Verfahrensgang
SG Potsdam (Entscheidung vom 05.10.2018; Aktenzeichen S 50 R 460/16) |
LSG Berlin-Brandenburg (Urteil vom 06.11.2020; Aktenzeichen L 33 R 763/18) |
Tenor
Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Landessozialgerichts Berlin-Brandenburg vom 6. November 2020 wird als unzulässig verworfen.
Die Beteiligten haben einander für das Beschwerdeverfahren keine außergerichtlichen Kosten zu erstatten.
Gründe
I
Der Kläger wendet sich gegen die Herabsetzung seiner Ausgleichsleistung nach dem Gesetz über die Errichtung einer Zusatzversorgungskasse für Arbeitnehmer in der Land- und Forstwirtschaft (ZVALG) sowie gegen eine damit verbundene Erstattungsforderung der Beklagten.
Mit Urteil vom 6.11.2020 hat das LSG wie vor ihm das SG und die Beklagte einen Anspruch des Klägers auf eine höhere Ausgleichsleistung nach dem ZVALG verneint. Obwohl sich sein Familienstand nicht geändert habe, habe ihm wegen § 14 Abs 1 Satz 2 ZVALG ab dem 1.11.2014 nur noch eine Ausgleichsleistung für unverheiratete Berechtigte zugestanden, weil seit diesem Zeitpunkt auch seiner Ehefrau ein Anspruch auf Ausgleichsleistung zustehe. Zweifel an der Verfassungsmäßigkeit der Regelung bestünden nicht.
Gegen die Nichtzulassung der Revision in dieser Entscheidung hat der Kläger Beschwerde zum BSG eingelegt. Das LSG habe die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache verkannt.
II
Die Nichtzulassungsbeschwerde des Klägers ist unzulässig. Die Begründung verfehlt die gesetzlichen Anforderungen, weil sie die allein behauptete grundsätzliche Bedeutung nicht ordnungsgemäß dargelegt hat (§ 160a Abs 2 Satz 3 SGG).
1. Eine Rechtssache hat nur dann grundsätzliche Bedeutung iS von § 160 Abs 2 Nr 1 SGG, wenn sie eine Rechtsfrage aufwirft, die über den Einzelfall hinaus aus Gründen der Rechtseinheit oder der Fortbildung des Rechts einer Klärung durch das Revisionsgericht bedürftig und fähig ist. Der Beschwerdeführer muss daher anhand des anwendbaren Rechts und unter Berücksichtigung der höchstrichterlichen Rechtsprechung angeben, welche Fragen sich stellen, dass diese noch nicht geklärt sind, weshalb eine Klärung dieser Rechtsfragen aus Gründen der Rechtseinheit oder der Fortbildung des Rechts erforderlich ist und dass das angestrebte Revisionsverfahren eine Klärung erwarten lässt. Ein Beschwerdeführer muss mithin, um seiner Darlegungspflicht zu genügen, eine Rechtsfrage, ihre (abstrakte) Klärungsbedürftigkeit, ihre (konkrete) Klärungsfähigkeit (Entscheidungserheblichkeit) sowie die über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung der von ihm angestrebten Entscheidung (so genannte Breitenwirkung) darlegen (stRspr; zB Senatsbeschluss vom 25.10.2016 - B 10 ÜG 24/16 B - juris RdNr 7 mwN).
Diese Anforderungen verfehlt die Beschwerdebegründung. Der Kläger hält es sinngemäß für klärungsbedürftig, ob § 14 Abs 1 Satz 2 ZVALG wirksam und auf ihn anwendbar oder verfassungswidrig ist. Indes hat er es bereits versäumt, die Klärungsfähigkeit (Entscheidungserheblichkeit) der von ihm thematisierten Rechtsproblematik in dem angestrebten Revisionsverfahren darzustellen. Das BSG hat den Zulassungsgrund der grundsätzlichen Bedeutung auf der Tatsachengrundlage der Vorinstanz zu beurteilen, deren Feststellungen es nach § 163 SGG binden. Nur auf dieser Grundlage kann das Revisionsgericht beurteilen, ob eine Rechtsfrage überhaupt entscheidungserheblich und damit klärungsfähig ist (stRspr; zB Senatsbeschluss vom 6.4.2020 - B 10 EG 17/19 B - juris RdNr 6 mwN). Eine Entscheidung des BSG über eine Nichtzulassungsbeschwerde setzt daher die geordnete und strukturierte Wiedergabe des Sachverhalts voraus, den das Berufungsgericht seiner Entscheidung zugrunde gelegt hat. Diese Sachverhaltsdarstellung muss es dem Revisionsgericht ermöglichen, sich ohne Studium der Gerichts- und Verwaltungsakten allein aufgrund des Vortrags des Beschwerdeführers ein vollständiges Bild über den Streitgegenstand und die rechtlichen wie tatsächlichen Streitpunkte zu machen (vgl BSG Beschluss vom 8.4.2020 - B 13 R 3/20 B - juris RdNr 6 mwN). Allein die Mitteilung einer eigenen Rechtsansicht oder bloße inhaltliche Kritik an der Entscheidung des LSG reichen dagegen für die Zulassung einer Revision nicht aus (Senatsbeschluss vom 25.10.2019 - B 10 EG 12/19 B - juris RdNr 5).
Bereits an dieser vollständigen und strukturierten Sachverhaltsdarstellung fehlt es hier. Allein die Mitteilung, der Kläger wehre sich weiter gegen die Kürzung seiner Sonderzulage auf den verringerten Satz von 60 Prozent, bleibt hinter den Darlegungsanforderungen zurück.
Zudem hat der Kläger auch die behauptete Verfassungswidrigkeit von § 14 ZVALG nicht substantiiert dargelegt. Wer eine Verfassungsverletzung geltend macht, darf sich dabei nicht auf die bloße Benennung angeblich verletzter Rechtsgrundsätze beschränken, sondern muss unter Auswertung der einschlägigen Rechtsprechung des BVerfG und - falls vorhanden - des BSG zu den gerügten Verfassungsnormen in substantieller Argumentation darlegen, welche gesetzlichen Regelungen welche Auswirkungen haben und woraus sich im konkreten Fall die Verfassungswidrigkeit ergeben soll (stRspr; zB Senatsbeschluss vom 1.6.2017 - B 10 ÜG 30/16 B - SozR 4-1500 § 183 Nr 14 RdNr 16 mwN). Der schlichte Verweis des Klägers auf seinen bisherigen Vortrag zur angeblichen Verfassungswidrigkeit von § 14 ZVALG in der Berufungsbegründung verfehlt diese Anforderungen.
Von einer weiteren Begründung sieht der Senat ab (vgl § 160a Abs 4 Satz 2 Halbsatz 2 SGG).
2. Die Beschwerde ist somit ohne Zuziehung der ehrenamtlichen Richter zu verwerfen (§ 160a Abs 4 Satz 1 Halbsatz 2, § 169 Satz 2 und 3 SGG).
3. Die Kostenentscheidung beruht auf der entsprechenden Anwendung des § 193 SGG.
Fundstellen
Dokument-Index HI14533667 |