Verfahrensgang

SG Frankfurt am Main (Entscheidung vom 13.09.2017; Aktenzeichen S 16 AS 1490/15)

Hessisches LSG (Urteil vom 28.01.2019; Aktenzeichen L 7 AS 468/17)

 

Tenor

Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Hessischen Landessozialgerichts vom 28. Januar 2019 wird als unzulässig verworfen.

Kosten sind nicht zu erstatten.

 

Gründe

Die vom Kläger persönlich mit Schreiben vom 27.2.2019 eingelegte Beschwerde, mit der er sich gegen die Nichtzulassung der Revision in der vorgenannten Entscheidung wendet, ist als unzulässig zu verwerfen.

Eine Beschwerde an das BSG kann wirksam nur durch einen zugelassenen Prozessbevollmächtigten eingelegt werden (§ 73 Abs 4 SGG). Hierauf ist der Kläger in der Rechtsmittelbelehrung der angefochtenen Entscheidung ausdrücklich hingewiesen worden. Das vom Kläger persönlich an das BSG gerichtete Schreiben entspricht nicht dieser gesetzlichen Form. Die nicht formgerecht eingelegte Beschwerde ist schon deshalb als unzulässig zu verwerfen (§ 160a Abs 4 Satz 1 Halbsatz 2 iVm § 169 SGG). Eine (weitere) Begründung der Beschwerde kann daher dahingestellt bleiben.

Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung der §§ 183, 193 SGG.

 

Fundstellen

Dokument-Index HI13041510

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