Verfahrensgang
Tenor
Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Sächsischen Landessozialgerichts vom 13. Oktober 2022 wird als unzulässig verworfen.
Außergerichtliche Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten.
Gründe
Die Nichtzulassungsbeschwerde ist unzulässig, weil als Zulassungsgrund weder eine grundsätzliche Bedeutung noch ein Verfahrensmangel, auf dem die angefochtene Entscheidung beruhen kann, in der gebotenen Weise dargelegt oder bezeichnet wird (§ 160a Abs 2 Satz 3 SGG). Die Beschwerde ist daher ohne Zuziehung ehrenamtlicher Richter zu verwerfen (§ 160a Abs 4 Satz 1 Halbsatz 2, § 169 SGG).
1. Grundsätzliche Bedeutung (§ 160 Abs 2 Nr 1 SGG) hat eine Rechtssache nur, wenn sie eine Rechtsfrage aufwirft, die über den Einzelfall hinaus aus Gründen der Rechtseinheit oder der Fortbildung des Rechts einer Klärung durch das Revisionsgericht bedürftig und fähig ist. Die Darlegung einer grundsätzlichen Bedeutung erfordert, dass eine konkrete Rechtsfrage klar formuliert wird. Weiter muss ihre (abstrakte) Klärungsbedürftigkeit, ihre (konkrete) Klärungsfähigkeit im jeweiligen Rechtsstreit (Entscheidungserheblichkeit) sowie die über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung der angestrebten Entscheidung (sog Breitenwirkung) aufgezeigt werden (stRspr; vgl etwa BSG vom 25.9.2002 - B 7 AL 142/02 B - SozR 3-1500 § 160a Nr 34 S 70 mwN).
Diesen Darlegungsanforderungen wird die Beschwerdebegründung nicht gerecht. Die Klägerin, die in der Sache einen Gründungszuschuss begehrt, formuliert folgende Rechtsfrage:
"Würde die Antragstellerin wie auch die übrigen Angestellten eines bislang bestehenden Betriebes, den die Inhaberin aufgibt, arbeitslos bzw. zur Aufnahme prekärer Arbeitsverhältnisse verpflichtet und erfüllt die Antragstellerin für die Bewilligung eines Gründungszuschusses die Tatbestandsvoraussetzungen (§ 93 Abs. 2 SGB III), ist dann im Rahmen der Ermessensentscheidung der Umstand, dass der Gründungszuschuss die Betriebsfortführung mit allen Angestellten ermöglicht, einzubeziehen und würde den Aspekt der Vermittlung in Arbeit überwiegen (können)?"
Selbst wenn man zumindest den zweiten Halbsatz dieser Frage ungeachtet des Einzelfallbezugs als allgemeine Rechtsfrage ansieht, wird deren Klärungsbedürftigkeit nicht hinreichend dargelegt. Vielmehr geht die Klägerin selbst davon aus, dass die Beklagte im Rahmen ihrer Ermessensausübung eine Einzelfallentscheidung zu treffen hat und weist auf diesbezügliche Rechtsprechung des BSG hin. Ihr Vorwurf, das LSG habe bei seiner Überprüfung der Ermessensentscheidung nicht alle relevanten Umstände des Einzelfalls sachgerecht gewürdigt, vermag keinen Revisionszulassungsgrund zu begründen. Soweit die Beschwerde darauf gestützt wird, die Beklagte und das LSG hätten den Vermittlungsvorrang überbewertet, setzt sie sich nicht mit dem Senatsbeschluss vom 23.4.2020 (Az: B 11 AL 59/19 B - juris) auseinander, in dem bereits betont wurde, dass der Vermittlungsvorrang - als grundlegendes Prinzip der Arbeitsförderung - im Rahmen der Entscheidung über einen Gründungszuschuss nach allgemeiner Auffassung jedenfalls einer von verschiedenen zu berücksichtigenden Ermessensgesichtspunkten ist. Welche darüber hinausgehende Klärung der Rechtslage in einem Revisionsverfahren erreicht werden könnte, lässt die Beschwerdebegründung nicht erkennen.
2. Nach § 160 Abs 2 Nr 3 SGG ist die Revision zuzulassen, wenn ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird, auf dem die angefochtene Entscheidung beruhen kann; der geltend gemachte Verfahrensmangel kann nicht auf eine Verletzung der §§ 109 (Anhörung eines bestimmten Arztes) und 128 Abs 1 Satz 1 SGG (freie richterliche Beweiswürdigung) und auf eine Verletzung des § 103 SGG (Aufklärung des Sachverhalts von Amts wegen) nur gestützt werden, wenn er sich auf einen Beweisantrag bezieht, dem das LSG ohne hinreichende Begründung nicht gefolgt ist. Wer eine Nichtzulassungsbeschwerde auf diesen Zulassungsgrund stützt, muss zu seiner Bezeichnung die diesen Verfahrensmangel des LSG (vermeintlich) begründenden Tatsachen substantiiert dartun, also die Umstände schlüssig darlegen, die den entscheidungserheblichen Mangel ergeben sollen (stRspr; siehe bereits BSG vom 29.9.1975 - 8 BU 64/75 - SozR 1500 § 160a Nr 14; Leitherer in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer/Schmidt, SGG, 13. Aufl 2020, § 160a RdNr 16 mwN). Die Beschwerdebegründung, die als Verfahrensmangel allein eine unterbliebene Zurückverweisung an das SG gemäß § 159 Abs 1 Nr 2 SGG rügt, wird auch diesen Darlegungsanforderungen nicht gerecht. Sie zeigt schon nicht auf, dass eine umfangreiche und aufwändige Beweisaufnahme notwendig gewesen wäre.
3. Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung des § 193 SGG.
Söhngen |
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Burkiczak |
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B. Schmidt |
Fundstellen
Dokument-Index HI15757843 |