Verfahrensgang
LSG Berlin (Urteil vom 21.10.1998) |
Tenor
Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Landessozialgerichts Berlin vom 21. Oktober 1998 wird als unzulässig verworfen.
Außergerichtliche Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten.
Gründe
Mit den Bescheiden vom 24. August 1993 und 13. Dezember 1993 stellte die Beklagte die Zugehörigkeit der Klägerin zu einem Zusatzversorgungssystem der DDR und die nachgewiesenen Bruttoarbeitsentgelte fest. Die Rechtsbehelfe bzw. Rechtsmittel, mit denen die Klägerin grundsätzliche Bedenken gegen die Art der Überführung ihrer Ansprüche geltend machte, hatten keinen Erfolg (Widerspruchsbescheid vom 28. Februar 1994, Urteil des SG vom 21. November 1994 und Urteil des LSG vom 21. Oktober 1998). Gegen die Nichtzulassung der Revision im Berufungsurteil wendet sich die Klägerin mit ihrer Beschwerde.
Die Beschwerde ist unzulässig. Die Klägerin will möglicherweise nicht nur den Zulassungsgrund der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache (§ 160 Abs. 2 Nr. 1 SGG), sondern auch die Zulassungsgründe der Divergenz (§ 160 Abs. 2 Nr. 2 SGG) und des Verfahrensmangels (§ 160 Abs. 2 Nr. 3 Halbsatz 1 SGG) geltend machen. Diese Zulassungsgründe hat sie nicht in der gebotenen Weise dargelegt (§ 160 a Abs. 2 Satz 3 SGG).
Die Beschwerdebegründung läßt die notwendige Sichtung und rechtliche Durchdringung des Streitstoffs durch den Prozeßbevollmächtigten und das zu fordernde Mindestmaß an einen geordneten Vortrag nicht erkennen. Wie in zahlreichen anderen Verfahren, in denen der Prozeßbevollmächtigte jeweils die Beschwerdeführer vertreten hat, übernimmt er auch im anhängigen Verfahren im wesentlichen wortgleich in Form von Textbausteinen sein Vorbringen aus früheren Verfahren, ohne eine Anpassung an die Besonderheiten des vorliegenden Falles vorzunehmen und im gebotenen Umfang auf die einschlägige höchstrichterliche Rechtsprechung einzugehen. Unabhängig davon, daß nicht aufgezeigt ist, ob bzw. inwieweit die vom Prozeßbevollmächtigten aufgeworfenen Fragen im angestrebten Revisionsverfahren überhaupt relevant sind, zumal das LSG die Klagebefugnis für die Verpflichtungsklage in Anwendung ständiger Rechtsprechung des BSG verneint hat, hat sich der Senat mit ihnen bereits in anderen Verfahren jeweils mit Blick auf die Zulässigkeit der Beschwerde auseinandergesetzt und dabei auf die offenkundige revisionsrechtliche Unzulänglichkeit des Vorbringens hingewiesen. Insoweit wird beispielhaft auf die Beschlüsse vom 24. September 1998 (B 4 RA 163/97 B), 30. November 1998 (B 4 RA 203/97 B), 4. Dezember 1998 (B 4 RA 20/98 B) und zuletzt vom 12. Mai 1999 (B 4 RA 181/98 B) Bezug genommen. Das gleiche gilt, soweit die Klägerin eine Divergenz, nämlich eine Abweichung von der Rechtsprechung des BVerfG, sowie mit den Hinweisen auf „Grundsätze des Amtsermittlungsprinzips” evtl. einen Verfahrensmangel, auf dem das Urteil des LSG beruhen könnte, geltend machen will (vgl. hierzu insbesondere: Beschluß des Senats vom 24. September 1998, a.a.O. und vom 27. Januar 1999 – B 4 RA 125/98 B).
Es ist nicht Aufgabe des Beschwerdegerichts, stets erneut auf ein sich wiederholendes Vorbringen eines Prozeßbevollmächtigten einzugehen, ohne daß dieser neue und für die Zulässigkeit der Beschwerde beachtenswerte Aspekte vorgetragen hat. Von einer weiteren Begründung wird deshalb gemäß § 160 a Abs. 4 Satz 3 Halbsatz 2 SGG abgesehen.
Die Kostenentscheidung beruht auf entsprechender Anwendung des § 193 SGG.
Fundstellen