Entscheidungsstichwort (Thema)
Nichtzulassungsbeschwerde. Berufung auf einen nicht protokollierten Beweisantrag
Orientierungssatz
Um sich im Beschwerdeverfahren auf einen angeblich in der mündlichen Verhandlung gestellten, aber nicht protokollierten Beweisantrag berufen zu können, muß der Beschwerdeführer zumindest vortragen, er habe hinsichtlich des nicht protokollierten Antrags die Berichtigung der Sitzungsniederschrift beantragt.
Normenkette
SGG § 160 Abs. 2 Nr. 3 Hs. 2, §§ 160a, 103, 122; ZPO § 164
Verfahrensgang
SG Kiel (Urteil vom 24.01.1996; Aktenzeichen S 1 Kn 18/94) |
Schleswig-Holsteinisches LSG (Urteil vom 23.04.1998; Aktenzeichen L 5 Kn 3/96) |
Gründe
Der Kläger ist mit seinem Begehren, wegen verschiedener Berufskrankheiten (Lärmschwerhörigkeit, Nr 2301 der Anlage zur Berufskrankheiten-Verordnung ≪BKVO≫, Quarzstaublungenerkrankung ≪Silikose≫, Nr 4101 der Anlage zur BKVO, und Erkrankung durch Erschütterung bei der Arbeit mit Druckluftwerkzeugen, Nr 2103 der Anlage zur BKVO) eine Verletztenrente zu erhalten, ohne Erfolg geblieben (Bescheid vom 5. August 1993 mit Widerspruchsbescheid vom 18. April 1994, Bescheid vom 13. Oktober 1993 mit Widerspruchsbescheid vom 18. April 1994 und Bescheid vom 28. Januar 1994 mit Widerspruchsbescheid vom 15. Mai 1995; Urteile des Sozialgerichts Kiel ≪SG≫ vom 24. Januar 1996 und des Schleswig-Holsteinischen Landessozialgerichts ≪LSG≫ vom 23. April 1998).
Prozeßkostenhilfe kann dem Kläger schon deshalb nicht gewährt werden, weil die beabsichtigte Rechtsverfolgung keine Aussicht auf Erfolg bietet (§ 73a Sozialgerichtsgesetz ≪SGG≫ iVm § 114 Zivilprozeßordnung ≪ZPO≫).
Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision ist unbegründet. Der geltend gemachte Zulassungsgrund eines Verfahrensfehlers in Gestalt der Verletzung des § 103 SGG dadurch, daß das LSG einem Beweisantrag ohne hinreichenden Grund nicht gefolgt ist (§ 160 Abs 2 Nr 3 Halbsatz 2 SGG), liegt nicht vor.
Die Verfahrensrüge des Beschwerdeführers bezieht sich nicht auf einen Beweisantrag, den der Kläger in der mündlichen Verhandlung am 23. April 1998 zur Entscheidung durch das LSG aufrechterhalten hat. Denn ausweislich der Sitzungsniederschrift hat er zwar seinen Berufungs- und Klageantrag gestellt, aber darauf verzichtet, einen Beweisantrag protokollieren zu lassen, über den das LSG noch zu entscheiden hätte. Dementsprechend ist auch das LSG ausweislich seiner Entscheidungsgründe nicht davon ausgegangen, daß der Kläger noch einen Beweisantrag aufrechterhalten habe. Das LSG weist lediglich die Rüge der Berufung zurück, das Urteil des SG sei aufzuheben, weil es sich auf das Gutachten des Dr. Q. stütze, das unvollständig sei. Das angefochtene Urteil des SG ist nach der Auffassung des LSG ohne ernsthaften Zweifel trotzdem richtig. Demgegenüber reicht der Vortrag des Beschwerdeführers nicht aus, in der mündlichen Verhandlung vom 23. April 1998 sei der Beweisantrag aus dem Schriftsatz vom 18. Juni 1996 nicht nur aufrechterhalten, sondern sogar ausdrücklich erweitert worden. Der Senat hat bereits in seinem den Beteiligten bekannten Beschluß vom 16. März 1999 (B 8 KN 20/98 B) entschieden, daß ein solcher Vortrag im Verfahren der Nichtzulassungsbeschwerde nicht ausreicht, um einen Zulassungsgrund iS des § 160 Abs 2 Nr 3 Halbsatz 2 SGG schlüssig darzulegen. Um sich im Beschwerdeverfahren auf einen angeblich in der mündlichen Verhandlung gestellten, aber nicht protokollierten Beweisantrag berufen zu können, muß der Beschwerdeführer zumindest vortragen, er habe hinsichtlich des nicht protokollierten Antrags die Berichtigung der Sitzungsniederschrift (§ 164 ZPO iVm § 122 SGG) beantragt. Das aber ist im vorliegenden Verfahren nicht vorgetragen worden. Ein Antrag des Klägers auf Berichtigung der Sitzungsniederschrift ist im übrigen auch aus den Gerichtsakten des LSG nicht ersichtlich.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 193 SGG.
Fundstellen