Verfahrensgang
Tenor
Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision im Beschluß des Landessozialgerichts Niedersachsen vom 15. Januar 1997 wird als unzulässig verworfen.
Außergerichtliche Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten.
Tatbestand
I
Durch Beschluß vom 15. Januar 1997, der Klägerin zugestellt am 23. Januar 1997, wies das Landessozialgericht (LSG) die Berufung gegen ein klagabweisendes Urteil zurück. Die Klägerin hat durch ihren Bevollmächtigten am 7. Februar 1997 Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision eingelegt. Der Bevollmächtigte ist Rechtsbeistand. Er ist vom Bund Deutscher Hebammen e.V. (BDH) bevollmächtigt worden, diesen Bund und seine Verbandsmitglieder im Verfahren vor dem Bundessozialgericht (BSG) zu vertreten. Der Bevollmächtigte hat im Beschwerdeverfahren zwei von der Präsidentin des BDH unterzeichnete Vollmachten vorgelegt. Auf den Vollmachten ist ein Vermerk enthalten „Vordrucke unterschrieben zurückerbeten”. Auf den Vollmachten ist handschriftlich die Anschrift der unterzeichnenden Präsidentin des BDH und das Datum „3. 3. 1997” eingetragen.
Das BSG hat durch den Berichterstatter darauf hingewiesen, daß die vorgelegten Vollmachten am 3. März 1997 erteilt worden seien. Die Präsidentin des BDH hat daraufhin erklärt, die Vollmacht habe sie anläßlich einer Besprechung in Bonn schon am 19. Februar 1997 erteilt. Versehentlich habe sie auf das schriftliche Vollmachtsformular dann das Datum des Postausgangs gesetzt.
Entscheidungsgründe
II
Die Beschwerde ist unzulässig. Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des Urteils des LSG einzulegen (§ 160a Abs 1 Satz 2 des Sozialgerichtsgesetzes ≪SGG≫). Der Beschluß des LSG steht insoweit einem Urteil gleich (§ 153 Abs 4 Satz 3 SGG iVm § 158 Satz 3 und 4 SGG). Die Beschwerde kann nur von einem zur Vertretung vor dem BSG zugelassenen, dh postulationsfähigen Prozeßbevollmächtigten eingelegt werden (§ 166 SGG). Die Postulationsfähigkeit muß bei Ablauf der Beschwerdefrist vorliegen. Der für die Klägerin auftretende Bevollmächtigte ist nicht Rechtsanwalt, sondern Rechtsbeistand und als solcher vor dem BSG nicht vertretungsbefugt. Bevollmächtigte, die nach § 166 Abs 2 SGG für einen Verband auftreten, müssen bei Ablauf der Beschwerdefrist kraft Satzung oder schriftlicher Vollmacht legitimiert sein (BSG SozR 1500 § 166 Nr 12). Aus der vom Bevollmächtigten eingereichten Satzung ergibt sich seine Vertretungsbefugnis vor dem BSG nicht. Nach der Überzeugung des Senats war der Bevollmächtigte bis zum Ablauf der Beschwerdefrist am 24. Februar 1997 auch nicht aufgrund einer ihm gesondert erteilten Vollmacht postulationsfähig. Die von dem Bevollmächtigten vorgelegten Vollmachten, die ihn zur Vertretung des BDH ermächtigen, sind nach Überzeugung des Senats schriftlich erst am 3. März 1997 erteilt worden. Dies weist das auf beiden Vollmachten eingetragene Datum aus. Etwas anderes ist auch aus der nachgereichten und undatierten schriftlichen Erklärung der Präsidentin über die Erteilung der Vollmacht nicht zu entnehmen. Diese Erklärung besagt nicht, daß eine Vollmacht schriftlich bereits am 19. Februar 1997 in Bonn erteilt wurde. Aus dem Inhalt der vorgelegten Vollmachten mit handschriftlichem Eintrag von Postanschrift, Datum und Unterschrift der Präsidentin folgt zur Überzeugung des Senats, daß die vorgelegten Vollmachten an dem Tag unterzeichnet wurden, an dem das Datum eingetragen wurde, und zwar am Wohnort der Präsidentin in Lingen und nicht in Bonn. Dieses war der 3. März 1997. Er ist damit der Tag der schriftlichen Vollmachtserteilung und liegt nach Ablauf der Beschwerdefrist.
Der Senat hat die demnach unzulässige Beschwerde ohne Hinzuziehung der ehrenamtlichen Richter entsprechend § 169 SGG verworfen.
Die Kostenentscheidung folgt aus der entsprechenden Anwendung des § 193 SGG.
Fundstellen