesamt 50 431,44 Euro (Bescheide vom 4.11.2014 und 13.3.2015, Widerspruchsbescheid vom 12.5.2015). Das SG hat die Verwaltungsentscheidungen hinsichtlich der Kranken-, Pflege- und Arbeitslosenversicherung, der Umlagen U1 und U2, der Umlage nach § 358 SGB III sowie der darauf entfallenden Säumniszuschläge aufgehoben und im Übrigen (betreffend Beiträge zur GRV) die Klage abgewiesen (Gerichtsbescheid vom 17.3.2016). Das LSG hat die Berufung des Klägers unter Bezugnahme auf die erstinstanzliche Entscheidung zurückgewiesen. Der Kläger habe wegen des früheren, die Versicherungspflicht betreffenden Rechtsstreits seine Beitragspflicht für möglich gehalten, die Nichtabführung der Beiträge aber billigend in Kauf genommen, so dass die 30-jährige Verjährungsfrist gelte (Urteil vom 8.5.2017). Gegen die Nichtzulassung der Revision hat der Kläger Beschwerde eingelegt.
II
Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in der angefochtenen Entscheidung des LSG ist als unzulässig zu verwerfen (§ 160a Abs 4 S 1 Halbs 2 iVm § 169 SGG). Der Kläger hat entgegen § 160a Abs 2 S 3 SGG die geltend gemachten Zulassungsgründe der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache (§ 160 Abs 2 Nr 1 SGG) und der Divergenz (§ 160 Abs 2 Nr 2 SGG) nicht hinreichend dargelegt oder bezeichnet.
1. Der Zulassungsgrund der Divergenz setzt voraus, dass das angefochtene Urteil des LSG von einer Entscheidung des BSG, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes (GmSOGB) oder des BVerfG abweicht und auf dieser Abweichung beruht. Eine solche Abweichung ist nur dann hinreichend bezeichnet, wenn aufgezeigt wird, mit welcher genau bestimmten entscheidungserheblichen rechtlichen Aussage zum Bundesrecht die angegriffene Entscheidung des LSG von welcher ebenfalls genau bezeichneten rechtlichen Aussage des BSG, des GmSOGB oder des BVerfG abweicht. Insoweit genügt es nicht darauf hinzuweisen, dass das LSG seiner Entscheidung nicht die höchstrichterliche Rechtsprechung zugrunde gelegt hätte. Nicht die Unrichtigkeit der Entscheidung im Einzelfall, sondern die Nichtübereinstimmung im Grundsätzlichen begründet die Zulassung der Revision wegen Divergenz. Sie liegt daher nicht schon dann vor, wenn das angefochtene Urteil nicht den Kriterien entsprechen sollte, die das BSG, der GmSOGB oder das BVerfG entwickelt hat, sondern erst dann, wenn das LSG diesen Kriterien auch widersprochen, also andere rechtliche Maßstäbe bei seiner Entscheidung herangezogen hat (vgl BSG Beschluss vom 12.5.2005 - B 3 P 13/04 B - SozR 4-1500 § 160 Nr 6 RdNr 5 und BSG Beschluss vom 16.7.2004 - B 2 U 41/04 B - SozR 4-1500 § 160a Nr 4 RdNr 6, jeweils mwN).
Es kann dahingestellt bleiben, ob mit der Beschwerde sich widersprechende Rechtssätze aufgezeigt worden sind. Mit der Behauptung, bei "zutreffender Anwendung der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts" gemäß Urteil vom 16.12.2015 (B 12 R 11/14 R - BSGE 120, 209 = SozR 4-2400 § 28p Nr 6) hätte der Klage stattgegeben werden müssen, wird die Außerachtlassung der höchstrichterlichen Rechtsprechung gerügt. Der Kläger legt aber nicht dar, dass das LSG mit seiner Entscheidung den vom BSG aufgestellten Rechtssätzen nicht habe folgen wollen. Auch im Übrigen ist nicht dargetan, dass das LSG die Rechtsprechung des BSG nicht nur nicht beachtet oder unzutreffend angewandt, sondern auch in Frage gestellt hätte.
2. Bei Geltendmachung des Zulassungsgrundes der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache muss die Beschwerdebegründung ausführen, welche Rechtsfrage sich ernsthaft stellt, deren Klärung über den zu entscheidenden Einzelfall hinaus aus Gründen der Rechtseinheit oder Rechtsfortbildung im allgemeinen Interesse erforderlich (Klärungsbedürftigkeit) und durch das Revisionsgericht zu erwarten (Klärungsfähigkeit) ist (stRspr, vgl nur BSG Beschluss vom 17.4.2012 - B 13 R 347/11 B - SozR 4-2600 § 72 Nr 5 RdNr 17 mwN). Die Beschwerdebegründung hat deshalb auszuführen, inwiefern die Rechtsfrage nach dem Stand von Rechtsprechung und Lehre nicht ohne Weiteres zu beantworten ist, und den Schritt darzustellen, den das Revisionsgericht zur Klärung der Rechtsfrage im allgemeinen Interesse vornehmen soll (vgl BSG Beschluss vom 25.7.2011 - B 12 KR 114/10 B - SozR 4-1500 § 160 Nr 22 RdNr 5 mwN). Diesen Anforderungen genügt die Beschwerdebegründung nicht.
Der Kläger misst der Frage, "ob die bloße Kenntnis von der Anhängigkeit eines noch nicht abgeschlossenen gerichtlichen Verfahrens gegen einen die Beitragspflicht verneinenden Verwaltungsakt Vorsatz hinsichtlich der Nichtabführung von Beiträgen im Sinne des § 25 Abs. 1 S. 2 SGB IV begründet", eine grundsätzliche Bedeutung bei. Es kann offenbleiben, ob damit schon keine Rechtsfrage zur Auslegung, zum Anwendungsbereich oder zur Vereinbarkeit einer konkreten revisiblen Norm des Bundesrechts (§ 162 SGG) mit höherrangigem Recht (BSG Beschluss vom 23.12.2015 - B 12 KR 51/15 B - Juris RdNr 11 mwN) formuliert worden ist, sondern die Fragestellung lediglich auf einen Subsumtionsvorgang abzielt. Jedenfalls ist die Klärungsbedürftigkeit dieser Frage nicht dargelegt. Eine Rechtsfrage ist dann nicht klärungsbedürftig, wenn sie bereits höchstrichterlich entschieden ist. Der Kläger weist aber selbst auf die "eindeutigen Ausführungen des Bundessozialgerichts im Urteil vom 16.12.2015" (B 12 R 11/14 R - BSGE 120, 209 = SozR 4-2400 § 28p Nr 6) hin. Dort hat sich der Senat im Zusammenhang mit den sozialversicherungsrechtlichen Auswirkungen des Beschlusses des BAG zur Tarifunfähigkeit der Tarifgemeinschaft Christlicher Gewerkschaften für Zeitarbeit und Personalservice-Agenturen mit den Voraussetzungen der 30-jährigen Verjährungsfrist befasst.
Mit dieser Entscheidung setzt sich der Kläger nicht hinreichend inhaltlich auseinander. Zwar kann auch eine bereits höchstrichterlich entschiedene Frage erneut klärungsbedürftig werden, doch ist hierfür darzulegen, dass und mit welchen Gründen der höchstrichterlichen Rechtsprechung widersprochen worden ist, oder dass sich völlig neue, nicht erwogene Gesichtspunkte ergeben haben, die eine andere Beurteilung nahelegen könnten (BSG Beschluss vom 3.8.2016 - B 12 P 4/15 B - Juris RdNr 5 mwN). Daran fehlt es hier. Mit dem Hinweis darauf, wegen der angegriffenen vermeintlich abweichenden Entscheidung des LSG sei die Rechtsfrage noch nicht eindeutig geklärt, ist die (erneute) Klärungsbedürftigkeit nicht dargetan.
3. Von einer weiteren Begründung sieht der Senat ab, weil sie nicht geeignet ist, zur Klärung der Voraussetzungen der Revisionszulassung beizutragen (§ 160a Abs 4 S 2 Halbs 2 SGG).
Die Kostenentscheidung beruht auf § 197a Abs 1 S 1 SGG iVm § 154 Abs 2 und 3 VwGO.
Die Streitwertfestsetzung folgt aus § 197a Abs 1 S 1 Teils 1 SGG iVm § 52 Abs 1 und Abs 3 S 1, § 47 Abs 1 S 1 und Abs 3 sowie § 63 Abs 2 S 1 GKG.
Fundstellen
Dokument-Index HI11740454 |