Verfahrensgang

LSG Berlin-Brandenburg (Beschluss vom 26.09.2016; Aktenzeichen L 1 SV 1/16 B ER)

SG Potsdam (Aktenzeichen S 16 SV 8/16 ER)

 

Tenor

Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Landessozialgerichts Berlin-Brandenburg vom 26. September 2016 wird als unzulässig verworfen.

Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

 

Gründe

Das LSG Berlin-Brandenburg hat mit Beschluss vom 26.9.2016 die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des SG Potsdam vom 26.5.2016 als unzulässig verworfen. Hiergegen hat der Antragsteller mit Schreiben vom 11.11.2016 sinngemäß Beschwerde eingelegt.

Die Beschwerde ist nicht statthaft und schon deshalb als unzulässig zu verwerfen. Gemäß § 177 SGG können Entscheidungen des LSG - von den hier nicht einschlägigen Ausnahmen nach § 160a Abs 1 SGG und § 17a Abs 4 S 4 Gerichtsverfassungsgesetz abgesehen - nicht mit der Beschwerde an das BSG angefochten werden.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 197a Abs 1 S 1 Teils 3 SGG iVm einer entsprechenden Anwendung der §§ 154 ff VwGO. Danach trägt der Antragsteller die Kosten des von ihm erfolglos geführten Rechtsmittels (§ 154 Abs 2 VwGO). Kostenprivilegierung im Sinne von § 183 SGG ist nicht erkennbar.

Eine Streitwertfestsetzung ist entbehrlich, da vorliegend eine streitwertunabhängige Festbetragsgebühr nach Nr 7504 Kostenverzeichnis Anlage 1 zum GKG anfällt.

 

Fundstellen

Dokument-Index HI10448779

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