Entscheidungsstichwort (Thema)
sozialgerichtliches Verfahren. Antrag. Verspätung. Sachverständigenanhörung
Orientierungssatz
Ein erst in der Berufungsinstanz gestellter Antrag auf Anhörung eines Sachverständigen, der bereits im erstinstanzlichen Verfahren das Gutachten erstellt hatte, ist gemäß § 118 Abs 1 SGG iVm § 411 Abs 4 S 1 ZPO als verspätet abzulehnen (vgl BSG vom 16.1.1986 - 4b RV 27/85 = SozR 1750 § 411 Nr 2).
Normenkette
SGG § 153 Abs. 1, § 118 Abs. 1; ZPO § 411 Abs. 4 S. 1, §§ 402, 397
Verfahrensgang
SG für das Saarland (Entscheidung vom 17.02.1997; Aktenzeichen S 4 U 8/96) |
LSG für das Saarland (Entscheidung vom 10.10.1997; Aktenzeichen L 2 U 25/97) |
Gründe
Die gegen die Nichtzulassung der Revision im angefochtenen Urteil des Landessozialgerichts (LSG) eingelegte Beschwerde ist zurückzuweisen. Der geltend gemachte Zulassungsgrund iS des § 160 Abs 2 Nr 3 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) liegt nicht vor.
Der Beschwerdeführer rügt, das LSG habe den Grundsatz des rechtlichen Gehörs (Art 103 des Grundgesetzes, § 62 SGG) verletzt, weil es den gemäß § 109 SGG gehörten Sachverständigen Dr. L. nicht zur mündlichen Verhandlung zur Erläuterung seines Gutachtens geladen habe. Diese Rüge ist unbegründet.
Entgegen der Ansicht des Klägers war das LSG nicht verpflichtet, den Sachverständigen Dr. L. zur mündlichen Erläuterung seines Gutachtens zu laden. Denn das Gericht kann den nach § 118 Abs 1 SGG, § 411 Abs 4 der Zivilprozeßordnung (ZPO) gestellten Antrag ablehnen, wenn er zu spät (§ 411 Abs 4 Satz 1 ZPO) gestellt worden ist (vgl Meyer-Ladewig, SGG, 6. Aufl, § 118 RdNr 12i). Dr. L. hat das Gutachten bereits unter dem 14. Januar 1997 im erstinstanzlichen Verfahren erstattet. Der Kläger hätte damit den Antrag bereits vor dem in der ersten Instanz abgehaltenen Termin vom 17. Februar 1997 stellen müssen. Eine mündliche Anhörung erst in der Berufungsinstanz vor dem LSG war daher nicht veranlaßt; der erst vor dem LSG mit Schriftsatz vom 7. Juli 1997 gestellte Antrag nach §§ 411 Abs 4, 402, 397 ZPO war daher verspätet (vgl BSG SozR 1750 § 411 Nr 2).
Im übrigen bedarf es der Ladung eines Sachverständigen zur Erläuterung seines Gutachtens im sozialgerichtlichen Verfahren nur, wenn dies nach Lage der Dinge sachdienlich ist und der Antragsteller sachkundige Fragen ankündigt (vgl Meyer-Ladewig, aaO, § 118 RdNr 12h). Sachdienlich ist die Ladung zum Termin zwecks Erläuterung des Gutachtens zB, wenn der Sachverständige von falschen tatsächlichen Annahmen ausgegangen ist oder sein Gutachten Lücken oder Widersprüche enthält, die durch eine mündliche Befragung ausgeräumt werden müssen (vgl BSG aaO). Von diesem Grundsatz ausgehend hat das LSG festgestellt, daß die Voraussetzungen für eine Anhörung des Sachverständigen Dr. L. zur Erläuterung seiner Ausführungen nicht gegeben sind. Denn der Sachverständige hat die vom Kläger aufgeworfene Frage, daß nach längerer Belastung des linken Fußes erhebliche schmerzhafte Schwellungen im Narbenbereich entstehen, bereits in seinem Gutachten vom 14. Januar 1997 beantwortet. Der Sachverständige hat die vom Kläger geschilderten Beschwerden am linken Unterschenkel bis in den Vorfuß hinein, insbesonders bei langem Stehen, im Gutachten festgehalten und die dort bestehenden Befunde erhoben. Der Sachverständige hat jedoch keine unfallbedingte meßbare Funktionsbeeinträchtigung feststellen können. Er kam zu dem Ergebnis, daß eine meßbare unfallbedingte Minderung der Erwerbsfähigkeit nicht vorliegt. Völlig zu Unrecht rügt demgegenüber der Kläger, daß sich der Sachverständige Dr. L. in seinem Gutachten nur mit den Beschwerden des rechten Vorfußes befaßt habe. Hierbei stützt sich der Kläger willkürlich auf seine im Gutachten festgehaltenen anamnestischen Angaben zu den bestehenden Beschwerden im Bereich des rechten Vorfußes.
Die Beschwerde war daher zurückzuweisen.
Die Kostenentscheidung beruht auf der entsprechenden Anwendung des § 193 SGG.
Fundstellen