Verfahrensgang

LSG Niedersachsen-Bremen (Beschluss vom 07.03.2018; Aktenzeichen L 8 SO 291/17)

SG Braunschweig (Entscheidung vom 28.08.2017; Aktenzeichen S 46 SO 123/17)

 

Tenor

Der Antrag der Klägerin, ihr für das Verfahren der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision im Beschluss des Landessozialgerichts Niedersachsen-Bremen vom 7. März 2018 Prozesskostenhilfe zu bewilligen und einen Rechtsanwalt beizuordnen, wird abgelehnt.

Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision im bezeichneten Beschluss wird als unzulässig verworfen.

Außergerichtliche Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten.

 

Gründe

I

Der Antrag der Klägerin auf Übernahme der Kosten für eine Rehabilitationsmaßnahme in Polen als Hilfe zur Gesundheit nach dem Sozialgesetzbuch Zwölftes Buch - Sozialhilfe - (SGB XII) ist ohne Erfolg geblieben (Bescheid vom 23.2.2017; Widerspruchsbescheid vom 21.6.2017; Urteil des Sozialgerichts ≪SG≫ Braunschweig vom 28.8.2017; Beschluss des Landessozialgerichts ≪LSG≫ Niedersachsen-Bremen vom 7.3.2018). Mit Antragstellung bei der Beklagten hatte die Klägerin eine ablehnende Entscheidung ihrer Krankenkasse über den dort zuvor gestellten Antrag auf Gewährung einer stationären Rehabilitationsmaßnahme vorgelegt; diese Entscheidung ist bestandskräftig.

Mit ihrer Beschwerde wendet sich die Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision im Beschluss des LSG und beantragt zugleich die Bewilligung von Prozesskostenhilfe (PKH).

II

Der Antrag auf Bewilligung von PKH ist nicht begründet. PKH ist nur zu bewilligen, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet (§ 73a Abs 1 Satz 1 Sozialgerichtsgesetz ≪SGG≫ iVm § 114 Zivilprozessordnung ≪ZPO≫). An der erforderlichen Erfolgsaussicht fehlt es hier. Hinreichende Aussicht auf Erfolg böte die Nichtzulassungsbeschwerde nur, wenn einer der drei in § 160 Abs 2 SGG abschließend aufgeführten Zulassungsgründe durch einen zugelassenen Prozessbevollmächtigten (§ 73 Abs 4 SGG) mit Erfolg geltend gemacht werden könnte; denn nur diese Gründe können zur Zulassung der Revision führen. Die Revision darf danach nur zugelassen werden, wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat (§ 160 Abs 2 Nr 1 SGG), das Urteil von einer Entscheidung des Bundessozialgerichts (BSG), des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes (GmSOGB) oder des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG) abweicht und auf dieser Abweichung beruht (§ 160 Abs 2 Nr 2 SGG) oder ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird, auf dem die angefochtene Entscheidung beruhen kann (§ 160 Abs 2 Nr 3 SGG). Von diesen Zulassungsgründen kann nach Aktenlage unter Berücksichtigung des Vortrags der Klägerin keiner mit Erfolg im Beschwerdeverfahren, verbunden auch mit einem möglichen Erfolg in der Hauptsache (vgl dazu nur BSG SozR 4-1500 § 73a Nr 2 mwN), geltend gemacht werden. Insbesondere liegt kein Verfahrensfehler darin, dass das LSG den Streitgegenstand des Verfahrens (§ 123 SGG) verkannt hätte, weil die Klägerin neben der "Kur" wohl auch geltend gemacht hat, Bedarfe zum Erwerb von Kleidern bzw Schuhen/Schuheinlagen zu haben; denn diese Bedarfe sind Gegenstand eines anderen Klageverfahrens gewesen (Aktenzeichen S 46 SO 89/17) und eine - weitere - Klage insoweit ohnedies wegen doppelter Rechtshängigkeit unzulässig.

Mit der Ablehnung von PKH entfällt zugleich die Beiordnung eines Rechtsanwalts im Rahmen der PKH (§ 73a Abs 1 SGG iVm § 121 Abs 1 ZPO).

Die von der Klägerin ohne zugelassenen Prozessbevollmächtigten eingelegte Beschwerde - nach dem Meistbegünstigungsgrundsatz ist davon auszugehen, dass die Klägerin auch eine Beschwerde einlegen wollte - ist unzulässig. Sie entspricht nicht den zwingenden gesetzlichen Vorschriften. Die Klägerin muss sich vor dem BSG gemäß § 73 Abs 4 SGG durch einen zugelassenen Bevollmächtigten vertreten lassen. Sie kann eine Prozesshandlung rechtswirksam nicht vornehmen, folglich auch nicht selbst Beschwerde einlegen. Schon die Beschwerdeschrift muss von einem nach § 73 Abs 4 SGG zugelassenen Prozessbevollmächtigten unterzeichnet sein. Hierauf hat das LSG die Klägerin in der Rechtsmittelbelehrung des Beschlusses hingewiesen. Die nicht formgerecht eingelegte Beschwerde ist schon deshalb nach § 160a Abs 4 Satz 1 iVm § 169 Satz 3 SGG ohne Zuziehung der ehrenamtlichen Richter durch Beschluss zu verwerfen.

Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung des § 193 SGG.

 

Fundstellen

Dokument-Index HI11773897

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