Verfahrensgang
SG Potsdam (Entscheidung vom 31.01.2018; Aktenzeichen S 24 AS 1573/13) |
LSG Berlin-Brandenburg (Urteil vom 07.05.2020; Aktenzeichen L 34 AS 636/18) |
Tenor
Die Beschwerden der Kläger gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Landessozialgerichts Berlin-Brandenburg vom 7. Mai 2020 werden als unzulässig verworfen.
Die Anträge der Kläger, ihnen für die Beschwerden gegen die Nichtzulassung der Revision im bezeichneten Urteil Prozesskostenhilfe zu bewilligen und Rechtsanwalt S., beizuordnen, werden abgelehnt.
Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten.
Gründe
I
Die Beschwerden sind nicht zulässig, weil die dem Beschwerdevorbringen als Zulassungsgründe zu entnehmende grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache (§ 160 Abs 2 Nr 1 SGG) und einer Divergenz (§ 160 Abs 2 Nr 2 SGG) nicht in der erforderlichen Weise dargelegt worden sind (§ 160a Abs 2 Satz 3 SGG). Die Beschwerden sind daher nach § 160a Abs 4 Satz 1 Halbsatz 2 SGG iVm § 169 SGG zu verwerfen.
Die grundsätzliche Bedeutung einer Rechtssache lässt sich nur darlegen, indem die Beschwerdebegründung ausführt, welche Rechtsfrage sich ernsthaft stellt, deren Klärung über den zu entscheidenden Einzelfall hinaus aus Gründen der Rechtseinheit oder Rechtsfortbildung im allgemeinen Interesse erforderlich (Klärungsbedürftigkeit) und deren Klärung durch das Revisionsgericht zu erwarten (Klärungsfähigkeit) ist (BSG SozR 1500 § 160a Nr 60 und 65; BSG SozR 3-1500 § 160a Nr 16 mwN stRspr; BVerwG NJW 1999, 304; vgl auch: BVerfG SozR 3-1500 § 160a Nr 7). Die Beschwerdeführer haben deshalb auszuführen, inwiefern die Rechtsfrage unter Berücksichtigung der höchstrichterlichen Rechtsprechung und ggf des Schrifttums nicht ohne Weiteres zu beantworten ist und den Schritt darzustellen, den das Revisionsgericht zur Klärung der Rechtsfrage im Allgemeininteresse vornehmen soll (BSG SozR 1500 § 160a Nr 31).
Mit ihrem Vorbringen werden die Kläger diesen Darlegungserfordernissen nicht gerecht. Vielmehr setzen sie sich lediglich in der Art einer Berufungsbegründung mit den tatsächlichen Umständen und der rechtlichen Wertung der Beklagten sowie der Vorinstanzen auseinander. Anders als sie ausführen, kann mit einer aus ihrer Sicht "rechtsfehlerhaften Anwendung" der Grundsätze des BSG zur Bestimmtheit von Entscheidungen, zur Nachholung der Anhörung und Heilung von Verfahrensmängeln von vornherein keine grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache dargelegt werden. Die Behauptung, das Berufungsurteil sei inhaltlich unrichtig, kann nicht zur Zulassung der Revision führen (BSG SozR 1500 § 160a Nr 7). Die Kläger haben schon keine Rechtsfragen formuliert und deren Klärungsbedürftigkeit behauptet.
Eine Abweichung (Divergenz) iS von § 160 Abs 2 Nr 2 SGG ist nur dann hinreichend dargelegt, wenn aufgezeigt wird, mit welcher genau bestimmten entscheidungserheblichen rechtlichen Aussage die angegriffene Entscheidung des LSG von welcher ebenfalls genau bezeichneten rechtlichen Aussage des BSG, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes (GmSOGB) oder des BVerfG abweicht. Eine Abweichung liegt nicht schon vor, wenn die angefochtene Entscheidung nicht den Kriterien entsprechen sollte, die das BSG, der GmSOGB oder das BVerfG aufgestellt haben, weil die Unrichtigkeit einer Entscheidung im Einzelfall nicht die Zulassung einer Revision wegen Abweichung rechtfertigt. Erforderlich ist vielmehr, dass das LSG diesen Kriterien widersprochen und über den Einzelfall hinausgehende andere rechtliche Maßstäbe entwickelt hat. Nicht die - behauptete - Unrichtigkeit der Entscheidung im Einzelfall, sondern die fehlende Übereinstimmung im Grundsätzlichen kann die Zulassung wegen Abweichung begründen (stRspr; vgl etwa BSG SozR 3-1500 § 160a Nr 34; Voelzke in Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGG, 2017, § 160 RdNr 119).
Auch diese Anforderungen sind durch den Vortrag der Kläger nicht erfüllt. Sie stellten schon keine rechtlichen Aussagen aus der Entscheidung des Berufungsgerichts und des BSG gegenüber. Vielmehr beschränken sie sich darauf, Aktenzeichen von Entscheidungen des BSG zu zitieren und Abweichungen bezogen auf die Ausführungen des LSG zur Berücksichtigung von Unterhaltsverpflichtungen und die Heilung von Verfahrensmängeln zu behaupten.
Den Klägern steht PKH nicht zu, weil ihre Rechtsverfolgung aus den genannten Gründen keine Aussicht auf Erfolg bietet (§ 73a SGG). Aus diesem Grund entfällt auch die Beiordnung eines Rechtsanwalts.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Fundstellen
Dokument-Index HI14048079 |