Entscheidungsstichwort (Thema)
Revision. Nichtzulassungsbeschwerde. Anwaltszwang. Beschwerdefrist. Prozesskostenhilfeantrag. Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse
Leitsatz (redaktionell)
Prozesskostenhilfe für die vom Kläger selbst erhobene und damit unzulässige Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision ist nicht zu bewilligen, wenn der Antrag zwar noch vor Ablauf der Beschwerdefrist gestellt, die Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse aber nicht bis zum Ablauf der Frist bei Gericht eingegangen und damit eine Bedürftigkeit nicht in der gesetzlich vorgeschriebenen Form dargetan ist.
Normenkette
SGG § 166 Abs. 1, § 160a Abs. 1, § 64 Abs. 2
Verfahrensgang
Tenor
Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Bayerischen Landessozialgerichts vom 18. Mai 2004 wird als unzulässig verworfen.
Die Beteiligten haben einander für das Beschwerdeverfahren außergerichtliche Kosten nicht zu erstatten.
Gründe
Die Klägerin hat mit einem von ihr unterzeichneten, an das Bayerische Landessozialgericht (LSG) gerichteten Schreiben vom 1. Juni 2004, das nach Weiterleitung durch das LSG am 8. Juni 2004 beim Bundessozialgericht (BSG) eingegangen ist, gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des LSG vom 18. Mai 2004 – zugestellt am 29. Mai 2004 – sinngemäß Beschwerde eingelegt.
Die Beschwerde der Klägerin ist unzulässig, weil sie nicht formgerecht eingelegt worden ist. Die Klägerin konnte, worauf sie in der Rechtsmittelbelehrung des angefochtenen Urteils ausdrücklich hingewiesen worden ist, die Beschwerde wirksam nur durch zugelassene Prozessbevollmächtigte innerhalb der einmonatigen Beschwerdefrist einlegen lassen (§ 166 Abs 1, § 160a Abs 1, § 64 Abs 2 Sozialgerichtsgesetz ≪SGG≫). Auf die genaue Beachtung der Rechtsmittelbelehrung des angefochtenen Urteils sowie auf die Möglichkeit der Beantragung von Prozesskostenhilfe für das Beschwerdeverfahren ist die Klägerin im Übrigen in der Eingangsbestätigung des BSG vom 9. Juni 2004 besonders hingewiesen worden.
Selbst wenn zu Gunsten der Klägerin unterstellt würde, dass sie mit ihrem Schreiben vom 23. Juni 2004, dem ein Rentenbescheid vom 12. Mai 2004 auszugsweise in Ablichtung beigefügt war, die Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das Beschwerdeverfahren beantragen wollte, könnte diesem Antrag schon deshalb nicht entsprochen werden, weil die Klägerin nicht bis zum Ablauf der Beschwerdefrist, die für sie am 29. Juni 2004 endete (§ 160a Abs 1, § 64 Abs 2 SGG), die gesetzlich vorgeschriebene Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse vorgelegt hat (BSG SozR 1750 § 117 Nr 1 und 3; BGH VersR 1981, 884; BFH NV 1989, 802; BFH BStBl II 2001, 439 ff; BVerfG SozR 1750 § 117 Nr 2 und 6; BVerfG NJW 2000, 3344). Auf dieses Formerfordernis ist die Klägerin in den in der Rechtsmittelbelehrung enthaltenen “Erläuterungen zur Prozesskostenhilfe” hingewiesen worden.
Mit der Vorlage des Rentenbescheides hat die Klägerin ihr Unvermögen zur Bestreitung der Prozessvertretungskosten vor dem BSG nicht in der gesetzlich vorgeschriebenen Form dargetan (BSG SozR 1750 § 117 Nr 4).
Die Beschwerde ist somit zu verwerfen (§ 160a Abs 4 Satz 2 SGG).
Die Kostenentscheidung beruht auf der entsprechenden Anwendung des § 193 Abs 1 SGG.
Fundstellen