Verfahrensgang
SG Koblenz (Entscheidung vom 10.06.2020; Aktenzeichen S 9 KR 1128/19) |
LSG Rheinland-Pfalz (Beschluss vom 07.12.2020; Aktenzeichen L 5 KR 126/20) |
Tenor
Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision im Beschluss des Landessozialgerichts Rheinland-Pfalz vom 7. Dezember 2020 wird als unzulässig verworfen.
Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten.
Gründe
I
Das LSG Rheinland-Pfalz hat mit Beschluss vom 7.12.2020 das klägerische Begehren auf Krankengeld abgelehnt, weil der Kläger nach Überzeugung des Senats nicht arbeitsunfähig gewesen sei.
Gegen die Nichtzulassung der Revision im vorgenannten Beschluss hat der Kläger Beschwerde beim BSG eingelegt.
II
Die Nichtzulassungsbeschwerde ist unzulässig, weil der Kläger den geltend gemachten Zulassungsgrund nicht formgerecht dargetan hat (§ 160a Abs 2 Satz 3 SGG). Die Verwerfung der unzulässigen Beschwerde erfolgt gemäß § 160a Abs 4 Satz 1 Halbsatz 2 iVm § 169 Satz 2 und 3 SGG durch Beschluss ohne Zuziehung der ehrenamtlichen Richter.
Nach § 160 Abs 2 SGG ist die Revision nur zuzulassen, wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat (Nr 1), die Entscheidung des LSG von einer Entscheidung des BSG, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des BVerfG abweicht und auf dieser Abweichung beruht (Nr 2) oder wenn ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird, auf dem die angefochtene Entscheidung beruhen kann (Nr 3). Den allein geltend gemachten Zulassungsgrund des Verfahrensmangels hat der Kläger in der Begründung der Beschwerde nicht schlüssig bezeichnet (§ 160a Abs 2 Satz 3 SGG).
Die schlüssige Bezeichnung eines Verfahrensmangels erfordert zumindest, dass in der Beschwerdebegründung die den Verfahrensmangel (vermeintlich) begründenden Tatsachen substantiiert dargetan werden (vgl nur Leitherer in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer/Schmidt, SGG, 13. Aufl 2020, § 160a RdNr 16). Wird die Verletzung einer Pflicht zur Amtsermittlung (§ 103 SGG) gerügt, muss sich aus der Beschwerdebegründung ergeben, dass das LSG einen prozessordnungsgemäß gestellten Beweisantrag abgelehnt hat und das Ergebnis der Beweisaufnahme Einfluss auf die Entscheidung des LSG hätte haben können (vgl Voelzke in jurisPK-SGG, § 160a RdNr 167, Stand 14.10.2020). Dem wird die Beschwerdebegründung nicht gerecht.
Für einen prozessordnungsgemäß gestellten Beweisantrag ist erforderlich, dass ein anwaltlich vertretener Beteiligter für bestimmte Tatsachen bestimmte Beweismittel benennt; daneben muss er das Beweisthema zumindest umreißen und angeben, was die Beweisaufnahme ergeben soll (vgl BSG Beschluss vom 24.3.1976 - 9 BV 214/75 - SozR 1500 § 160a Nr 24; BSG Beschluss vom 29.3.2007 - B 9a VJ 5/06 B - SozR 4-1500 § 160 Nr 13; BSG Beschluss vom 24.1.2018 - B 14 AS 315/17 B; BSG Beschluss vom 15.4.2019 - B 14 AS 124/18 B; zur erforderlichen Darstellung der Entscheidungserheblichkeit auch Becker, SGb 2007, 328, 333). Der vor dem LSG bereits rechtskundig vertretene Kläger hat aber nicht hinreichend aufgezeigt, dass er einen (prozessordnungsgemäßen) Beweisantrag gemäß § 160 Abs 2 Nr 3 Halbsatz 2 SGG gestellt und bis zuletzt vor dem Berufungsgericht aufrechterhalten habe (stRspr; vgl BSG Beschluss vom 29.3.2007 - B 9a VJ 5/06 B - SozR 4-1500 § 160 Nr 13 RdNr 11 mwN). Soweit nach seiner - mangels weiterer Angaben zu dem Gutachten eines Arztes des MDK vom Senat nicht überprüfbaren - Behauptung dieses Gutachten eine Auseinandersetzung mit weiteren Krankheiten vermissen ließe, lässt sich dem Vorbringen nicht entnehmen, inwiefern der Kläger durch sie an der Aufnahme einer Beschäftigung gehindert war.
Die Kostenentscheidung beruht auf entsprechender Anwendung von § 193 SGG.
Fundstellen
Dokument-Index HI14492612 |