Entscheidungsstichwort (Thema)
Verletzung der Aufklärungspflicht als Verfahrensmangel
Orientierungssatz
Ein nicht gestellter Beweisantrag kann nicht über den Umweg des § 160 Abs 1 und § 112 Abs 2 SGG zur Zulassung der Revision nach § 160 Abs 2 Nr 3 SGG führen.
Normenkette
SGG § 160 Abs 2 Nr 3, § 160a Abs 2 S 3, §§ 103, 112 Abs 2
Verfahrensgang
LSG Nordrhein-Westfalen (Entscheidung vom 07.02.1990; Aktenzeichen L 17 U 162/88) |
Gründe
Der Kläger ist mit seinem Begehren, ihm wegen der Folgen eines am 7. Juli 1982 erlittenen Arbeitsunfalls im Wege der Neufeststellung nach § 48 des Sozialgesetzbuches - Zehntes Buch - (SGB X) eine höhere Verletztenrente zu gewähren, ohne Erfolg geblieben (Bescheid vom 27. Oktober 1986, Urteile des Sozialgerichts vom 14. Juli 1988 und des Landessozialgerichts -LSG- vom 7. Februar 1990). Das LSG ist zu dem Ergebnis gekommen, daß möglicherweise auf dem neurologisch-psychiatrischen Fachgebiet vorliegende Gesundheitsstörungen nicht mittelbar auf den Unfall des Klägers vom 7. Juli 1982 zurückgeführt werden könnten, und daß er daher auch keinen Anspruch auf eine höhere Verletztenrente als 30 vH habe.
Mit seiner hiergegen gerichteten Nichtzulassungsbeschwerde rügt der Kläger als Verfahrensfehler, das LSG habe gegen seine Aufklärungspflicht verstoßen. Das Berufungsgericht hätte erkennen müssen, daß er - der Kläger - mit Hilfe eines weiteren Gutachtens seinen Anspruch habe "untermauern" wollen. Er habe es aus Unkenntnis unterlassen, einen konkreten Beweisantrag zu stellen. Das Berufungsgericht hätte deshalb auch hierauf hinwirken müssen.
Die Beschwerde ist unzulässig.
Nach § 160 Abs 2 Nr 3 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) kann der geltend gemachte Verfahrensmangel auf eine Verletzung des § 103 SGG nur gestützt werden, wenn er sich auf einen Beweisantrag bezieht, dem das LSG ohne hinreichende Begründung nicht gefolgt ist. Auf einen solchen Beweisantrag bezieht sich die Beschwerdebegründung des Klägers nicht. Die Rüge ist deshalb unzulässig (s BSG SozR 1500 § 160 Nr 5 sowie § 160a Nr 4).
Auch die weitere vom Kläger erhobene Verfahrensrüge, das LSG hätte bei ihm - dem Kläger - auf die Stellung von Beweisanträgen hinwirken müssen, ist nicht schlüssig dargetan, wie dies § 160a Abs 2 Satz 3 SGG verlangt (s BSG SozR 1500 § 160a Nrn 34, 47, 54, 58). Denn ein nicht gestellter Beweisantrag kann nicht über den Umweg des § 160 Abs 1 und § 112 Abs 2 SGG zur Zulassung der Revision nach § 160 Abs 2 Nr 3 SGG führen (s BSG SozR 1500 § 160 Nr 13). Der Beschwerdeführer hat außerdem nicht dargelegt, aufgrund welcher Umstände das LSG sich selbst bei einem gestellten Beweisantrag zu einer weiteren Beweiserhebung hätte gedrängt fühlen müssen.
Die Beschwerde war daher als unzulässig zu verwerfen (§ 169 SGG).
Die Kostenentscheidung beruht auf der entsprechenden Anwendung des § 193 SGG.
Fundstellen