Verfahrensgang
Tenor
Die Verfahren B 14 AS 96/19 B und B 14 AS 97/19 B werden zur gemeinsamen Entscheidung verbunden; führend ist das Verfahren B 14 AS 96/19 B.
Die Beschwerden des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in den Urteilen des Landessozialgerichts Sachsen-Anhalt vom 17. Dezember 2018 - L 4 AS 245/16 und L 4 AS 246/16 - werden als unzulässig verworfen.
Kosten sind nicht zu erstatten.
Gründe
Die gemäß § 113 Abs 1 Alt 1 SGG miteinander verbundenen Beschwerden gegen die Nichtzulassung der Revision in den bezeichneten Entscheidungen des LSG sind als unzulässig zu verwerfen (§ 160a Abs 4 Satz 1 iVm § 169 Satz 2 SGG).
Nach § 160 Abs 2 SGG ist die Revision nur zuzulassen, wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat (Nr 1), die Entscheidung des LSG von einer Entscheidung des BSG, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des BVerfG abweicht und auf dieser Abweichung beruht (Nr 2) oder wenn ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird, auf dem die angefochtene Entscheidung beruhen kann; der geltend gemachte Verfahrensmangel kann nicht auf eine Verletzung der §§ 109 und 128 Abs 1 Satz 1 SGG und auf eine Verletzung des § 103 SGG nur gestützt werden, wenn er sich auf einen Beweisantrag bezieht, dem das LSG ohne hinreichende Begründung nicht gefolgt ist (Nr 3). Eine allgemeine Überprüfung des Rechtsstreits in dem Sinne, ob das LSG in der Sache richtig entschieden hat, ist nicht zulässig.
Die von dem Kläger geltend gemachten Zulassungsgründe der grundsätzlichen Bedeutung (§ 160 Abs 2 Nr 1 SGG) und der Divergenz (§ 160 Abs 2 Nr 2 SGG) sind nicht schlüssig dargelegt.
Die Darlegung einer grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache erfordert die Formulierung einer bestimmten abstrakten Rechtsfrage, der in dem Rechtsstreit eine grundsätzliche, über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung beigemessen wird (vgl BSG vom 22.8.1975 - 11 BA 8/75 - BSGE 40, 158 = SozR 1500 § 160a Nr 11). Die abstrakte Rechtsfrage ist klar zu formulieren, um an ihr die weiteren Voraussetzungen für die Revisionszulassung prüfen zu können (Krasney/Udsching, Handbuch des sozialgerichtlichen Verfahrens, 7. Aufl 2016, IX. Kap, RdNr 181). Sie muss sich auf eine konkrete revisible Norm beziehen (vgl BSG vom 30.1.2020 - B 14 AS 74/19 B - RdNr 4 mwN).
Dieser Anforderung werden die Beschwerdebegründungen nicht gerecht. Der Kläger formuliert bereits keine abstrakte Rechtsfrage zur Verletzung einer Vorschrift des Bundesrechts oder einer sonstigen im Bezirk des Berufungsgerichts geltenden Vorschrift, deren Geltungsbereich sich über den Bezirk des Berufungsgerichts hinaus erstreckt (vgl § 162 SGG). Vielmehr bezeichnet er als Streitgegenstand die "Wirksamkeit der Verwaltungsvorschrift des Landkreises W zur Gewährung von Leistungen für Unterkunft und Heizung nach dem SGB II/XII vom 15.03.2011", ohne den Zusammenhang mit einer in § 162 SGG genannten Rechtsnorm herzustellen oder diese zu benennen. Das reicht für die Darlegung einer grundsätzlichen Bedeutung nicht aus.
Für die Bezeichnung einer Abweichung (Divergenz) ist aufzuzeigen, mit welcher genau bezeichneten entscheidungserheblichen rechtlichen Aussage die angefochtene Entscheidung des LSG von welcher ebenfalls genau bezeichneten entscheidungserheblichen rechtlichen Aussage des BSG abweicht. Erforderlich ist grundsätzlich die genaue Bezeichnung der Fundstellen für die zwei Rechtssätze innerhalb der beiden Entscheidungen (vgl Becker, SGb 2007, 261, 269). Die Beschwerdebegründung muss erkennen lassen, dass das LSG dem BSG widersprochen und von den bezeichneten rechtlichen Aussagen des BSG abweichende, dh mit diesen unvereinbare eigene rechtliche Maßstäbe entwickelt hat (vgl BSG vom 25.9.2002 - B 7 AL 142/02 B - SozR 3-1500 § 160a Nr 34; Krasney/Udsching, Handbuch des sozialgerichtlichen Verfahrens, 7. Aufl 2016, IX. Kap, RdNr 196 mwN).
Auch diese Voraussetzungen erfüllen die Beschwerdebegründungen nicht. In ihnen sind Rechtssätze des BSG nicht bezeichnet. Die bloße Wiedergabe von Aktenzeichen reicht dazu nicht aus. Auch wenn weitere Abstriche bei den Beschwerdebegründungen zu machen sein sollten, weil Entscheidungen des BSG im Zeitpunkt der Beschwerdebegründungen noch nicht veröffentlicht waren (vgl BSG vom 30.10.2019 - B 14 AS 10/19 B), entbindet dies außerdem nicht von der Anforderung, einen eigenen Rechtssatz des LSG zu bezeichnen. Auch hieran fehlt es, weil mit den Beschwerdebegründungen nur dargetan wird, dass das LSG konkrete Gegebenheiten im Landkreis im Einzelnen nicht habe berücksichtigen dürfen oder zu Unrecht nicht berücksichtigt habe.
Die Verwerfung der Beschwerden erfolgt in entsprechender Anwendung des § 169 Satz 3 SGG ohne Zuziehung der ehrenamtlichen Richter.
Die Kostenentscheidungen beruhen auf einer entsprechenden Anwendung der §§ 183, 193 SGG.
Fundstellen
Dokument-Index HI13890809 |