Verfahrensgang
SG Augsburg (Entscheidung vom 29.04.2021; Aktenzeichen S 16 AS 836/20) |
Bayerisches LSG (Beschluss vom 10.11.2021; Aktenzeichen L 7 AS 361/21) |
Tenor
Die Anträge der Kläger, ihnen zur Durchführung des Verfahrens der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision im Beschluss des Bayerischen Landessozialgerichts vom 10. November 2021 - L 7 AS 361/21 - Prozesskostenhilfe zu bewilligen und einen Rechtsanwalt beizuordnen, werden abgelehnt.
Die Beschwerden der Kläger gegen die Nichtzulassung der Revision in der vorgenannten Entscheidung werden als unzulässig verworfen.
Kosten sind nicht zu erstatten.
Gründe
Die am 16.11.2021 beim BSG eingegangenen Anträge der Kläger, ihnen zur Durchführung der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in der vorgenannten Entscheidung, die ihnen am 16.11.2021 zugestellt wurde, PKH unter Beiordnung eines Rechtsanwalts zu bewilligen, werden abgelehnt.
Voraussetzung für die Bewilligung von PKH ist es, dass sowohl der formlose Antrag auf PKH als auch die Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse in der vorgeschriebenen Form (§ 73a Abs 1 SGG iVm § 117 Abs 2 bis 4 ZPO), dh mit dem durch die PKH-Formularverordnung vom 6.1.2014 (BGBl I 34) eingeführten Formular - im Folgenden: "Erklärung" -, bis zum Ablauf der Beschwerdefrist eingereicht werden. Das ist hier nicht geschehen. Die Kläger haben innerhalb der einmonatigen Beschwerdefrist, die am 16.12.2021 endete (§ 160a Abs 1, §§ 64, 63 SGG, §§ 177 ff ZPO), zwar PKH beantragt, aber bis zum Ablauf der Frist keine formwirksame Erklärung vorgelegt. Die von den Klägern mit einfacher E-Mail vom 22.11.2021 mit Betreff "PKH Unterlagen AZ: B-14-AS-344/21 u.a." eingereichten PKH-Unterlagen nebst Erklärung wahren nicht die Frist. Gemäß § 65a SGG können Beteiligte dem Gericht elektronische Dokumente unter bestimmten Voraussetzungen übermitteln. Diese Voraussetzungen werden nur durch eine qualifiziert signierte Datei gewahrt, die nach den Maßgaben der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung - ERVV) vom 24.11.2017 (BGBl I 3803) an die elektronische Gerichtspoststelle zu übermitteln ist.
Über die gesetzlichen Anforderungen bei der Einreichung von elektronischen Dokumenten sind die Kläger bereits in vorgehenden/anderen Verfahren belehrt worden. Ua in den Verfahren B 14 AS 344/21 B sind die Kläger mit Schreiben vom 2.12.2021 durch die Berichterstatterin darauf hingewiesen worden, dass ihre E-Mail vom 22.11.2021 diese Voraussetzungen nicht erfülle, die übermittelten PKH-Unterlagen nebst Erklärung daher nicht wirksam eingereicht worden seien und die laufenden Fristen durch die E-Mail und die ihr beigefügten Anhänge nicht gewahrt würden. Die Kläger haben keine formgerechte Erklärung innerhalb der einmonatigen Beschwerdefrist, die am 16.12.2021 endete, vorgelegt.
Das LSG hat die Kläger in der angefochtenen Entscheidung mit zutreffenden Erläuterungen zur PKH ausdrücklich darüber belehrt, dass sowohl der PKH-Antrag als auch die formgerechte Erklärung bis zum Ablauf der Beschwerdefrist beim BSG einzureichen sind. Hierauf sind die Kläger ebenfalls mit Schreiben vom 17.11.2021 durch das BSG hingewiesen worden. Es ist weder ersichtlich noch von den Klägern dargetan, dass sie hieran ohne Verschulden gehindert waren. Die Bewilligung von PKH muss daher abgelehnt werden. Damit scheidet die Beiordnung eines Rechtsanwalts im Rahmen der PKH aus (§ 73a Abs 1 SGG iVm § 121 Abs 1 ZPO).
Die von den Klägern persönlich beim BSG erhobenen Beschwerden gegen die Nichtzulassung der Revision in der vorgenannten Entscheidung des LSG sind schon deshalb nach § 160a Abs 4 Satz 1 Halbsatz 2 iVm § 169 SGG als unzulässig zu verwerfen, weil sie nicht den zwingenden gesetzlichen Vorschriften des § 73 Abs 4 SGG über den Vertretungszwang beim BSG entsprechen. Auch auf diese Zulässigkeitsvoraussetzung hat das LSG die Kläger in der Rechtsmittelbelehrung seiner Entscheidung ausdrücklich hingewiesen.
Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung der §§ 183, 193 SGG.
S. Knickrehm Siefert Neumann
Fundstellen
Dokument-Index HI15098666 |