Verfahrensgang

LSG Mecklenburg-Vorpommern (Urteil vom 26.02.2019; Aktenzeichen L 10 AS 471/15)

SG Neubrandenburg (Entscheidung vom 06.08.2015; Aktenzeichen S 12 AS 2323/12)

 

Tenor

Die Beschwerden der Kläger gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Landessozialgerichts Mecklenburg-Vorpommern vom 26. Februar 2019 werden als unzulässig verworfen.

Die Anträge der Kläger, ihnen für ihre Beschwerdeverfahren Prozesskostenhilfe zu bewilligen und Rechtsanwältin H. beizuordnen, werden abgelehnt.

Kosten sind nicht zu erstatten.

 

Gründe

Die Beschwerden gegen die Nichtzulassung der Revision in der bezeichneten Entscheidung des LSG sind als unzulässig zu verwerfen (§ 160a Abs 4 Satz 1 iVm § 169 Satz 2 SGG).

Nach § 160 Abs 2 SGG ist die Revision nur zuzulassen, wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat (Nr 1), die Entscheidung des LSG von einer Entscheidung des BSG, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des BVerfG abweicht und auf dieser Abweichung beruht (Nr 2) oder wenn ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird, auf dem die angefochtene Entscheidung beruhen kann (Nr 3). Eine allgemeine Überprüfung des Rechtsstreits in dem Sinne, ob das LSG in der Sache richtig entschieden hat, ist nicht zulässig. Keinen der in § 160 Abs 2 SGG abschließend aufgeführten Zulassungsgründe haben die Kläger in der Begründung der Beschwerden schlüssig dargelegt oder bezeichnet (§ 160a Abs 2 Satz 3 SGG).

Für die Bezeichnung einer Abweichung (Divergenz) ist aufzuzeigen, mit welcher genau bezeichneten entscheidungserheblichen rechtlichen Aussage die angefochtene Entscheidung des LSG von welcher ebenfalls genau bezeichneten entscheidungserheblichen rechtlichen Aussage des BSG abweicht. Eine Abweichung liegt nicht schon vor, wenn die angefochtene Entscheidung nicht den Kriterien entsprechen sollte, die das BSG aufgestellt hat, weil die Unrichtigkeit einer Entscheidung im Einzelfall nicht die Zulassung einer Revision wegen Abweichung rechtfertigt. Erforderlich ist vielmehr, dass das LSG diesen Kriterien widersprochen und über den Einzelfall hinausgehende andere rechtliche Maßstäbe entwickelt hat (vgl BSG vom 25.9.2002 - B 7 AL 142/02 B - SozR 3-1500 § 160a Nr 34 S 72; Krasney/Udsching, Handbuch des sozialgerichtlichen Verfahrens, 7. Aufl 2016, IX. Kap, RdNr 196 mwN).

Diese Voraussetzungen erfüllt die Beschwerdebegründung nicht. Soweit die Kläger rügen, das LSG sei von verschiedenen Entscheidungen des BSG abgewichen (unter Berufung auf BSG vom 13.2.2014 - B 4 AS 22/13 R - BSGE 115, 126 = SozR 4-1300 § 44 Nr 28, RdNr 15; BSG vom 29.4.2015 - B 14 AS 6/14 R - BSGE 119, 1 = SozR 4-4200 § 22 Nr 84, RdNr 15 und BSG vom 12.10.2016 - B 4 AS 37/15 R - BSGE 122, 64 = SozR 4-4200 § 40 Nr 10, RdNr 14), wonach die Benennung einer konkreten Verwaltungsentscheidung ausreichend sei, um eine behördliche Prüfpflicht "im Einzelfall" (iS des § 40 Abs 1 SGB II iVm § 44 Abs 1 Satz 1 SGB X) auszulösen, haben die Kläger jedenfalls nicht hinreichend dargelegt, dass das LSG diesen Kriterien unter Entwicklung anderer rechtlicher Maßstäbe widersprochen hat. Vielmehr ist der Beschwerdebegründung zu entnehmen, dass das LSG unter Berufung auf das genannte Urteil des BSG vom 13.2.2014 eine Prüfpflicht (auch) für den Fall verneint hat, dass ohne weitere Begründung 16 Anträge gestellt wurden auf Überprüfung nahezu aller mit Datum bezeichneter Bescheide für einen bestimmten Zeitraum.

Die Kläger haben auch nicht hinreichend dargelegt, dass der Rechtssache grundsätzliche Bedeutung zukommt. Die Darlegung einer grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache (§ 160 Abs 2 Nr 1 SGG) erfordert die Formulierung einer bestimmten abstrakten Rechtsfrage, der in dem Rechtsstreit eine grundsätzliche, über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung beigemessen wird (vgl BSG vom 22.8.1975 - 11 BA 8/75 - BSGE 40, 158 = SozR 1500 § 160a Nr 11). Es ist aufzuzeigen, ob und inwieweit zu der aufgeworfenen Frage bereits Rechtsgrundsätze herausgearbeitet sind und in welchem Rahmen noch eine weitere Ausgestaltung, Erweiterung oder Änderung derselben durch das Revisionsgericht zur Entscheidung des vorliegenden Rechtsstreits erforderlich erscheint (vgl Krasney/Udsching, aaO, IX. Kap, RdNr 65 f). Es ist aufzuzeigen, dass die Klärung der Rechtsfrage im allgemeinen Interesse erforderlich (Klärungsbedürftigkeit) und die Klärung durch das Revisionsgericht zu erwarten (Klärungsfähigkeit) ist (vgl BSG vom 16.12.1993 - 7 BAr 126/93 - SozR 3-1500 § 160a Nr 16 S 27). Hierfür ist eine Auseinandersetzung mit den einschlägigen oberstgerichtlichen Entscheidungen ebenso erforderlich wie die Darlegung, dass sich aus diesen keine ausreichenden Anhaltspunkte für die Beantwortung der aufgeworfenen Rechtsfrage ergeben (vgl BSG vom 21.1.1993 - 13 BJ 207/92 - SozR 3-1500 § 160 Nr 8).

Diesen Darlegungsanforderungen wird die Beschwerdebegründung nicht gerecht. Als grundsätzlich klärungsbedürftig bezeichnet sie zunächst die Frage:

"Ist die vom SGB II-Leistungsträger im Überprüfungsverfahren vorgenommene inhaltliche Überprüfung im Vorverfahren und in dem sich daran anschließenden Gerichtsverfahren fortzuführen oder dürfen die Widerspruchsbehörde bzw. die Rechtsmittelstelle und das Gericht eine weitere Überprüfung mit der Begründung ablehnen, dass der SGB II-Leistungsträger nicht zur inhaltlichen Überprüfung verpflichtet war?"

Die Kläger legen eine Klärungsbedürftigkeit nicht hinreichend dar. Aus dem in der Beschwerdebegründung mitgeteilten Sachverhalt ergibt sich, dass die Widerspruchsbehörde eine inhaltliche Prüfpflicht abgelehnt hat. Nach der Rechtsprechung des BSG ist in Rechtsstreitigkeiten über die Beurteilung, ob ein hinreichend konkretisierter Überprüfungsantrag vorliegt, auf den Zeitpunkt der letzten Verwaltungsentscheidung über diesen Überprüfungsantrag abzustellen (BSG vom 28.10.2014 - B 14 AS 39/13 R - SozR 4-1300 § 44 Nr 31). Hierauf sowie auf die Vorschrift des § 95 SGG, wonach bei Durchführung eines Vorverfahrens der ursprüngliche Verwaltungsakt in der Gestalt, die er durch den Widerspruchsbescheid gefunden hat, Gegenstand der Klage ist, geht die Beschwerdebegründung nicht ein.

Als grundsätzlich klärungsbedürftig bezeichnen die Kläger zuletzt die Frage:

"Sind mehrere Überprüfungsanträge, die jeweils einen konkret zur Überprüfung gestellten Bescheid benennen, einem pauschalen Überprüfungsantrag, der konkret zu überprüfende Bescheide nicht bezeichnet und auch nicht anderweitig konkretisierbar ist, gleichzustellen, oder ist jeder Überprüfungsantrag für sich genommen zu betrachten - m. a. W. hängt die Frage der inhaltlichen Prüfungspflicht davon ab, wie viele Überprüfungsanträge der Leistungsberechtigte beim Leistungsträger gestellt und/oder vom Inhalt anderer Überprüfungsanträge?"

Auch insoweit haben die Kläger eine grundsätzliche Bedeutung nicht hinreichend dargelegt. Die Kläger haben nicht hinreichend aufgezeigt, dass dieser Frage, deren Beantwortung erkennbar von Umständen des konkreten Falls abhängt, eine grundsätzliche, über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung zukommt. Darüber hinaus haben sie auch nicht hinreichend dargelegt, inwieweit im Angesicht der bereits vorliegenden höchstrichterlichen Rechtsprechung, wonach der Überprüfungsantrag konkretisierbar in dem Sinne sein muss, dass der Umfang des Prüfauftrags für die Verwaltung bis zum Abschluss des Widerspruchsverfahrens erkennbar werden muss (vgl hierzu im Einzelnen nur BSG vom 13.2.2014 - B 4 AS 22/13 R - BSGE 115, 126 = SozR 4-1300 § 44 Nr 28, RdNr 13 ff), noch ein Klärungsbedarf verblieben ist.

PKH ist den Klägern nicht zu bewilligen, da ihre Rechtsverfolgung aus den vorstehend genannten Gründen keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet (§ 73a Abs 1 Satz 1 SGG iVm § 114 ZPO). Da die Kläger keinen Anspruch auf Bewilligung von PKH haben, sind auch ihre Anträge auf Beiordnung ihrer Rechtsanwältin abzulehnen (§ 73a Abs 1 Satz 1 SGG iVm § 121 ZPO).

Die Verwerfung der Beschwerden erfolgt in entsprechender Anwendung des § 169 Satz 3 SGG ohne Zuziehung der ehrenamtlichen Richter.

Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung der §§ 183, 193 SGG.

 

Fundstellen

Dokument-Index HI13945125

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