Verfahrensgang
Tenor
Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Bayerischen Landessozialgerichts vom 14. Mai 1998 wird als unzulässig verworfen.
Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten.
Tatbestand
I
Der Kläger begehrt höheres Arbeitslosengeld (Alg) nach der der Lohnsteuerklasse III entsprechenden Leistungsgruppe C. Er ist der Auffassung, § 113 Abs 2 Satz 2 Arbeitsförderungsgesetz (AFG) sei in der Weise auszulegen, daß auch ein zum 1. Januar erfolgter Lohnsteuerklassenwechsel berücksichtigt werden müsse. Die Klage ist in den Vorinstanzen mit Hinweis auf die Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (BSG) erfolglos geblieben. Das Landessozialgericht (LSG) hat die Revision nicht zugelassen.
Mit der Nichtzulassungsbeschwerde macht der Kläger den Zulassungsgrund der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache geltend. Er meint, daß es fraglich sei, ob der Wortlaut des § 113 Abs 2 Satz 2 AFG unberücksichtigt bleiben dürfe und den Arbeitsämtern in diesen Fällen der entsprechende Prüfungs- und Verwaltungsaufwand tatsächlich vom Gesetzgeber habe erspart werden sollen, auch wenn dies zu objektiven Ungleichbehandlungen und familienrechtlichen Benachteiligungen einzelner Fälle führe. Die Entscheidung dieser Rechtsfrage habe auch eine über den Einzelfall hinausgehende grundsätzliche Bedeutung, da sie mit Sicherheit bis zur Einführung des § 137 Sozialgesetzbuch – Drittes Buch: Arbeitsförderung – (SGB III) einen größeren Personenkreis betroffen habe. Insgesamt sei in der vorliegenden Entscheidung des LSG und auch in den bisherigen Entscheidungen des BSG die Problematik einer Ungleichbehandlung und familienrechtlichen Benachteiligung nicht gesehen worden, so daß die gesamte bisherige Auslegung unrichtig sei und einen Verfassungsverstoß darstelle.
Entscheidungsgründe
II
Die Beschwerde ist nicht zulässig, denn ihre Begründung genügt nicht den Anforderungen des § 160a Abs 2 Satz 3 Sozialgerichtsgesetz (SGG). Nach dieser Vorschrift ist die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache in der Beschwerdebegründung darzulegen. Dazu ist auszuführen, daß die aufgeworfene Rechtsfrage noch nicht geklärt ist, weshalb ihre Klärung aus Gründen der Rechtseinheit oder Fortbildung des Rechts erforderlich ist und daß das angestrebte Revisionsverfahren eine Klärung erwarten läßt (BSG SozR 1500 § 160a Nrn 59 und 65 mwN sowie SozR 3-1500 § 160 Nr 8; BVerfG SozR 3-1500 § 160a Nrn 6 und 7). Die Klärungsbedürftigkeit ist insbesondere unter Berücksichtigung der höchstrichterlichen Rechtsprechung und des Schrifttums darzulegen. Diesen Anforderungen genügt die Beschwerdebegründung nicht.
Zu der Rechtsfrage, ob eine entsprechende Anwendung des § 113 Abs 2 Satz 2 AFG in Fällen geboten ist, bei denen die Eheleute zur Jahreswende auf den neuen Lohnsteuerkarten andere Lohnsteuerklassen eintragen lassen, hat das BSG – wie auch die Beschwerdebegründung nicht verkennt – bereits mehrfach Stellung genommen (BSG SozR 4100 § 113 Nrn 6 und 10; Urteil vom 1. Juni 1994 – 7 RAr 86/93 –). In der Beschwerdebegründung wird nicht dargelegt, inwiefern die aufgeworfene Rechtsfrage noch oder wieder klärungsbedürftig sein sollte. Allerdings kann eine in der Rechtsprechung geklärte Frage durch die weitere Entwicklung klärungsbedürftig geworden sein. Dazu enthält die Beschwerdebegründung jedoch keine hinreichenden Ausführungen, denn sie übersieht, daß das BSG auch zu den aufgeworfenen verfassungsrechtlichen Fragen Stellung bezogen hat.
Im übrigen läßt sich die Klärungsbedürftigkeit der aufgeworfenen Rechtsfrage auch deshalb nicht darlegen, weil sie ausgelaufenes Recht betrifft. Insoweit hätte in der Beschwerdebegründung dargelegt werden müssen, daß die Rechtsfrage auch unter der Geltung des SGB III (vgl aber § 137 Abs 4 Satz 1 Nr 2 SGB III) klärungsbedürftig ist oder eine erhebliche Anzahl von gleichgelagerten Fällen nach bisherigem Recht zu entscheiden ist, was angesichts des Außerkrafttretens des AFG allein die grundsätzliche Bedeutung rechtfertigen könnte (vgl BSG SozR 1500 § 160a Nr 19). Derartige Ausführungen enthält die Beschwerdebegründung nicht.
Da die Beschwerdebegründung den gesetzlichen Anforderungen nicht genügt, ist die Beschwerde in entsprechender Anwendung des § 169 AFG als unzulässig zu verwerfen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 Abs 1 SGG.
Fundstellen