Verfahrensgang
Tenor
Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Landessozialgerichts Nordrhein-Westfalen vom 19. Januar 2017 wird als unzulässig verworfen.
Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten.
Gründe
I
Die Beteiligten streiten über die Höhe der zu erstattenden Aufwendungen für Fahrtkosten zur Ausübung des Umgangsrechts des in H. lebenden Klägers mit seinen in K. wohnenden Kindern. Die Fahrtkosten für die Inanspruchnahme seines Pkw hat das beklagte Jobcenter auf der Grundlage der Kilometerpauschale von 0,20 Euro nach § 5 Abs 1 Bundesreisekostengesetz ermittelt. Klage und Berufung hatten keinen Erfolg.
Mit seiner Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision macht der Kläger eine grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache geltend.
II
Die Nichtzulassungsbeschwerde ist unzulässig, weil der allein geltend gemachte Zulassungsgrund der grundsätzlichen Bedeutung (§ 160 Abs 2 Nr 1 SGG) nicht in der erforderlichen Weise dargelegt worden ist (§ 160a Abs 2 Satz 3 SGG). Die Beschwerde ist daher ohne Zuziehung der ehrenamtlichen Richter zu verwerfen (§ 160a Abs 4 Satz 1 Halbsatz 2, § 169 SGG).
Grundsätzliche Bedeutung (§ 160 Abs 2 Nr 1 SGG) hat eine Rechtssache nur, wenn sie eine Rechtsfrage aufwirft, die über den Einzelfall hinaus aus Gründen der Rechtseinheit oder der Fortbildung des Rechts einer Klärung durch das Revisionsgericht bedürftig und fähig ist. Der Beschwerdeführer muss anhand des anwendbaren Rechts und unter Berücksichtigung der höchstrichterlichen Rechtsprechung, ggf sogar des Schrifttums, angeben, welche Fragen sich stellen, dass diese noch nicht geklärt sind, weshalb eine Klärung dieser Rechtsfragen aus Gründen der Rechtseinheit oder der Fortbildung des Rechts erforderlich ist und dass das angestrebte Revisionsverfahren eine Klärung erwarten lässt. Ein Beschwerdeführer muss mithin, um seiner Darlegungspflicht zu genügen, eine Rechtsfrage, ihre (abstrakte) Klärungsbedürftigkeit, ihre (konkrete) Klärungsfähigkeit (Entscheidungserheblichkeit) sowie die über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung der von ihm angestrebten Entscheidung (sog Breitenwirkung) darlegen (vgl nur BSG SozR 3-1500 § 160a Nr 34 S 70 mwN).
Die Beschwerdebegründung des Klägers wird diesen Darlegungserfordernissen nicht gerecht. Er formuliert schon keine Rechtsfragen, sondern setzt sich lediglich in der Art einer Berufungsbegründung mit den tatsächlichen Umständen und der rechtlichen Wertung des Beklagten und der Vorinstanzen auseinander. Die Prüfung der inhaltlichen Richtigkeit der Entscheidung im Einzelfall ist aber nicht Gegenstand des Verfahrens der Nichtzulassungsbeschwerde (BSG SozR 1500 § 160a Nr 7).
Auch wenn man seinem Vortrag entnehmen könnte, dass er geklärt haben möchte, ob die Pkw-Fahrtkosten bei Inanspruchnahme des Umgangsrechts auf der Grundlage einer Kilometerpauschale von 0,30 Euro anstelle von 0,20 Euro zu berechnen sind, wird eine Klärungsbedürftigkeit nicht aufgezeigt. Insofern fehlt es an einer Auseinandersetzung mit der Rechtsprechung und dem Schrifttum zu der Frage, ob und unter welchen Voraussetzungen die Kosten eines Kfz zur Ausübung des Umgangsrechts zu finanzieren sind. Hierauf geht der Kläger in seinem Vortrag in keiner Weise ein. Insbesondere hätte er ausführen müssen, warum den schon ergangenen Urteilen des BSG zu den Umgangskosten, auf die das LSG auch Bezug genommen hat, eine Klärung der aufgeworfenen Fragen in grundsätzlicher Hinsicht nicht entnommen werden kann.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Fundstellen
Dokument-Index HI11295193 |