Verfahrensgang
Tenor
Der Antrag des Klägers, ihm zur Durchführung des Verfahrens der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Landessozialgerichts Baden-Württemberg vom 7. August 2017 - L 1 AS 1172/17 - Prozesskostenhilfe zu bewilligen und einen Rechtsanwalt beizuordnen, wird abgelehnt.
Gründe
Dem Kläger kann - ungeachtet der persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse - PKH nicht bewilligt werden, weil die beabsichtigte Rechtsverfolgung keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet (§ 73a Abs 1 SGG iVm § 114 ZPO). Es ist nicht zu erkennen, dass ein zugelassener Prozessbevollmächtigter (§ 73 Abs 4 SGG) in der Lage wäre, die angestrebte Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem bezeichneten Urteil des LSG erfolgreich zu begründen. Eine Erfolgsaussicht würde nur bestehen, wenn einer der drei in § 160 Abs 2 SGG abschließend aufgeführten Zulassungsgründe - grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache, Abweichung (Divergenz), Verfahrensmangel - mit Erfolg geltend gemacht werden könnte. Ein solcher Zulassungsgrund ist bei der im PKH-Verfahren vorzunehmenden summarischen Prüfung unter Berücksichtigung des Akteninhalts nicht erkennbar. Eine allgemeine Überprüfung des Rechtsstreits in dem Sinne, ob das LSG in der Sache richtig entschieden hat, ist im Rahmen einer Beschwerde nach § 160 SGG nicht zulässig.
Der Rechtssache kommt keine grundsätzliche Bedeutung (§ 160 Abs 2 Nr 1 SGG) zu, denn es ist nicht ersichtlich, dass das Verfahren eine Rechtsfrage hinsichtlich einer Erstausstattung von Bekleidung sowie Möbeln und Haushaltsgeräten aufwirft, die nicht bereits geklärt ist bzw sich aus der bestehenden Rechtsprechung des BSG beantworten lässt (s dazu insbesondere BSG vom 13.4.2011 - B 14 AS 53/10 R - SozR 4-4200 § 23 Nr 12; zur Ersatzbeschaffung zB BSG vom 6.8.2014 - B 4 AS 57/13 R - SozR 4-4200 § 23 Nr 18). Dass im vorliegenden Verfahren eine Rechtsfrage erneut klärungsbedürftig und klärungsfähig geworden wäre, lässt sich nicht erkennen.
Der Revisionszulassungsgrund der Divergenz (§ 160 Abs 2 Nr 2 SGG) kommt ebenfalls nicht in Betracht. Die Divergenzrüge greift nur bei einer Abweichung der Entscheidung des LSG von einer Entscheidung des BSG, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes (GmSOGB) oder des BVerfG. Das LSG hat in seiner Entscheidung keinen neuen Rechtssatz aufgestellt, sondern für den vorliegenden Einzelfall nach den Maßstäben entschieden, die das BVerfG und das BSG bereits aufgestellt haben (BVerfG vom 9.2.2010 - 1 BvL 1/09 ua - BVerfGE 125, 175 ff, juris RdNr 204; BSG vom 24.2.2011 - B 14 AS 75/10 R - SozR 4-4200 § 23 Nr 11 RdNr 18; BSG vom 6.8.2014 - B 4 AS 57/13 R - SozR 4-4200 § 23 Nr 18).
Schließlich ist auch kein Verfahrensmangel (§ 160 Abs 2 Nr 3 SGG) ersichtlich, auf dem die angefochtene Entscheidung des LSG beruhen kann und der in verfahrensmäßig zulässiger Weise geltend gemacht werden könnte. Soweit sich die Verfahrensrügen nicht auf das Urteil des LSG beziehen, ist nicht ersichtlich, dass ein Mangel im Klageverfahren vor dem SG vorliegt, der als Verfahrensmangel im Berufungsverfahren fortwirkt (s Krasney/Udsching, Handbuch des sozialgerichtlichen Verfahrens, 7. Aufl 2016, IX. Kapitel, RdNr 89). Soweit der Kläger rügt, dass ihm zur mündlichen Verhandlung die Kostenübernahme für die Anreise mit öffentlichen Verkehrsmitteln zugesagt wurde, nicht aber für die Anreise mit dem Pkw, so ergibt sich diesbezüglich ebenfalls kein Verfahrensmangel, denn die Möglichkeit zur Teilnahme an der mündlichen Verhandlung hat bestanden, sodass auch kein Verstoß gegen den Grundsatz des rechtlichen Gehörs (Art 103 Abs 1 GG, § 62 SGG) vorliegt.
Auch die Voraussetzungen für eine erfolgreiche Rüge der Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör (Art 103 Abs 1 GG, § 62 SGG) wegen der vom Kläger beantragten Vertagung des Termins am 7.8.2017 sind nicht zu erkennen, weil die nach § 202 Satz 1 SGG iVm § 227 ZPO erforderlichen erheblichen Gründe für eine Vertagung nicht zu erkennen sind.
Fundstellen
Dokument-Index HI11773873 |