Entscheidungsstichwort (Thema)

Sozialgerichtliches Verfahren. Entlassung aus dem Amt eines ehrenamtlichen Richters auf eigenen Antrag. Verhinderung aus gesundheitlichen Gründen

 

Orientierungssatz

Nach § 47 S 2 iVm § 18 Abs 3 S 1 und Abs 1 Nr 4 SGG kann ein ehrenamtlicher Richter auf Antrag aus seinem Amt entlassen werden, wenn er aus gesundheitlichen Gründen verhindert ist, das Amt ordnungsgemäß auszuüben.

 

Normenkette

SGG § 18 Abs. 1 Nr. 4, Abs. 3 S. 1, § 47 S. 2

 

Tenor

Der zum ehrenamtlichen Richter beim Bundessozialgericht berufene ……………. wird auf seinen Antrag aus seinem Amt entlassen.

 

Gründe

Mit Schreiben vom 16.3.2021 hat Herr H darum gebeten, ihn aufgrund seines schlechten Gesundheitszustandes und fortgeschrittenen Alters aus seinem Amt als ehrenamtlicher Richter beim BSG zu entlassen.

Nach § 47 Satz 2 iVm § 18 Abs 3 Satz 1 und Abs 1 Nr 4 SGG kann ein ehrenamtlicher Richter auf Antrag aus seinem Amt entlassen werden, wenn er aus gesundheitlichen Gründen verhindert ist, das Amt ordnungsgemäß auszuüben. Seine Verhinderung aus gesundheitlichen Gründen hat Herr H mit og Schreiben glaubhaft gemacht, sodass er aus seinem Amt als ehrenamtlicher Richter beim BSG entlassen wird.

 

Fundstellen

Dokument-Index HI14693258

Dieser Inhalt ist unter anderem im TVöD Office Professional enthalten. Sie wollen mehr?