Tenor

Der Gegenstandswert der anwaltlichen Tätigkeit im Revisionsverfahren wird auf 48.793,08 DM festgesetzt.

 

Gründe

Die Festsetzung des Gegenstandswertes der anwaltlichen Tätigkeit für das Revisionsverfahren beruht auf § 116 Abs 2 iVm § 8 Abs 2 Satz 2 Halbsatz 1 der Bundesgebührenordnung für Rechtsanwälte in Anlehnung an § 13 Abs 1 Satz 1 des Gerichtskostengesetzes (GKG). Danach ist maßgebend die sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebende Bedeutung der Sache, dh in der Regel sein wirtschaftliches Interesse an der erstrebten Entscheidung und ihren Auswirkungen (BSG SozR 1930 § 8 Nr 2 S 2 f; SozR 3-1930 § 8 Nr 1 S 2 und Nr 2 S 8). Wie der Wortlaut des § 13 Abs 1 Satz 1 GKG und die dazu ergangene Rechtsprechung klarstellen, ist nicht auf den Prozeßerfolg abzustellen, sondern auf den vom Kläger geltend gemachten Anspruch. Dieser war hier auf Aufhebung der Bescheide der Beklagten über seine Bemessungsgrundlage für das Jahr 1995 gerichtet und nicht auf Aufhebung von Honorarbescheiden für einen bestimmten Zeitraum. Die Beschwer des Klägers in Folge der angefochtenen Bescheide über die Bemessungsgrundlage ergibt sich aus der Differenz zwischen den ihm in Ausführung dieser Bescheide maximal zustehenden Punkte (73.707) und der von ihm 1995 tatsächlich abgerechneten Punkte (104.691). Diese Differenz von 30.984 Punkten ergibt nach Auffassung beider Beteiligter einen Betrag von 48.793,03 DM. Dieser Betrag bestimmt das wirtschaftliche Interesse des Klägers auch im Revisionsverfahren unabhängig davon, wann die Beklagte dem Kläger welche (vorläufige) Restvergütung hat zukommen lassen. Soweit die Beklagte geltend macht, zwischen den Beteiligten sei nach Auszahlung einer Restvergütung für 1995 im Juli 1996 allenfalls noch ein Betrag von 28.307,14 DM streitig gewesen, setzt sie sich in Widerspruch zu ihrem Bescheid vom 25. Oktober 1999. Dort hat sie selbst die Nachvergütung des Klägers in Ausführung des Senatsurteils vom 21. Oktober 1998 auf 30.725,05 DM festgesetzt, was der Kläger seinerseits als zu gering beanstandet. Auf den wirtschaftlichen Wert des endgültigen oder vorläufigen Prozeßerfolges kann indessen bei der Festsetzung des Gegenstandswertes nicht abgestellt werden.

 

Fundstellen

Dokument-Index HI1175793

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