Verfahrensgang
SG Dresden (Entscheidung vom 10.03.2016; Aktenzeichen S 19 AL 46/13) |
Sächsisches LSG (Urteil vom 13.06.2019; Aktenzeichen L 3 AL 59/16) |
Tenor
Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Sächsischen Landessozialgerichts vom 13. Juni 2019 wird als unzulässig verworfen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen, die diese selbst zu tragen hat.
Der Streitwert wird auf 1000 Euro festgesetzt.
Gründe
Die Nichtzulassungsbeschwerde ist unzulässig, weil der allein geltend gemachte Zulassungsgrund der grundsätzlichen Bedeutung (§ 160 Abs 2 Nr 1 SGG) nicht in der erforderlichen Weise dargelegt worden ist (§ 160a Abs 2 Satz 3 SGG). Die Beschwerde ist daher ohne Zuziehung ehrenamtlicher Richter zu verwerfen (§ 160a Abs 4 Satz 1 Halbsatz 2 SGG, § 169 SGG).
Grundsätzliche Bedeutung (§ 160 Abs 2 Nr 1 SGG) hat eine Rechtssache nur, wenn sie eine Rechtsfrage aufwirft, die über den Einzelfall hinaus aus Gründen der Rechtseinheit oder der Fortbildung des Rechts einer Klärung durch das Revisionsgericht bedürftig und fähig ist. Die Darlegung einer grundsätzlichen Bedeutung erfordert, dass eine konkrete Rechtsfrage klar formuliert wird. Weiter muss ihre (abstrakte) Klärungsbedürftigkeit, ihre (konkrete) Klärungsfähigkeit im jeweiligen Rechtsstreit (Entscheidungserheblichkeit) sowie die über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung der angestrebten Entscheidung (sog Breitenwirkung) aufgezeigt werden (stRspr, vgl etwa BSG vom 25.9.2002 - B 7 AL 142/02 B - SozR 3-1500 § 160a Nr 34 S 70 mwN).
Die Beschwerdebegründung der Klägerin wird diesen Darlegungserfordernissen nicht gerecht. Sie formuliert folgende, sich vorliegend stellende konkrete Rechtsfrage:
"Sind der Voraussetzungen für die Erteilungen des AVGS - bzw. sind die dem AVGS anhaften Nebenbestimmung - im Abrechnungsverfahren dann zu prüfen, wenn die Nebenbestimmungen zu Lasten des privaten Arbeitsvermittlers gereicht werden und der Arbeitsvermittler nicht auf die Feststellungen im Vermittlungsgutschein vertrauen muss."
Diese Rechtsfrage ist für sich genommen schon kaum verständlich, weil die genannten Voraussetzungen, dass "Nebenbestimmungen zu Lasten des privaten Arbeitsvermittlers gereicht werden" und dass "der Arbeitsvermittler nicht auf die Feststellungen im Vermittlungsgutschein vertrauen muss", nur schwer nachvollziehbar sind.
Versteht man die Frage - im Kontext der weiteren Ausführungen - allgemeiner, im Sinne der Zulässigkeit von Nebenbestimmungen und der Bedeutung von rechtswidrigen Nebenbestimmungen, wird jedenfalls deren Klärungsbedürftigkeit nicht in der gebotenen Weise aufgezeigt. Insbesondere fehlt eine Auseinandersetzung damit, warum es unter Berücksichtigung der Rechtsprechung des BSG (vgl BSG vom 6.5.2008 - B 7/7a AL 8/07 R - BSGE 100, 238 = SozR 4-4300 § 421g Nr 3, RdNr 7; BSG vom 11.3.2014 - B 11 AL 19/12 R - BSGE 115, 185 = SozR 4-4300 § 421g Nr 5, RdNr 16 f) auf die Rechtmäßigkeit von Nebenbestimmungen ankommen soll, wenn diese wirksam sind, weil sie nicht iS des § 39 Abs 2 SGB X zurückgenommen, widerrufen oder aufgehoben wurden bzw sich durch Zeitablauf erledigt haben (so bereits BSG vom 6.3.2018 - B 11 AL 86/17 B - juris RdNr 4). Soweit die Klägerin meint, etwas anderes könne gelten, wenn "der Vermittlungsgutschein mit einer auflösenden Nebenbestimmung versehen ist, die zu Lasten des privaten Arbeitsvermittlers gereicht wird", macht sie nicht deutlich, warum dies so sein sollte.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 197a SGG iVm § 154 Abs 2, § 162 Abs 3 VwGO. Der private Vermittler ist kein Leistungsempfänger iS des § 183 SGG(vgl BSG vom 3.5.2018 - B 11 AL 11/17 R - juris RdNr 22; BSG vom 9.6.2017 - B 11 AL 6/16 R - BSGE 123, 216 = SozR 4-4300 § 326 Nr 1, RdNr 34-35) . Die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen sind nicht zu erstatten, denn die Beigeladene hat keinen Antrag gestellt und ist damit kein Kostenrisiko eingegangen (vgl § 162 Abs 3, § 154 Abs 3 Halbsatz 1 VwGO).
Die Festsetzung des Streitwerts folgt aus § 197a SGG iVm § 63 Abs 2 S 1, § 52 Abs 3, § 47 Abs 1 GKG.
Fundstellen
Dokument-Index HI13613597 |