Verfahrensgang

LSG für das Saarland (Urteil vom 23.04.2018; Aktenzeichen L 2 KR 69/14)

SG für das Saarland (Entscheidung vom 24.02.2014; Aktenzeichen S 23 KR 781/13)

 

Tenor

Der Antrag des Klägers, ihm für das Verfahren der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Landessozialgerichts für das Saarland vom 23. April 2018 Prozesskostenhilfe unter Beiordnung seines Rechtsanwalts zu bewilligen, wird abgelehnt.

 

Gründe

I

Der Kläger wendet sich gegen seine Amtsenthebung als Vorstand der Beklagten. Der Kläger war seit 1996 bei der Beklagten und deren Rechtsvorgängerin als Vorstand tätig. Die Beklagte erlangte im Jahr 2013 Kenntnis davon, dass der Kläger einen ihrer Mitarbeiter veranlasst hatte, ihm ohne Rechtsgrund 30 122,16 Euro auf sein Privatkonto zu überweisen, und dem Mitarbeiter später hierfür eine gefälschte Rechnung übergeben hatte. Sie kündigte das Anstellungsverhältnis mit dem Kläger fristlos (Schreiben vom 5., 11. und 23.4.2013) und enthob ihn seines Amtes als Vorstand unter Anordnung der sofortigen Vollziehung (Bescheid vom 6.5.2013; Widerspruchsbescheid vom 2.8.2013). Seine gegen die Amtsenthebung eingelegten Rechtsmittel haben in den Vorinstanzen keinen Erfolg gehabt. Das LSG hat zur Begründung seiner Entscheidung ua ausgeführt, die Amtsenthebung sei rechtmäßig. Der Verwaltungsrat habe den Kläger seines Amtes enthoben, weil er in grober Weise gegen seine Amtspflichten verstoßen habe (Urteil vom 23.4.2018).

Der Kläger begehrt, ihm für die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision im LSG-Urteil Prozesskostenhilfe (PKH) unter Beiordnung seines Rechtsanwalts zu bewilligen.

II

Der Antrag des Klägers auf Bewilligung von PKH und Beiordnung seines Rechtsanwalts ist abzulehnen. Nach § 73a Abs 1 S 1 SGG iVm §§ 114, 121 ZPO kann einem bedürftigen Beteiligten für das Beschwerdeverfahren vor dem BSG nur dann PKH bewilligt und ein Rechtsanwalt beigeordnet werden, wenn - ua - die beabsichtigte Rechtsverfolgung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet. Daran fehlt es.

Der Kläger kann aller Voraussicht nach mit seinem Begehren auf Zulassung der Revision nicht durchdringen, weil es keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet. Nach Durchsicht der Akten fehlen Anhaltspunkte dafür, dass er einen der in § 160 Abs 2 Nr 1 bis 3 SGG abschließend aufgeführten Zulassungsgründe darlegen könnte.

1. Die Sache selbst bietet keine Hinweise für eine über den Einzelfall des Klägers hinausgehende grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache (Zulassungsgrund gemäß § 160 Abs 2 Nr 1 SGG). Die Voraussetzungen einer Amtsenthebung von Organmitgliedern von Selbstverwaltungskörperschaften sind durch die Rspr des BSG geklärt (vgl zB BSG Beschluss vom 28.1.1998 - B 6 KA 71/96 B - Juris; BSG SozR 3-2400 § 29 Nr 3; BSG Urteil vom 22.11.1979 - 8b RK 3/79 - Juris; BSGE 48, 243 = SozR 5310 § 6 Nr 2).

2. Es ist auch nichts dafür ersichtlich, dass das LSG entscheidungstragend bewusst von Rspr des BSG, des GmSOGB oder des BVerfG abgewichen sein könnte (Zulassungsgrund gemäß § 160 Abs 2 Nr 2 SGG).

3. Schließlich ist nicht davon auszugehen, dass der Kläger einen die Revisionszulassung rechtfertigenden Verfahrensfehler des LSG bezeichnen könnte (Zulassungsgrund gemäß § 160 Abs 2 Nr 3 SGG). Danach ist die Revision zuzulassen, wenn ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird, auf dem die angefochtene Entscheidung beruhen kann; der geltend gemachte Verfahrensmangel kann nicht auf eine Verletzung der §§ 109 und 128 Abs 1 S 1 SGG (Grundsatz der freien richterlichen Beweiswürdigung) und auf eine Verletzung des § 103 SGG (Amtsermittlungsgrundsatz) nur gestützt werden, wenn er sich auf einen Beweisantrag bezieht, dem das LSG ohne hinreichende Begründung nicht gefolgt ist. Anhaltspunkte für einen Verfahrensfehler sind nach Durchsicht der Akten nicht ersichtlich.

 

Fundstellen

Dokument-Index HI11864789

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