Verfahrensgang
Tenor
Der Antrag des Klägers, ihm zur Durchführung des Verfahrens der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Hessischen Landessozialgerichts vom 29. April 2016 - L 4 SO 220/13 - Prozesskostenhilfe zu bewilligen und einen Rechtsanwalt beizuordnen, wird abgelehnt.
Gründe
Im Streit sind Ansprüche des Klägers nach dem Sozialgesetzbuch Zwölftes Buch - Sozialhilfe - (SGB XII).
Der prozessunfähige Kläger bezieht laufend Leistungen der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung nach dem 4. Kapitel des SGB XII (Grundsicherungsleistungen). Er begehrt von dem Beklagten ua einen Zuschuss in Höhe von 120,53 Euro für ein "Essen auf Rädern" (Diabetikermenü). Sein Antrag und seine Klage wegen eines solchen Zuschusses blieben ohne Erfolg (Urteil des Sozialgerichts ≪SG≫ Gießen vom 14.6.2013). Das Hessische Landessozialgericht (LSG) hat Justizinspektor S. P. zum besonderen Vertreter bestellt (Beschluss vom 5.10.2015) und (ohne eine mündliche Verhandlung durchzuführen) die Berufung zurückgewiesen (Urteil vom 29.4.2016). Zur Begründung seiner Entscheidung hat es ua ausgeführt, der geltend gemachte Bedarf bestehe schon deshalb nicht, weil der Kläger zu Lasten des Beklagten eine besondere Pflegekraft für hauswirtschaftliche Versorgung in Anspruch nehme. Mit der Hilfe bei der hauswirtschaftlichen Versorgung werde auch die einmal tägliche Zubereitung einer warmen Mahlzeit abgedeckt.
Mit Schreiben vom 9.7.2016 hat der Kläger Prozesskostenhilfe (PKH) und die Beiordnung eines Rechtsanwalts für die Durchführung der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des LSG beantragt; der besondere Vertreter hat den Antrag genehmigt.
II
Der Antrag auf Bewilligung von PKH ist nicht begründet. PKH ist nur zu bewilligen, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint (§ 73a Abs 1 Satz 1 Sozialgerichtsgesetz ≪SGG≫ iVm § 114 Zivilprozessordnung ≪ZPO≫); daran fehlt es hier. Es ist nicht ersichtlich, dass ein zugelassener Prozessbevollmächtigter die Beschwerde erfolgreich begründen könnte. Hinreichende Aussicht auf Erfolg wäre nur zu bejahen, wenn einer der drei in § 160 Abs 2 SGG abschließend aufgeführten Zulassungsgründe durch einen zugelassenen Prozessbevollmächtigten (§ 73 Abs 4 SGG) mit Erfolg geltend gemacht werden könnte; denn nur diese Gründe können zur Zulassung der Revision führen.
Der Rechtssache kommt nach Aktenlage keine grundsätzliche Bedeutung zu (§ 160 Abs 2 Nr 1 SGG); denn sie wirft keine Rechtsfrage auf, die - über den Einzelfall hinaus - aus Gründen der Rechtseinheit oder der Fortbildung des Rechts einer Klärung durch das Revisionsgericht bedürftig und fähig ist. Anhaltspunkte dafür, dass eine Divergenzrüge (§ 160 Abs 2 Nr 2 SGG) Aussicht auf Erfolg versprechen könnte, bestehen ebensowenig.
Es ist schließlich nicht erkennbar, dass ein Verfahrensmangel (§ 160 Abs 2 Nr 3 Halbsatz 1 SGG) mit Aussicht auf Erfolg geltend gemacht werden könnte. Das LSG hat für den prozessunfähigen Kläger einen besonderen Vertreter bestellt (vgl § 72 SGG); dieser hat einer Entscheidung durch den Berichterstatter anstelle des Senats (vgl § 155 Abs 3, 4 SGG) ebenso wie einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung (vgl § 124 Abs 2, § 153 Abs 1 SGG) zugestimmt. Da eine mündliche Verhandlung im Einverständnis mit den Beteiligten nicht stattgefunden hat und durch Urteil entschieden worden ist, kommt es nicht auf die Maßstäbe an, die an eine Entscheidung durch Beschluss nach § 153 Abs 4 SGG für den Fall zu stellen sind, dass ein Beteiligter bereits vor dem SG an der Teilnahme an der mündlichen Verhandlung verhindert war (vgl insoweit ua Beschluss des Bundessozialgerichts vom 24.5.2012 - B 9 SB 14/11 B - SozR 4-1500 § 153 Nr 14). Soweit sich dem Vorbringen des Klägers gegen das LSG und den besonderen Vertreter der Vorwurf entnehmen lässt, das LSG habe in verfahrensfehlerhafter Weise versäumt zu überprüfen, ob sich die prozessualen Handlungen seines besonderen Vertreters im Rahmen der diesem obliegenden Pflichten gehalten haben (zu den Maßstäben insoweit BSG SozR 4-1500 § 72 Nr 3), ist nicht erkennbar, dass ein solcher Verfahrensfehler vorliegt. Der besondere Vertreter hat - im Sinne des Klägers - die von ihm formulierten Anträge genehmigt; welcher weitere Vortrag durch den besonderen Vertreter (nicht aber den prozessunfähigen Kläger) hätte erfolgen können, der zu einem Erfolg in der Sache geführt hätte, ist nicht erkennbar. Sonstige Verfahrensfehler sind nicht ersichtlich.
Mit der Ablehnung von PKH entfällt zugleich die Beiordnung eines Rechtsanwalts im Rahmen der PKH (§ 73a Abs 1 SGG iVm § 121 Abs 1 ZPO).
Fundstellen
Dokument-Index HI11141399 |