Verfahrensgang
Tenor
Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Hessischen Landessozialgerichts vom 16. Februar 2022 wird zurückgewiesen.
Der Kläger trägt auch die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 5000 Euro festgesetzt.
Gründe
I
Die Beteiligten streiten um die Höhe der Zahlungen an den Kläger aus der "Erweiterten Honorarverteilung" der Beklagten für die Zeit vom 1.7.2012 bis 30.6.2013.
Der 1939 geborene Kläger war bis zum 31.10.2002 als Vertragsarzt zugelassen. Danach bezog er auf der Grundlage eines Bescheides der beklagten Kassenärztlichen Vereinigung (KÄV) vom 25.8.2003 Leistungen aus der Erweiterten Honorarverteilung (EHV) mit einem Prozentsatz von zunächst 14,7082, seit dem 1.7.2006 beträgt der Anspruchssatz 15,5710 %. Als einzige KÄV in der Bundesrepublik Deutschland gewährleistet die Beklagte im Wege der EHV in begrenztem Umfang auch die Versorgung ehemaliger Vertragsärzte und ihrer Hinterbliebenen. In Hessen wird die Altersversorgung der Vertragsärzte - anders als in allen anderen KÄV-Bezirken - deshalb sowohl über das Versorgungswerk der Ärztekammer Hessen als auch über die KÄV sichergestellt. Nach § 8 des Gesetzes über die KÄV und die KZÄV Hessen (KVHG) sorgt die KÄV Hessen "im Rahmen ihrer Satzung für eine wirtschaftliche Sicherung der invaliden und alten Kassenärzte und Hinterbliebenen von Kassenärzten. Diese Sicherung kann auch durch besondere Honorarverteilungsgrundsätze geregelt werden". Bundesgesetzliche Grundlage für die landesrechtliche Vorschrift des § 8 KVHG ist die nach wie vor geltende Regelung des Art 4 § 1 Abs 2 Satz 2 des Gesetzes über Kassenarztrecht (GKAR) vom 17.8.1955(BGBl I 513) . Danach bleiben landesrechtliche Regelungen "über die Altersversorgung der Kassenärzte" unberührt. Diese Vorschrift schützt die bei Inkrafttreten dieses Gesetzes bereits bestehenden Versorgungseinrichtungen von Vertragsärzten(BSG Urteil vom 16.7.2008 - B 6 KA 38/07 R - BSGE 101, 106 = SozR 4-2500 § 85 Nr 43, RdNr 25;BSG Urteil vom 19.2.2014 - B 6 KA 10/13 R - SozR 4-2500 § 85 Nr 79 RdNr 22) . Der Landtag des Landes Hessen hat 2009 § 8 KVHG dahin geändert, dass auch Honorareinnahmen der Vertragsärzte für Behandlungen im Rahmen von Selektivverträgen zB nach§ 73b SGB V mit Abzügen für die EHV belegt werden dürfen. Satzungsrechtliche Grundlage der auf § 8 KVHG beruhenden EHV sind die "Grundsätze der Erweiterten Honorarverteilung (GEHV)", die die Vertreterversammlung (VV) der beklagten KÄV beschließt.
Für die Zeit vom 1.7.2012 bis zum 31.12.2016 ersetzte die Beklagte das bisher bestehende System eines prozentualen Abzugs vom Honorar für die aktiven Vertragsärzte durch ein System von neun Beitragsklassen, denen der einzelne Vertragsarzt in Abhängigkeit von dem Verhältnis seines Umsatzes zum Durchschnittsumsatz der hessischen Vertragsärzte zugeordnet wurde. Maßgebliches Referenzjahr war dabei das Jahr 2010(vgl hierzuBSG Urteile vom 11.12.2019 - B 6 KA 12/18 R - SozR 4-2500 § 87b Nr 22, - B 6 KA 9/19 R - SozR 4-2500 § 87b Nr 23) . Das Teilhaberecht des Arztes an der EHV wurde nun in Punktzahlen und nicht mehr in Prozentsätzen ausgedrückt. Die Multiplikation dieser Punktzahl mit dem (variablen) Punktwert ergibt die monatliche Bruttozahlung.
Nach der daher von der Beklagten vorgenommenen Umwandlung des prozentualen Höchstsatzes von 18 % in die höchste erreichbare Punktzahl von zunächst 12 000 und künftig 14 000 Punkten ergaben sich für den Kläger 10 381 Punkte. Bei einem Auszahlungspunktwert in Höhe von 0,1867 Euro errechnete die Beklagte hieraus einen monatlichen Anspruch von 1938,13 Euro, gültig für ein Jahr und vor Abzug von Verwaltungskosten und möglicher Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträge(Bescheid vom 29.6.2012) . Der Widerspruch des Klägers, mit dem sich dieser ua dagegen wandte, dass die auf das Referenzjahr 2010 abstellende Umrechnung entgegen der gesetzlichen Vorgaben die Honorare aus Selektivverträgen nicht berücksichtige, blieb erfolglos(Widerspruchsbescheid vom 6.2.2013) . Demgegenüber hat das SG die Beklagte unter Änderung des angegriffenen Bescheides verurteilt, den Kläger neu zu bescheiden(Urteil vom 5.11.2014) .
Nachdem der Senat ein wesentliches Element der zum 1.7.2006 neu gefassten GEHV, den sog Nachhaltigkeitsfaktor nach § 8 GEHV, für rechtswidrig erklärt hatte(BSG Urteil vom 19.2.2014 - B 6 KA 10/13 R - SozR 4-2500 § 85 Nr 79) , hat die beklagte KÄV rückwirkend die GEHV neu gefasst, und zwar in einem ersten Schritt für die Zeit bis zum 30.6.2012 und in einem zweiten Schritt ab dem 1.7.2012(Beschlüsse der VV vom 13.12.2014, 14.3.2015 und 30.5.2015, veröffentlicht durch ein Rundschreiben vom 22.6.2015) . Auf der Grundlage der neuen Satzung setzte die Beklagte mit Bescheid vom 5.2.2016 ausgehend von einem Auszahlungspunktwert von nunmehr 0,2210 Euro (anstelle von 0,1867 Euro) eine Nachvergütung für die Zeit vom 1.7.2012 bis 30.6.2013 - nach Abzug von Verwaltungskosten und einer Sonderumlage zur Finanzierung der ärztlichen Weiterbildung - in Höhe von 4156,02 Euro fest (entspricht insgesamt 2294,20 Euro monatlich). Hinsichtlich der Sonderumlage (insgesamt 10,38 Euro) hat die Beklagte (bereits im Berufungsverfahren) ein von dem Kläger angenommenes Teilanerkenntnis abgegeben, nachdem der Senat diese ua in einem Revisionsverfahren des Klägers betreffend den Zeitraum vom 1.7.2015 bis 30.6.2016 für mitArt 3 Abs 1 GG nicht vereinbar erklärt hatte(uaBSG Urteile vom 12.12.2018 - B 6 KA 53/17 R - SozR 4-2500 § 87b Nr 19 und - B 6 KA 52/17 R - juris, den Kläger betreffend) .
Das LSG hat auf die Berufung der Beklagten das SG-Urteil geändert und die Klage abgewiesen, soweit sie sich nicht durch das angenommene Teilanerkenntnis und den Bescheid vom 5.2.2016 erledigt hat, sowie die Klage gegen den Bescheid vom 5.2.2016 abgewiesen. Letzterer sei nach § 96 SGG Gegenstand des Rechtsstreits geworden. Nach den erfolgten Satzungsänderungen und der Neubescheidung sei die Klage unbegründet. Die durch die Anknüpfung an das Jahr 2010 folgende Berücksichtigung der Einnahmen der Vertragsärzte aus Selektivverträgen allein auf der Einnahmenseite der EHV sei in Übereinstimmung mit der Rechtsprechung des BSG(Urteil vom 12.12.2018 - B 6 KA 53/17 R , aaO)nicht zu beanstanden. Soweit das Vorbringen des Klägers zuletzt darauf abgezielt habe, die Rechtsauffassung des BSG in den Entscheidungen vom 12.12.2018 grundlegend in Zweifel zu ziehen, sei darauf hinzuweisen, dass Prüfungsmaßstab für die hiesige Problematik nicht die Rechtfertigungsprüfung einer nachteiligen Inhaltsbestimmung nachArt 14 Abs 1 GG sei. Ansprüche und unverfallbare Anwartschaften aus der EHV unterfielen zwar dem Schutz der Eigentumsgarantie ausArt 14 Abs 1 GG und es bestünden gewisse Parallelen zur Gesetzlichen Rentenversicherung. Die Beanstandungen des Klägers beträfen jedoch keinen Eingriff in bestehende Anwartschaften, etwa in Gestalt einer konkreten Anspruchsabsenkung, sondern die Frage der zukunftsgerichteten Fortschreibung. Zutreffend gehe das BSG insoweit davon aus, dass der Normgeber einen angemessenen Ausgleich der Belange der aktiven und der ehemaligen Vertragsärzte herbeiführen und einseitige und unverhältnismäßige Belastungen der EHV-Bezieher vermeiden müsse. Der wirtschaftliche Erfolg in der aktiven Zeit könne sich in der Höhe der Einnahmen in der inaktiven Phase nicht punktgenau, sondern nur prinzipiell widerspiegeln(BSG Urteil vom 19.2.2014 - B 6 KA 10/13 R - SozR 4-2500 § 85 Nr 79) . Der Prüfungsmaßstab sei insofern weiter als bei einer eingriffsgleichen Inhaltsbestimmung. Es sei auch verfassungsrechtlich unbedenklich, wenn in den Quartalen 3/2011 bis 2/2012 nach den früheren Fassungen der Satzungen die Einnahmen aus Selektivverträgen ihren Niederschlag in der Leistungshöhe gefunden hätten, mithin dem Kläger 2012 etwas genommen worden sei, was ihm 2011 gegeben worden sei.Art 14 Abs 1 GG schütze bei Anwartschaften nicht einzelne Berechnungselemente gegen weitere künftige Reformen. Es habe auf der Hand gelegen, dass der Satzungsgeber nach der Entscheidung über die Verfassungswidrigkeit des Nachhaltigkeitsfaktors das System der Leistungsseite der EHV neu austarieren musste.
Mit seiner Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des LSG macht der Kläger die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache(Zulassungsgrund gemäߧ 160 Abs 2 Nr 1 SGG ) geltend.
II
Die Beschwerde des Klägers hat keinen Erfolg. Eine grundsätzliche Bedeutung der aufgeworfenen Frage besteht nicht.
1. Die grundsätzliche Bedeutung einer Rechtssache setzt eine Rechtsfrage voraus, die in dem angestrebten Revisionsverfahren klärungsfähig (entscheidungserheblich) sowie klärungsbedürftig und über den Einzelfall hinaus von Bedeutung ist(stRspr; vgl zBBSG Beschluss vom 29.11.2006 - B 6 KA 23/06 B - SozR 4-1500 § 153 Nr 3 RdNr 13 mwN;BSG Beschluss vom 28.10.2015 - B 6 KA 12/15 B - SozR 4-2500 § 116 Nr 11 RdNr 5;BSG Beschluss vom 15.10.2020 - B 6 KA 16/20 B - juris RdNr 8 ) . Die Klärungsbedürftigkeit fehlt, wenn die aufgeworfene Frage bereits geklärt ist oder wenn sich die Antwort ohne Weiteres aus den Rechtsvorschriften oder aus schon vorliegender Rechtsprechung klar beantworten lässt(BSG Beschluss vom 11.10.2017 - B 6 KA 29/17 B - juris RdNr 4 ) . Klärungsfähigkeit ist nicht gegeben, wenn die aufgeworfene Rechtsfrage nicht im Revisionsverfahren zur Entscheidung anstünde oder wenn die Bedeutung über den Einzelfall hinaus fehlt, weil eine weitergehende Bedeutung der Rechtsfrage für weitere Fälle nicht erkennbar ist oder die Rechtsfrage aufgrund besonderer Gestaltung des Rechtsstreits einer verallgemeinerungsfähigen Beantwortung nicht zugänglich ist(vgl zBBSG Beschluss vom 13.2.2019 - B 6 KA 17/18 B - juris RdNr 7 ) .
Der Kläger hält die folgende Rechtsfrage für klärungsbedürftig:
"Ist es mitArt. 14 GG vereinbar, in einem Umlage-System denAnspruch auf Versorgung im laufenden Jahrabzusenken ,
- obwohl das demografische Risiko (überproportionale Erhöhung der Versorgungslasten) Jahr für Jahr durch den paritätischen Defizitausgleich gem. § 5 GEHV (2012) abschließend geregelt ist und
- obwohl den Beitragszahlern im gleichen Zeitraum deutlicheHonorarzuwächse zuflossen und
- obwohl der sich aus den Selektivhonoraren ergebende Beitragsanteil bei den aktiven Vertragsärzten zu einer Erhöhung der Anwartschaft und späteren Ansprüche führt?"
a) Es ist bereits zweifelhaft, ob der Kläger damit eine abstrakt-generelle Rechtsfrage zur Auslegung revisibler (Bundes-)Normen formuliert hat, an denen das Beschwerdegericht die weiteren Voraussetzungen der Grundsatzrüge prüfen könnte(vgl dazuBSG Beschluss vom 5.11.2008 - B 6 KA 24/07 B - juris RdNr 7 ;BSG Beschluss vom 2.3.2015 - B 12 KR 60/14 B - juris RdNr 15 ;BSG Beschluss vom 25.10.2023 - B 6 KA 15/23 B - juris RdNr 9 ) . Die Frage enthält jedenfalls einzelfallbezogene Prämissen, die von vom LSG gegebenenfalls festzustellenden Sachverhaltselementen ausgehen("abzusenken"; "deutliche Honorarzuwächse") .
b) In jedem Fall ist nicht ersichtlich, dass die vom Kläger dergestalt formulierte Rechtsfrage in einem anschließenden Revisionsverfahren klärungsfähig wäre. Denn nach dem auch von dem Kläger vorgetragenen Sachverhalt ist eine "Absenkung" seines Versorgungsanspruches "im laufenden Jahr" gerade nicht erfolgt. Nach den Feststellungen des LSG war dem Kläger mit Bescheid vom 29.6.2012 ein Versorgungsanspruch aus der EHV in Höhe von 1938,13 Euro monatlich für den Zeitraum vom 1.7.2012 bis zum 30.6.2013 zuerkannt worden. Erst mit Bescheid vom 5.2.2016 setzte die Beklagte für den betreffenden Zeitraum eine Nachvergütung - nach Abzug von Verwaltungskosten und einer Sonderumlage zur Finanzierung der ärztlichen Weiterbildung - in Höhe von 4156,02 Euro fest, was - einschließlich des bereits bewilligten Betrages - einem monatlichen Anspruch von 2294,20 Euro entspricht. Selbst wenn - was das LSG nicht festgestellt hat - die auf den Monat umgerechneten Zahlungen für die Zeit vom 1.7.2011 bis 30.6.2012 einschließlich der auch für dieses Jahr(laut Kläger mit Bescheid vom 3.4.2017) erfolgten Nachvergütung höher ausgefallen sein sollten als der Betrag von 2294,20 Euro monatlich für das Folgejahr(laut Kläger belief sich der monatliche Versorgungsbezug im Zeitraum vom 1.7.2011 bis 30.6.2012 rein rechnerisch auf 2326,96 Euro, was einer monatlichen Differenz von 32,76 Euro entspricht) , handelt es sich jedoch gerade nicht um eine Absenkung "im laufenden Jahr". Dass bereits die ursprünglichen Zahlungen bis zum 30.6.2012 niedriger ausgefallen seien, trägt der Kläger nicht vor.
Zudem ordnet der Kläger die von ihm angesprochene Absenkung "im laufenden Jahr" nicht rechtlich ein. Es bleibt unklar, ob er hiermit Aspekte des Vertrauensschutzes oder die Notwendigkeit von Übergangsregelungen anspricht(vgl etwaBVerfG Beschluss vom 13.6.2006 - 1 BvL 9/00 ua - BVerfGE 116, 96 = SozR 4-5050 § 22 Nr 5 zum verfassungsrechtlichen Erfordernis einer Übergangsregelung bei der Umgestaltung des Fremdrentengesetzes) . So spricht der Kläger lediglich davon, dass zu klären sei, ob es mit dem vom BSG in seinem Urteil vom 19.2.2014( B 6 KA 10/13 R - SozR 4-2500 § 85 Nr 79) in Bezug auf den gerechten Ausgleich der Interessen der Beitragszahler und der Leistungsbezieher "formulierten Gerechtigkeitspostulat - im Lichte desArt. 14 GG - vereinbar ist, unterjährig Leistungen zu kürzen, ohne dass dafür irgendein z.B. aus der Demografie herzuleitender Anlass bestand"(Beschwerdebegründung Seite 17) . Letztendlich geht der Senat nach dem Beschwerdevorbringen davon aus, dass der Kläger die bereits in dem die Zeit vom 1.7.2015 bis 30.6.2016 betreffenden Revisionsverfahren B 6 KA 52/17 R durch den Senat mit Urteil vom 12.12.2018 beantwortete Frage zur Berücksichtigung der Honorare aus Selektivverträgen bei der Höhe seines EHV-Anspruchs erneut stellen möchte(vgl hierzu sogleich unter b) . Dies wird insbesondere deutlich, wenn er unter I. 3. seiner Beschwerdebegründung(Seite 4) ausführt, es gehe "nunmehr allein um die fehlende Einbeziehung des Honorars aktiver Ärzt:innen aus Selektivverträgen."
b) Soweit der Kläger geklärt wissen möchte, ob "die Abkopplung der Selektivhonorare von der Berechnung" seines "Bezugsanspruchs" zum 1.7.2012 unter Berücksichtigung seines Teilhabeanspruchs im Rahmen der EHV-Versorgung rechtmäßig war(Beschwerdebegründung Seite 8 unter III. 1. a) , ist die Rechtsfrage in der Rechtsprechung des Senats geklärt.
(1) Mit Urteilen vom 12.12.2018 hat der Senat bereits entschieden, dass die Beklagte die Einnahmen der Vertragsärzte aus Selektivverträgen für die Zwecke der EHV ohne Verstoß gegen Bundesrecht berücksichtigt habe. Dabei hat der Senat insbesondere hervorgehoben, dass auch Ärzte, die - wie der Kläger - aus der vertragsärztlichen Tätigkeit ausgeschieden sind, ohne selbst Einnahmen aus Selektivverträgen generiert zu haben, von der Einbeziehung der Honorare aus Selektivverträgen profitierten, da für die Erfüllung ihrer Ansprüche aus der EHV auch künftig ein Finanzvolumen zur Verfügung stehe, das aus der Vergütung aller vertragsärztlichen Leistungen gespeist werde. Für eine zusätzliche Berücksichtigung bei den laufenden Zahlungen aus der EHV bestehe kein Grund. Die Vergütungen aus diesen Verträgen erhöhten typischerweise die Einnahmen der Vertragsärzte nicht erheblich, sondern änderten vorrangig deren Zusammensetzung. Durch eine solche Verlagerung von der kollektivvertraglich organisierten zur selektivvertraglichen Versorgung ändere sich grundsätzlich auf der Einnahmenseite der Vertragsärzte nichts. Der Behandlungsbedarf, der statt von den KÄVen nunmehr von den Krankenkassen unmittelbar gegenüber den Ärzten vergütet wird, werde "bereinigt", dh die Gesamtvergütung werde um die Summe gemindert, die die Krankenkassen hätten zahlen müssen, wenn auch die in Selektivverträgen eingeschriebenen Versicherten im herkömmlichen System versorgt worden wären. Rechte der EHV-Bezieher seien auch nicht dadurch verletzt, dass im Zuge der Reform der GEHV zum 1.7.2012 für die Ermittlung des Durchschnittshonorars auf das Jahr 2010 abgestellt worden sei, in dem die Einnahmen der aktiven Vertragsärzte aus Selektivverträgen für die EHV noch nicht herangezogen werden konnten. Zunächst sei die Entscheidung der Beklagten, bei den durch das Urteil des Senats vom 19.2.2014 notwendig gewordenen Korrekturen der GEHV für die Zeit ab 2006 an der Systematik der bisherigen Änderungen der GEHV festzuhalten, von ihrer Gestaltungsfreiheit gedeckt. Die Beklagte habe die GEHV zum 1.7.2006 und zum 1.7.2012 jeweils grundlegend neu gestaltet, und es sei deshalb naheliegend gewesen, die durch die Rechtsprechung des Senats erforderlich gewordenen Korrekturen im Rahmen dieser jeweils geänderten Strukturen vorzunehmen. Zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des neu geschaffenen Systems der Beitragsklassen am 1.7.2012 habe nur das Jahr 2010 Basis der Ermittlung von Durchschnittswerten sein können. Dementsprechend sei auch das Honorar aus diesem Jahr der Ermittlung von Punktwerten und "Beiträgen" für Zwecke der EHV zugrunde gelegt worden. Die Beklagte sei nicht gehalten gewesen, diese Stichtagsentscheidung aus Anlass der Anpassung der GEHV an die Vorgaben des Senatsurteils vom 19.2.2014 zu ändern, was mit erheblichem administrativem Aufwand infolge einer Neuberechnung aller Ansprüche verbunden gewesen wäre. Eine (fiktive) Erhöhung des Durchschnittshonorars 2010 um einen Betrag von Einnahmen aus Selektivverträgen wäre allenfalls geboten gewesen, wenn solche Einnahmen die Einkünfte der hessischen Vertragsärzte schon im Jahr 2010 in der Weise geprägt hätten, dass nur bei ihrer Einbeziehung eine realitätsgerechte Erfassung der Einnahmen der Vertragsärzte aus der Behandlung von Versicherten möglich gewesen wäre. Das sei jedoch nicht der Fall gewesen(BSG Urteil vom 12.12.2018 - B 6 KA 53/17 R - SozR 4-2500 § 87b Nr 19 und ≪den Kläger betreffend≫ - B 6 KA 52/17 R - juris, jeweils RdNr 42 ff) .
Vor diesem Hintergrund ist ein Klärungsbedarf nicht ersichtlich. Zwar ist es nicht ausgeschlossen, dass eine in der Rechtsprechung bereits geklärte Frage erneut klärungsbedürftig wird. Das kann zB im Falle von Rechtsänderungen oder, wenn einer Entscheidung in nicht geringem Umfang und mit ernstzunehmenden Argumenten widersprochen wird, zu bejahen sein(vgl zBBSG Beschluss vom 10.11.2021 - B 1 KR 62/21 B - juris RdNr 8 ; zuletztBSG Beschluss vom 1.11.2023 - B 6 KA 23/23 B - juris RdNr 10 ; vgl auch B. Schmidt in Meyer-Ladewig/Keller/Schmidt, SGG, 14. Aufl 2023, § 160 RdNr 8b mwN) . Dafür bietet das Vorbringen des Klägers jedoch keine Anhaltspunkte.
(2) Soweit der Kläger maßgeblich darauf abstellt, dass sich die Problematik aufgrund der Kürzung seiner Ansprüche anders, nämlich als anArt 14 Abs 1 GG zu messender Eingriff in seinen Teilhabeanspruch im Rahmen der EHV darstellt und er es in "Bezug auf die Eingriffsqualität" für "entscheidungserheblich und klärungsbedürftig" hält, "ob die Abkoppelung als bloße Inhaltsbestimmung im Sinne einer künftigen Ausgestaltung des Bezugsrechts nachArt. 14 Abs. 1 GG angesehen werden kann, oder ob hierin ein Eingriff inArt. 14 Abs. 1 GG aufgrund einer Schrankenbestimmung liegt, der nicht gerechtfertigt ist"(Beschwerdebegründung Seite 9 unter III. 1. b) , erfüllt er nicht die Darlegungsanforderungen des§ 160a Abs 2 Satz 3 SGG .
Wer mit der Nichtzulassungsbeschwerde einen Verfassungsverstoß geltend macht, darf sich nicht auf die bloße Benennung angeblich verletzter Grundrechte beschränken. Vielmehr muss der Beschwerdeführer unter Auswertung der einschlägigen Rechtsprechung des BVerfG und des BSG zu den gerügten Verfassungsnormen bzw -prinzipien in substantieller Argumentation darlegen, welche gesetzlichen Regelungen welche Auswirkungen haben und woraus sich im konkreten Fall die Verfassungswidrigkeit ergeben soll(vglBSG Beschluss vom 11.10.2017 - B 6 KA 45/17 B - juris RdNr 8 mwN;BSG Beschluss vom 17.8.2022 - B 6 KA 36/21 B - juris RdNr 10 ) . Hierzu muss ua die Verletzung der konkreten Regelung des GG im Einzelnen dargelegt werden. Es ist aufzuzeigen, dass der Gesetzgeber die verfassungsrechtlichen Grenzen seiner Gestaltungsfreiheit überschritten und in willkürlicher Weise verletzt hat(vglBSG Beschluss vom 26.5.2021 - B 6 KA 51/20 B - juris RdNr 8 mwN) . Dem genügt die Beschwerdebegründung nicht. Es fehlt völlig an einer Auseinandersetzung mit der Rechtsprechung des BVerfG zur Befugnis des Gesetzgebers zu Inhalts- und Schrankenbestimmungen im Rahmen desArt 14 Abs 1 GG , insbesondere bei Rentenansprüchen und Rentenanwartschaften(vgl grundlegendBVerfG Urteil vom 28.2.1980 - 1 BvL 17/77 ua - BVerfGE 53, 257 = SozR 7610 § 1587 Nr 1) . Der Kläger zitiert lediglich zwei Entscheidungen des BVerfG, von denen sich die erste nicht auf den Schutz durchArt 14 GG bezieht(BVerfG Beschluss vom 7.4.2022 - 1 BvL 3/18 ua - BVerfGE 161, 163 zu Art 3 Abs 1 GG undArt 6 Abs 1 GG bei der Erhebung von Sozialversicherungsbeiträgen) . Die andere(BVerfG Beschluss vom 26.5.2020 - 1 BvL 5/18 - BVerfGE 153, 358 ) betrifft zwar die mit einem Versorgungsausgleich verbundene Einschränkung des Eigentumsgrundrechts des Ausgleichsverpflichteten, wird von dem Kläger aber nur - ohne nähere rechtliche Einordnung - als Beleg dafür angeführt, dass "die rechtliche Verschiebung von Anwartschaftsbestandteilen unabhängig von ihrem nominalen Umfang Eingriffsqualität hat"(Beschwerdebegründung Seite 9, aaO) . Dies genügt nicht den Anforderungen an eine substantielle Auseinandersetzung mit der Rechtsprechung des BVerfG.
2. Die Kostenentscheidung beruht auf § 197a Abs 1 Satz 1 Teilsatz 3 SGG iVm§§ 154 ff VwGO . Danach hat der Kläger die Kosten des von ihm ohne Erfolg durchgeführten Rechtsmittels zu tragen(§ 154 Abs 2 VwGO ) .
3. Die Festsetzung des Streitwerts entspricht der von den Beteiligten nicht angegriffenen Festsetzung durch das LSG in Höhe des Auffangstreitwerts(§ 197a Abs 1 Satz 1 Teilsatz 1 SGG iVm§ 63 Abs 2 Satz 1 ,§ 52 Abs 1 und 2,§ 47 Abs 1 und 3 GKG) .
Oppermann |
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Rademacker |
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Just |
Fundstellen
Dokument-Index HI16322863 |