Verfahrensgang

LSG Nordrhein-Westfalen (Urteil vom 01.02.1995)

 

Tenor

Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Landessozialgerichts Nordrhein-Westfalen vom 1. Februar 1995 wird als unzulässig verworfen.

Kosten sind nicht zu erstatten.

 

Gründe

Der Kläger erlitt während eines wegen der Folgen des am 2. Dezember 1960 erlittenen Arbeitsunfalls von der Beklagten gewährten Heilverfahrens am 2. Juni 1981 einen Unfall. Er ist mit seinem – wiederholten – Begehren, ihm wegen der Folgen dieses Unfalls und der dadurch hervorgerufenen Verschlimmerung der Unfallfolgen eine höhere Verletztenrente zu gewähren, ohne Erfolg geblieben (Bescheid vom 7. Juli 1993 idF des Widerspruchsbescheides vom 10. September 1993; Gerichtsbescheid des Sozialgerichts vom 14. Dezember 1993 sowie Urteil des Landessozialgerichts ≪LSG≫ vom 1. Februar 1995). Das LSG ist zu dem Ergebnis gelangt, die Beklagte habe es zutreffend abgelehnt, dem Kläger wegen der Folgen des Unfalls vom 2. Juni 1981 eine höhere Verletztenrente zu gewähren, weil im Vergleich zu den Verhältnissen, die dem Bescheid vom 1. Februar 1983 zugrunde gelegen hätten, eine wesentliche Änderung (Verschlimmerung) iS des § 48 Abs 1 Satz 1 des Zehntes Buches des Sozialgesetzbuches nicht eingetreten sei. Die unfallbedingte Minderung der Erwerbsfähigkeit sei weiterhin mit 80 vH zu bewerten.

Mit seiner hiergegen gerichteten Nichtzulassungsbeschwerde macht der Kläger geltend, das Urteil des LSG beruhe auf Verfahrensmängeln.

Die Beschwerde ist unzulässig. Die dazu gegebene Begründung entspricht nicht der in § 160 Abs 2 und § 160a Abs 2 Satz 3 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) festgelegten Form. Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (BSG) erfordern diese Vorschriften, daß die Zulassungsgründe schlüssig dargetan werden (BSG SozR 1500 § 160a Nrn 34, 47 und 58; vgl hierzu auch Krasney/Udsching, Handbuch des sozialgerichtlichen Verfahrens, 1991, IX, RdNrn 177 und 179 mwN). Daran fehlt es der Beschwerde.

Der für eine Zulassung der Revision geltend gemachte Verfahrensmangel kann auf eine Verletzung des § 103 SGG nur gestützt werden, wenn er sich auf einen – förmlichen – Beweisantrag bezieht, dem das LSG ohne hinreichende Begründung nicht gefolgt ist. Einen solchen vom LSG zu berücksichtigenden Beweisantrag hat der Kläger in seiner Beschwerdebegründung nicht hinreichend dargelegt.

Der Kläger meint, seinem Schriftsatz vom 14. Januar 1995 in Verbindung mit dem beigefügten Protokoll vom 20./21. Dezember 1994 sei ein Beweisantrag dahingehend zu entnehmen, „daß der Begleiter des Klägers zu diesem Untersuchungstermin als Zeuge gehört werden sollte bezüglich der einleitenden Gespräche zwischen dem Kläger und dem Sachverständigen”, weil die Exploration in einer äußerst gespannten Atmosphäre verlaufen sei. Diesem Antrag sei das LSG nicht gefolgt.

Dieser Vortrag kann nicht zur Zulassung der Revision führen. Nicht jeder Hinweis eines Beteiligten an das Gericht ist als Beweisantrag zu bewerten. Der Beweisantrag muß vielmehr den Erfordernissen des Beweisantritts iS der Zivilprozeßordnung genügen (vgl Kummer, Die Nichtzulassungsbeschwerde, in: Die Angestelltenversicherung 1989, 173, 176 mwN aus Rechtsprechung und Schrifttum). Vor allem das Begehren, einen bestimmten Beweis zu erheben, muß deutlich erkennbar sein. Es muß das Beweisthema, wenn auch in allgemeiner Form umrissen und das Beweismittel genannt werden; bei Berufung auf einen Zeugen muß dieser mit Namen und in der Regel mit Anschrift benannt sein (Meyer-Ladewig, Sozialgerichtsgesetz, 5. Aufl, § 160 RdNr 18). Dazu bedarf es zwar keiner besonderen Hervorhebung im Schriftsatz; es genügt, wenn die Voraussetzungen nach dem Inhalt des Schriftsatzes erfüllt sind (Krasney/Udsching, aaO IX RdNr 128). Daran fehlt es der Beschwerdebegründung. Selbst unter Berücksichtigung des Umstandes, daß der Kläger im Berufungsverfahren nicht rechtskundig vertreten war, sind den Ausführungen des Klägers in seinem Schriftsatz vom 14. Januar 1995 in Verbindung mit dem Protokoll vom 20./21. Dezember 1994 keine Anhaltspunkte dafür zu entnehmen, daß er einen Antrag auf Vernehmung seines Begleiters zur Untersuchung bei dem Sachverständigen Dr. V. … darüber habe stellen wollen, daß „die Exploration in einer äußerst gespannten Atmosphäre” verlaufen sei. Die Schilderung des Klägers am Ende dieses Protokolls (s Bl 122 der Streitakte), dies sei der genaue Verlauf der Begutachtung, „was der Begleiter – außer der Untersuchung im Untersuchungsraum – 20 Minuten – bestätigen kann”, ist allenfalls als formlose Anregung, falls vom LSG für entscheidungserheblich erachtet, den Begleiter als Zeugen zu hören, anzusehen. Keinesfalls brauchte das LSG diese Ausführungen als einen – förmlichen – und damit im Verfahren der Nichtzulassungsbeschwerde berücksichtigungsfähigen Beweisantrag zu betrachten. Dies hat es auch nicht getan, wie den Entscheidungsgründen zu entnehmen ist.

Gleiches gilt für die weitere Rüge des Beschwerdeführers, seinem Schriftsatz vom 14. Januar 1995 „in Verbindung mit dem Gutachten” sei ein weiterer Antrag dahingehend zu entnehmen, daß ein anderes medizinisches Gutachten einzuholen sei, da das erste Gutachten fehlerhaft wäre. Allein die Behauptung des Beschwerdeführers, er habe den gutachterlichen Feststellungen des Sachverständigen Dr. V. … erheblich widersprochen und hierzu zahlreiche Kritikpunkte vorgebracht, reicht für die Schlüssigkeit, ein förmlicher Beweisantrag sei vor dem LSG gestellt worden, nicht aus. Soweit in diesem Zusammenhang den Ausführungen des Beschwerdeführers die Rüge zu entnehmen ist, das LSG hätte bei ihm – dem nicht anwaltlich vertretenen Kläger – durch richterlichen Hinweis auf die Stellung geeigneter Beweisanträge hinwirken müssen, kann dieses Vorbringen ebenfalls nicht eine Zulassung der Revision begründen. Denn ein nicht gestellter Beweisantrag kann nicht über den Umweg des § 106 Abs 1 und § 112 Abs 2 SGG zur Zulassung der Revision nach § 160 Abs 2 Nr 3 SGG führen (s BSG SozR 1500 § 160 Nr 13 sowie Beschlüsse des Senats vom 5. Juli 1990 – 2 BU 99/90 – und vom 30. April 1991 – 2 BU 46/91 –).

Die Beschwerde war daher als unzulässig zu verwerfen (§ 169 SGG).

Die Kostenentscheidung beruht auf der entsprechenden Anwendung des § 193 SGG.

 

Unterschriften

Dr. Krasney, Wiester, Dr. Burchardt

 

Fundstellen

Dokument-Index HI1173477

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