Entscheidungsstichwort (Thema)
Nichtzulassungsbeschwerde. Prozesskostenhilfe. Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse. Rechtsmittelfrist
Leitsatz (redaktionell)
Voraussetzung für die Bewilligung von Prozesskostenhilfe und die damit verbundene Beiordnung eines Rechtsanwalts ist, dass neben dem Antrag auf Prozesskostenhilfe auch die Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse in dem nach der Prozesskostenhilfevordruckverordnung vorgesehenen Vordruck bis zum Ablauf der Revisions- bzw. Beschwerdefrist eingereicht wird.
Normenkette
SGG § 73a Abs. 1 S. 1; ZPO § 117 Abs. 2-4
Verfahrensgang
Tenor
Der Antrag der Klägerin, ihr für das Beschwerdeverfahren vor dem Bundessozialgericht Prozesskostenhilfe zu bewilligen, wird abgelehnt.
Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Landessozialgerichts Sachsen-Anhalt vom 22. August 2002 (richtig: 3. April 2003) wird als unzulässig verworfen.
Die Beteiligten haben einander für das Beschwerdeverfahren außergerichtliche Kosten nicht zu erstatten.
Gründe
Die Klägerin hat mit einem von ihr unterzeichneten, am 7. Mai 2003 beim Bundessozialgericht (BSG) eingegangenen Schreiben vom 4. Mai 2003 gegen die Nichtzulassung der Revision in dem ihr am 9. April 2003 zugestellten Urteil des Landessozialgerichts Sachsen-Anhalt (LSG) vom 22. August 2002 (richtig: 3. April 2003) sinngemäß Beschwerde eingelegt und gleichzeitig die Bewilligung von Prozesskostenhilfe beantragt.
Voraussetzung für die Bewilligung von Prozesskostenhilfe und die damit verbundene Beiordnung eines Rechtsanwalts ist nach der Rechtsprechung sowohl des BSG als auch der anderen obersten Gerichtshöfe des Bundes, dass nicht nur der (grundsätzlich formlose) Antrag auf Prozesskostenhilfe, sondern auch die Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse (= Erklärung) in der für diese gesetzlich vorgeschriebenen Form (§ 73a Abs 1 Sozialgerichtsgesetz ≪SGG≫ iVm § 117 Abs 2 und 4 Zivilprozessordnung ≪ZPO≫), dh mit dem gemäß § 117 Abs 3 ZPO durch die Prozesskostenhilfevordruckverordnung vom 17. Oktober 1994 (BGBl I 3001) eingeführten Vordruck, bis zum Ablauf der Revisions- bzw Beschwerdefrist eingereicht wird (BSG SozR 1750 § 117 Nr 1 und 3; BGH VersR 1981, 884; BFH NV 1989, 802; BFH BStBl II 2001, 439 ff; BVerfG SozR 1750 § 117 Nr 2 und 6; BVerfG NJW 2000, 3344). Dies ist hier nicht geschehen. Zwar ist der Antrag der Klägerin auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe bis zum Ablauf der einmonatigen Beschwerdefrist, die für die Klägerin mit dem 9. Mai 2003 endete (§ 160a Abs 1 Satz 2, § 64 Abs 2 SGG), beim BSG eingegangen. Die Erklärung hat die Klägerin dem BSG indessen nicht vorgelegt.
Die Klägerin ist in den zutreffenden Erläuterungen zur Prozesskostenhilfe im Urteil des LSG auf das Erfordernis der Vorlage des Prozesskostenhilfegesuchs und der formgerechten Erklärung bis zum Ablauf der Rechtsmittelfrist ausdrücklich hingewiesen worden. Es ist weder ersichtlich noch hat die Klägerin dargetan, dass sie an der rechtzeitigen Vorlage der Erklärung aus Gründen, die im Falle einer verspäteten formgerechten Beschwerdeeinlegung eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand (§ 67 SGG) rechtfertigen könnten, verhindert war.
Im Übrigen ergibt eine summarische Überprüfung, dass keiner der im Gesetz (§ 160 Abs 1 Nr 1 bis 3 SGG) abschließend aufgezählten Zulassungsgründe ersichtlich ist und demzufolge die beabsichtigte Rechtsverfolgung auch in der Sache keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet.
Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe muss daher abgelehnt werden.
Die gleichzeitig sinngemäß eingelegte Beschwerde der Klägerin ist unzulässig, weil sie nicht der gesetzlichen Form entspricht. Die Klägerin konnte, worauf sie in der Rechtsmittelbelehrung des angefochtenen Urteils ausdrücklich hingewiesen worden ist, die Beschwerde wirksam nur durch zugelassene Prozessbevollmächtigte innerhalb der einmonatigen Beschwerdefrist einlegen lassen (§ 166 Abs 1, § 160a Abs 1 SGG). Die Beschwerde ist somit zu verwerfen (§ 160a Abs 4 Satz 2 SGG).
Auf den am 4. Juni 2003 beim BSG eingegangenen Schriftsatz des Bevollmächtigten der Klägerin ist nicht näher einzugehen, da zu diesem Zeitpunkt die Beschwerdefrist abgelaufen war.
Die Kostenentscheidung beruht auf der entsprechenden Anwendung des § 193 Abs 1 SGG.
Fundstellen