Verfahrensgang
Tenor
Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Thüringer Landessozialgerichts vom 28. November 2017 wird als unzulässig verworfen.
Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten.
Gründe
I
Das Thüringer LSG hat mit Urteil vom 28.11.2017 einen Anspruch des Klägers auf Zahlung von Kinderpflegekrankengeld in der Zeit vom 23. bis 24.3.2010 verneint: Der Anspruch auf Krankengeld habe aufgrund der eigenen Wahlerklärung aus November 2009 zur freiwilligen Versicherung bei der Beklagten erst ab der siebten Woche der Arbeitsunfähigkeit (43. Tag der AU) bestanden und dies gelte auch bei Erkrankung eines Kindes.
Gegen die Nichtzulassung der Revision im genannten Urteil richtet sich die Beschwerde des Klägers wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache (§ 160 Abs 2 Nr 1 SGG).
II
Die Nichtzulassungsbeschwerde ist unzulässig, weil der Kläger den geltend gemachten Zulassungsgrund der grundsätzlichen Bedeutung nicht formgerecht dargetan hat (§ 160a Abs 2 S 3 SGG). Die Verwerfung der unzulässigen Beschwerde erfolgt gemäß § 160a Abs 4 S 1 Halbs 2 iVm § 169 S 2 und 3 SGG durch Beschluss ohne Zuziehung der ehrenamtlichen Richter.
Grundsätzliche Bedeutung hat eine Rechtssache iS des § 160 Abs 2 Nr 1 SGG nur dann, wenn sie eine Rechtsfrage aufwirft, die - über den Einzelfall hinaus - aus Gründen der Rechtseinheit oder Fortbildung des Rechts einer Klärung durch das Revisionsgericht bedürftig und fähig ist. Der Beschwerdeführer muss daher anhand des anwendbaren Rechts und unter Berücksichtigung der höchstrichterlichen Rechtsprechung aufzeigen, welche Fragen sich stellen, dass diese noch nicht geklärt sind, weshalb eine Klärung dieser Rechtsfragen aus Gründen der Rechtseinheit oder der Fortbildung des Rechts erforderlich ist und dass das angestrebte Revisionsverfahren eine solche Klärung erwarten lässt (vgl BSG SozR 1500 § 160 Nr 17 und § 160a Nr 7, 11, 13, 31, 39, 59, 65).
Um seiner Darlegungspflicht zu genügen, muss ein Beschwerdeführer mithin eine Rechtsfrage, ihre (abstrakte) Klärungsbedürftigkeit, ihre (konkrete) Klärungsfähigkeit (Entscheidungserheblichkeit) sowie die über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung der von ihm angestrebten Entscheidung (sog Breitenwirkung) darlegen (vgl BSG SozR 3-1500 § 160a Nr 34 S 70 mwN). Diesen Anforderungen wird die vorliegende Beschwerdebegründung nicht gerecht.
Der Kläger hält für bedeutsam die Frage,
"ob dem freiwillig Krankenversicherten Kinderpflege-Krankengeld nur entsprechend seiner eigenen Wahlerklärung erst ab dem 43. Tag der Arbeitsunfähigkeit zusteht oder bereits früher."
Hierzu führt er aus, dass die Rechtsfrage bislang höchstrichterlich nicht geklärt sei, weil das dem LSG-Urteil zugrunde gelegte Urteil des BSG vom 31.1.1995 (1 RK 1/94 - BSGE 76, 1 = SozR 3-2500 § 45 Nr 1) auf einer anderen Gesetzeslage und zwischenzeitlich auch auf geänderten gesellschaftlichen Umständen beruhe. Auch Arbeitnehmer, die einen Krankengeldanspruch nach dem 43. Tag der AU aufgrund der Regelung des Entgeltfortzahlungsgesetzes hätten, erhielten Kinder-Krankengeld bereits ab dem ersten Tag der Erkrankung des Kindes. Dies sei eine ungerechtfertigte Ungleichbehandlung zwischen Arbeitnehmern und freiwillig versicherten Selbstständigen. Sinn und Zweck der Regelung sei, einen Verdienstausfall zu ersetzen, der bei nicht erfolgter Tätigkeit entstehe.
Es ist bereits zweifelhaft, ob der Kläger mit der aufgeworfenen Frage eine abstrakte Rechtsfrage zur Auslegung und Anwendung von Bundesrecht (§ 162 SGG) gestellt hat. Er lässt offen, anhand welcher Norm des Bundesrechts die von ihm aufgeworfene Frage im angestrebten Revisionsverfahren geklärt werden soll. Selbst wenn Erstes der Fall wäre, fehlte es aber an ausreichender Darlegung der Klärungsbedürftigkeit. Nach ständiger Rechtsprechung des BSG gilt als höchstrichterlich geklärt eine Rechtsfrage auch dann, wenn das Revisionsgericht diese zwar noch nicht ausdrücklich entschieden hat, jedoch schon eine oder mehrere höchstrichterliche Entscheidungen ergangen sind, die ausreichende Anhaltspunkte zu ihrer Beantwortung geben (stRspr vgl zB BSG SozR 3-1500 § 146 Nr 2 S 6; BSG SozR 3-1500 § 160 Nr 8 S 17). Der Beschwerdeführer muss in der Beschwerdebegründung unter Auseinandersetzung mit der Rechtsprechung des BSG zu dem Problemkreis substantiiert vortragen, dass das BSG zum Fragenkomplex noch keine Entscheidung gefällt hat oder durch die schon vorliegenden Urteile die hier maßgebenden Fragen von grundsätzlicher Bedeutung noch nicht beantwortet sind, sodass sich insofern neuer Klärungsbedarf ergibt (vgl dazu Krasney/Udsching, Handbuch des sozialgerichtlichen Verfahrens, 7. Aufl 2016, Kap IX RdNr 183 mwN).
Der Vortrag des Klägers entspricht nicht den aufgezeigten Anforderungen an die Darlegungspflicht. Bis auf die pauschalen Behauptungen, dass die Entscheidung des BSG vom 31.1.1995 (aaO) nicht mehr auf die aktuelle Gesetzeslage Anwendung finde und eine Ungleichbehandlung zu Pflichtversicherten vorliege, finden sich in der Beschwerdebegründung keine substantiierten Ausführungen zum Inhalt des Urteils des BSG, mit dem entschieden wurde, dass die Krankenkassen in ihrer Satzung für freiwillige Mitglieder den Anspruch auf Kinderpflegekrankengeld sogar ausschließen oder zu einem späteren Zeitpunkt entstehen lassen können. Ebenso fehlen Ausführungen zu maßgeblichen Gesetzesänderungen oder zum substantiierten Vergleich der der Ansicht des Klägers nach rechtsgrundlos ungleich behandelten Personengruppen. Im Hinblick auf die Behauptung der Verletzung des allgemeinen Gleichheitssatzes (Art 3 Abs 1 GG) müssen aber die wesentlichen Sachverhaltsmerkmale für eine Gleich- bzw Ungleichbehandlung unter Berücksichtigung der Rechtsprechung des BVerfG dargelegt werden (stRspr vgl nur BSG SozR 1500 § 160a Nr 45). Daran fehlt es vorliegend schon.
Von einer weiteren Begründung sieht der Senat ab (§ 160a Abs 4 S 2 Halbs 2 SGG).
Die Kostenentscheidung beruht auf entsprechender Anwendung des § 193 SGG.
Fundstellen
Dokument-Index HI12003779 |