Verfahrensgang
Tenor
Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Bayerischen Landessozialgerichts vom 9. Februar 2023 wird als unzulässig verworfen.
Die Beteiligten haben einander für das Beschwerdeverfahren keine Kosten zu erstatten.
Gründe
I
Der im Jahr 1944 geborene Kläger begehrt im zugrunde liegenden Verfahren die Rückübertragung der im Rahmen eines Versorgungsausgleichs auf seine geschiedene Ehefrau übertragenen Rentenanwartschaften nach deren Tod im Dezember 2021. Das SG hat seine Klage abgewiesen, das LSG die Berufung zurückgewiesen (Gerichtsbescheid vom 8.9.2022; Urteil vom 9.2.2023, dem Kläger zugestellt am 25.2.2023). Die Revision hat das LSG nicht zugelassen. Hiergegen hat sich der Kläger mit einem am 11.4.2023 beim BSG eingegangenen, von ihm verfassten und unterzeichneten Schreiben vom 30.3.2023 gewandt und ausgeführt, er lege "Beschwerde gegen das Urteil vom 09. Februar 2023" ein. Prozesskostenhilfe (PKH) lehne er ab, weil sie eine zusätzliche Erniedrigung der Menschenwürde darstelle. Es greife die Bestimmung in Art 6 EMRK zur Selbstverteidigung. Auf die Eingangsbestätigung mit Hinweisen zur Vertretungsbefugnis in Verfahren vor dem BSG hat der Kläger im Schreiben vom 8.5.2023 Forderungen formuliert, ua die Zuziehung eines Beobachters der Vereinten Nationen zu dem Verfahren auf Staatskosten sowie eines Richters "des Ha(a)ger Kriegsverbrechertribunals". Zudem sei ihm "ein geeigneter Rechtsvertreter mit Erfolgsquote" beizustellen. Unter der Überschrift "Befangenheit" führt der Kläger aus, Richter Gasser bilde keine zwangsweisen Lohnrückstellungen von seinem Beamtensold; im Hinblick auf die Rechtsgleichheit gelte die Zumutbarkeit des Bürgergeldbezugs nach 36 Monaten Zeitüberschreitung auch für ihn.
II
1. Der Senat wertet das Vorbringen des Klägers als Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des LSG. Eine solche Beschwerde ist das einzige im Gesetz vorgesehene Rechtsmittel gegen die Entscheidung des LSG (vgl § 160a SGG).
2. Über dieses Rechtsmittel entscheidet der Senat in der vom senatsinternen Geschäftsverteilungsplan vorgegebenen, aus dem Rubrum ersichtlichen Besetzung. Der nach der Geschäftsverteilung zum Berichterstatter berufene Richter Gasser ist von der Mitwirkung an dem Verfahren nicht ausgeschlossen. Ein zulässiges Ablehnungsgesuch nach § 60 SGG, das konkrete und individuelle Gründe benennt, die geeignet sein könnten, Misstrauen gegen seine Unparteilichkeit zu rechtfertigen, kann den Ausführungen im Schreiben des Klägers vom 8.5.2023 nicht entnommen werden. Der Umstand, dass von der Richterbesoldung keine Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung abzuführen sind, trifft auf sämtliche in Deutschland tätigen Richterinnen und Richter zu. Art 101 Abs 1 Satz 2 GG lässt im Fall eines gänzlich untauglichen oder rechtsmissbräuchlichen Ablehnungsgesuchs die Mitwirkung des abgelehnten Richters an der Entscheidung über das Gesuch zu (vgl BSG Beschluss vom 20.4.2021 - B 5 R 18/21 B - juris RdNr 20 mwN).
3. Die Beschwerde des Klägers ist unzulässig. Der Kläger kann ein Rechtsmittelverfahren vor dem BSG nicht selbst führen, sondern muss sich - anders als in erster und zweiter Instanz - durch zugelassene Prozessbevollmächtigte vertreten lassen (§ 73 Abs 4 SGG). Auf dieses Erfordernis hat die Rechtsmittelbelehrung (S 9 des LSG-Urteils) ausdrücklich hingewiesen. Der sog "Vertretungszwang" soll sicherstellen, dass das Verfahren in dritter Instanz, das der Gesetzgeber zur ausschließlich rechtlichen Überprüfung der vorinstanzlichen Entscheidungen in erster Linie im öffentlichen Interesse (Wahrung der Rechtseinheit und Rechtsfortbildung) eröffnet hat, von einer fachkundigen Person mit qualifizierten Kenntnissen des Rechts verantwortlich geführt wird. Das soll auch einen Beitrag dazu leisten, dass die personellen Ressourcen der Justiz effektiv eingesetzt werden können und nicht durch aussichtslose Verfahren blockiert werden (vgl BSG Beschluss vom 26.10.2022 - B 5 R 108/22 AR - juris RdNr 9).
Die Vorschrift in § 73 Abs 4 SGG zur Vertretung in Verfahren vor dem BSG, einem obersten Bundesgericht, durch eine fachkundige Person mit qualifizierten Kenntnissen des Rechts ist auch mit der Gewährleistung eines fairen Verfahrens in Art 6 Abs 1 Satz 1 EMRK vereinbar (vgl zB BSG Beschluss vom 3.5.2011 - B 9 SB 21/11 B - juris RdNr 3 mwN; die hiergegen erhobene Verfassungsbeschwerde wurde nicht zur Entscheidung angenommen: BVerfG ≪Kammer≫ Beschluss vom 6.6.2011 - 1 BvR 884/11). Soweit sich der Kläger auf das "Recht zur Selbstverteidigung" nach Art 6 Abs 3 Buchst c EMRK beruft, übersieht er, dass dieses Recht für "jede angeklagte Person" und damit nur im Strafverfahren gilt. Sein Rechtsstreit gegen die DRV Bund vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit ist kein Verfahren über eine gegen ihn erhobene strafrechtliche Anklage iS des Art 6 Abs 1 Satz 1 EMRK. Vielmehr will der Kläger höhere Rentenleistungen für sich erstreiten und führt deshalb selbst eine Klage gegen den Rentenversicherungsträger.
Bis zum Ablauf der Beschwerdefrist am 27.3.2023 (§ 160a Abs 1 Satz 2 iVm § 64 Abs 2 Satz 1, Abs 3 SGG) ist beim BSG keine Rechtsmittelschrift eines zugelassenen Prozessbevollmächtigten eingegangen. Einen Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe hat der Kläger ausdrücklich abgelehnt, weil er dies als zusätzliche Erniedrigung seiner Menschenwürde ansieht. Soweit dem Schreiben des Klägers vom 8.5.2023 sinngemäß ein Begehren auf Beiordnung eines sog "Notanwalts" durch das Gericht (vgl § 202 Satz 1 SGG iVm § 78b Abs 1 ZPO) zu entnehmen sein sollte, kann ein solcher Antrag schon deshalb keinen Erfolg haben, weil er erst nach Ablauf der Beschwerdefrist übermittelt worden ist. Zudem hat der Kläger nicht dargelegt, dass es ihm nicht möglich war, einen zu seiner Vertretung bereiten Rechtsanwalt zu finden (zum Erfordernis der Vorlage von Nachweisen dafür, dass mindestens fünf Rechtsanwälte auf Anfrage die Vertretung abgelehnt haben, vgl BSG Beschluss vom 28.10.2020 - B 9 V 37/20 B - juris RdNr 5 mwN; BSG Beschluss vom 13.3.2023 - B 5 R 9/23 BH - juris RdNr 3).
Die nicht in der gesetzlich vorgeschriebenen Form und zudem auch nicht fristgerecht eingelegte Beschwerde ist ohne Zuziehung der ehrenamtlichen Richter durch Beschluss als unzulässig zu verwerfen (§ 160a Abs 4 Satz 1 Halbsatz 2 iVm § 169 SGG).
4. Die Kostenentscheidung beruht auf der entsprechenden Anwendung von § 183 Satz 1 iVm § 193 Abs 1 und 4 SGG.
Fundstellen
Dokument-Index HI15766848 |