Entscheidungsstichwort (Thema)
Verfahrensmangel. Unmittelbarkeit der Beweisaufnahme. Glaubhaftigkeit. Zeuge. Persönlicher Eindruck. Niederschrift
Leitsatz (redaktionell)
Wird das Ergebnis einer früheren Beweisaufnahme durch Heranziehung der Niederschrift verwertet, darf das Gericht bei der Beweiswürdigung nur das verwerten, was auf der Wahrnehmung aller an der Entscheidung beteiligten Richter beruht oder aktenkundig ist und wozu sich die Beteiligten äußern konnten. Es ist allerdings nicht erforderlich, dass alle an der Entscheidung beteiligten Richter einen Zeugen persönlich in der mündlichen Verhandlung erlebt haben, wenn die Entscheidung nicht auf den persönlichen Eindruck von dem Zeugen, sondern auf objektive Kriterien gestützt wird.
Normenkette
SGG §§ 109, 103, 128, 117, 160 Abs 2. Nr. 3
Verfahrensgang
LSG für das Saarland (Urteil vom 05.11.2003) |
Tenor
Die Beschwerde der Beklagten gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Landessozialgerichts für das Saarland vom 5. November 2003 wird zurückgewiesen.
Die Beklagte hat der Klägerin auch die außergerichtlichen Kosten des Beschwerdeverfahrens zu erstatten.
Tatbestand
I
Die Beteiligten streiten wegen der Anerkennung und Entschädigung des Unfalls der Klägerin vom 3. Mai 1999 als Arbeitsunfall.
Die Klägerin kam an diesem Tage dem Vater ihres Nachbarn, dem Zeugen M.…, auf dessen Bitte bei dem Bemühen, in dem Rohbau des Nachbarhauses ein ausgehängtes Fenster im ersten Obergeschoss zu schließen, zu Hilfe. Dabei stürzten beide von einer ungesicherten Galerie in den Keller, wobei sich die Klägerin schwer verletzte. Die Beigeladene lehnte die Anerkennung und Entschädigung dieses Ereignisses als Arbeitsunfall ab, weil die Klägerin bei dieser nachbarschaftlichen Gefälligkeitsleistung weder als Arbeitnehmerin noch wie eine Arbeitnehmerin unter dem Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung gestanden habe. Die Beklagte lehnte Anerkennung und Gewährung von Leistungen ab, weil die Klägerin mangels Vorliegens einer objektiven Gefahrenlage nicht als Hilfeleistende nach § 2 Abs 1 Nr 13 Buchst a des Siebten Buches Sozialgesetzbuch (SGB VII) versichert gewesen sei.
Das Sozialgericht für das Saarland (SG) hat die Beklagte nach Vernehmung des Zeugen M.… verurteilt, das Ereignis vom 3. Mai 1999 als Arbeitsunfall anzuerkennen und entsprechende Leistungen zu gewähren (Gerichtsbescheid vom 26. Februar 2002). Aufgrund der Aussage des Zeugen stehe zur Überzeugung der Kammer fest, dass die Klägerin diesen aus einer erheblichen gegenwärtigen Gefahr für seine Gesundheit habe retten wollen und dabei verunglückt sei. Die Aussage des Zeugen sei glaubwürdig. Dass dieser selbst an dem Unfall beteiligt gewesen sei, führe nicht zu Zweifeln an der Glaubwürdigkeit seiner Angaben. Auch dass zunächst – auch durch den Zeugen – kein eindeutiger Geschehensablauf habe ermittelt werden können und dass die Rechtsanwälte (seines Sohnes) früher mitgeteilt hätten, er könne sich nicht mehr erinnern, vermöge keine durchgreifenden Bedenken oder Zweifel an der Richtigkeit seiner Aussage zu begründen.
Das Landessozialgericht für das Saarland (LSG) hat ebenfalls den Zeugen M.… im Termin zur mündlichen Verhandlung und Beweisaufnahme am 18. Juni 2003, an dem der Vorsitzende Richter B.…, die Richter Sch.… und V.… sowie die ehrenamtlichen Richter K.… und Schu.… teilnahmen, vernommen. Nach Einholung einer Auskunft der Klinik St. E.… hat das LSG ohne mündliche Verhandlung am 5. November 2003 die Berufung der Beklagten durch den Vorsitzenden Richter B.…, den Richter V.…, die Richterin Be.… sowie die ehrenamtlichen Richter R.… und S.… zurückgewiesen (Urteil vom 5. November 2003). Seiner Entscheidung hat es den Ablauf des Unfallereignisses entsprechend den Aussagen des Zeugen zugrunde gelegt. Der Senat habe keinen Anlass, an dieser Darstellung, die mit der Aussage des Zeugen vor dem SG übereinstimme, zu zweifeln. Zu dem Einwand der Beklagten, die Rechtsanwälte des Zeugen hätten im staatsanwaltschaftlichen Ermittlungsverfahren bekundet, der Zeuge könne sich nicht mehr erinnern, habe dieser erklärt, vor seiner Vernehmung durch das SG sei er von niemandem zu dem Unfallereignis befragt worden. Diese Darstellung stimme mit der Aktenlage überein. Durch die Auskunft der behandelnden Ärzte im St. E.… werde belegt, dass beim Zeugen M.… keine Amnesie nach dem Ereignis vorgelegen habe. Seine Angaben im Krankenhaus stimmten mit seiner Aussage vor dem Senat überein, was für seine Glaubwürdigkeit spreche; gleiches gelte auch für den Umstand, dass der Zeuge eingestanden habe, dass sein Sohn im staatsanwaltschaftlichen Ermittlungsverfahren mit der behaupteten Amnesie falsche Angaben gemacht habe.
Mit ihrer Nichtzulassungsbeschwerde rügt die Beklagte einen Verstoß des LSG gegen den Grundsatz der Unmittelbarkeit der Beweisaufnahme nach § 117 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) und gegen die Amtsermittlungspflicht (§ 103 SGG). Die Bewertung der Glaubwürdigkeit beruhe auf einem Verfahrensfehler, weil der Senat des LSG zum Zeitpunkt der Urteilsfällung und Beurteilung der Glaubwürdigkeit mit anderen Richtern besetzt gewesen sei als bei der Vernehmung des Zeugen M.…. Die Richterin Be.… sowie die ehrenamtlichen Richter R.… und S.… hätten sich von dem Zeugen M.… kein persönliches Bild machen können, weil die Vernehmung des Zeugen durch den Senat in anderer Besetzung erfolgt sei. Soweit es aber um die Glaubwürdigkeit eines Zeugen gehe, könnten darüber nur die Richter befinden, die den Zeugen auch in Person angehört und kennen gelernt hätten. Der vorliegende Fall bestätige dies noch, weil der Senat in der ursprünglichen Besetzung, die den Zeugen angehört habe, durchaus Zweifel an der Glaubwürdigkeit gehabt und deshalb bei den Ärzten angefragt habe, ob bei ihm nach dem Unfallereignis eine Amnesie vorgelegen habe. Der Senat in der Besetzung, die das Urteil gefällt habe, habe die Glaubwürdigkeit des Zeugen nicht beurteilen dürfen. Auf dessen Glaubwürdigkeit komme es aber auch hinsichtlich der Details seiner Zeugenaussage entscheidend an. Da die angefochtene Entscheidung des LSG ausschließlich auf der Aussage des Zeugen M.… beruhe und der Senat diese Aussage auch ausdrücklich als glaubwürdig bezeichne, beruhe das Urteil auf einem Verfahrensfehler. Da ein persönlicher Eindruck, den die vorangegangenen Richter gewonnen hätten, nicht protokolliert oder sonst aktenkundig gemacht worden sei, hätte der Senat in seiner neuen Besetzung den Zeugen erneut anhören müssen, um seine Glaubwürdigkeit zu beurteilen. Mit seinem Vorgehen habe das LSG gegen den Grundsatz der Unmittelbarkeit der Beweisaufnahme gemäß § 117 SGG verstoßen. Hierauf habe sich die Beklagte auch nicht rügelos eingelassen, weil sie nicht habe wissen können, dass der Senat am 5. November 2003 in anderer Besetzung entscheiden werde als bei der mündlichen Verhandlung am 18. Juni 2003.
Außerdem hätte sich das LSG gedrängt sehen müssen, dem von ihr in der letzten mündlichen Verhandlung am 24. September 2003 gestellten und mit Schriftsatz vom 16. Oktober 2003 wiederholten Beweisantrag, “ein technisches Gutachten darüber einzuholen, welches Unfallgeschehen sich aus den polizeilichen Ermittlungen ergibt”, nachzukommen. Da der Zeuge M.… nach ihrem durch Vorlage eines von ihr eingereichten technischen Gutachtens untermauerten Vortrag beim Abrutschen nicht die Zeit gehabt habe, die Klägerin um Hilfe zu bitten und diese den Entschluss zur Hilfeleistung nicht habe fassen können, weil sie von dem Zeugen in die Tiefe gerissen worden sei und die Klägerin bei Zugrundelegung der Aussage des Zeugen im luftleeren Raum gestanden haben müsse, hätte das Ergebnis des beantragten Gutachtens zumindest Zweifel an der Richtigkeit der Zeugenaussage bewirkt, was zwingend zur Klageabweisung geführt hätte.
Entscheidungsgründe
II
Die gegen die Nichtzulassung der Revision im angefochtenen Urteil des LSG gerichtete Beschwerde der Beklagten ist zurückzuweisen. Die geltend gemachten Zulassungsgründe liegen nicht vor.
Eine Nichtzulassungsbeschwerde ist ua begründet, wenn ein Verfahrensfehler geltend gemacht wird und auch vorliegt, auf dem die angefochtene Entscheidung beruhen kann; der geltend gemachte Verfahrensmangel kann nicht auf eine Verletzung der §§ 109 (Anhörung eines bestimmten Arztes) und 128 Abs 1 Satz 1 SGG (freie richterliche Beweiswürdigung) und auf eine Verletzung des § 103 SGG (Aufklärung des Sachverhalts von Amts wegen) nur gestützt werden, wenn er sich auf einen Beweisantrag bezieht, dem das LSG ohne hinreichende Begründung nicht gefolgt ist (§§ 160a, 160 Abs 2 Nr 3 SGG). Ein Verstoß gegen die in § 117 SGG vorgeschriebene Unmittelbarkeit der Beweisaufnahme, wie ihn die Beklagte rügt, stellt zwar einen solchen Verfahrensmangel dar, ist hier jedoch nicht gegeben.
Nach § 117 SGG erhebt das Gericht Beweise in der mündlichen Verhandlung, soweit die Beweiserhebung nicht einen besonderen Termin erfordert. Mit dieser Unmittelbarkeit der Beweisaufnahme soll sichergestellt werden, dass diejenigen Richter, die im Rahmen ihrer freien Beweiswürdigung (§ 128 SGG) über einen Rechtsstreit entscheiden, auch einen persönlichen Eindruck von den der Entscheidung zugrunde liegenden Tatsachen und Beweisergebnissen haben. Das Ergebnis einer früheren Beweisaufnahme kann durch Heranziehung der Niederschrift verwertet werden. Das Gericht darf dann aber bei der Beweiswürdigung nur das verwerten, was auf der Wahrnehmung aller an der Entscheidung beteiligten Richter beruht oder aktenkundig ist und wozu sich die Beteiligten äußern konnten (vgl Meyer-Ladewig, SGG, 7. Aufl, § 117 RdNr 2a mwN). Dies gilt auch dann, wenn das Gericht den persönlichen Eindruck von einem Zeugen zur Beurteilung von dessen Glaubwürdigkeit heranziehen will. Der Grundsatz der freien Beweiswürdigung und der Unmittelbarkeit der Beweisaufnahme erfordern auch in diesem Fall, dass sich alle die Entscheidung treffenden Richter einen persönlichen Eindruck von dem Zeugen gemacht haben, wenn sie ihre Entscheidung darauf stützen (vgl BSG SozR 1500 § 128 Nr 15 mwN). Dies gilt nur dann nicht, wenn der persönliche Eindruck, welchen die Richter einer früheren mündlichen Verhandlung von einem Zeugen gewonnen haben, protokolliert oder auf sonstige Weise aktenkundig gemacht worden ist und sich die Beteiligten dazu erklären konnten (vgl BSG aaO; Beschluss des Senats vom 24. Februar 2004 – B 2 U 316/03 B –, zur Veröffentlichung in SozR vorgesehen).
Im vorliegenden Fall ist zwar die Entscheidung von (zum Teil) anderen Richtern getroffen worden als von denen, die den Zeugen M.… vernommen haben. Allerdings ergibt sich daraus kein Verfahrensverstoß. Das Ergebnis der Zeugenvernehmung ist in der Sitzungsniederschrift vom 18. Juni 2003 festgehalten und diese ist bei der Entscheidungsfindung des Senats hinzugezogen worden, wie sich aus dem Hinweis darauf im Tatbestand des angefochtenen Urteils ergibt. Dies war zulässig und ausreichend, um den prozessualen Anforderungen zu genügen. Zwar findet sich in der Niederschrift kein Hinweis auf den persönlichen Eindruck des Senats von dem Zeugen. Dies war indes aus prozessualen Gründen auch nicht erforderlich. Aus den insoweit maßgeblichen Entscheidungsgründen des Urteils ist ersichtlich, dass das LSG seine Entscheidung über die Glaubhaftigkeit der Zeugenaussage nicht auf den persönlichen Eindruck von dem Zeugen gestützt hat. Es hat sich dazu vielmehr auf objektive Kriterien berufen, indem es die Übereinstimmung der Angaben des Zeugen über seine angebliche Amnesie mit der Aktenlage sowie der Auskunft der St. E.… Klinik und dessen Eingeständnis über die von seinem Sohn im staatsanwaltschaftlichen Ermittlungsverfahren gemachten falschen Angaben hierzu angeführt hat. Weiter hat es sich darauf gestützt, dass auch die Feststellungen der Polizei an der Unfallstelle keinen Anlass zu Zweifeln an der Unfallschilderung des Zeugen böten. Der persönliche Eindruck des Gerichts von dem Zeugen wird weder direkt noch mittelbar erwähnt und bewertet.
Auch soweit die Beklagte eine Verletzung der Amtsermittlungspflicht des LSG rügt, weil es sich hätte gedrängt sehen müssen, entsprechend seinem Antrag, “ein technisches Gutachten darüber einzuholen, welches Unfallgeschehen sich aus den polizeilichen Ermittlungen ergibt”, weiteren Beweis zu erheben, führt dies nicht zur Zulassung der Revision. Ohne hinreichenden Grund iS des § 160 Abs 2 Nr 3 SGG bedeutet, dass die Revision zuzulassen ist, wenn das LSG sich hätte gedrängt fühlen müssen, den Sachverhalt weiter aufzuklären und den beantragten Beweis zu erheben (BSG SozR 1500 § 160 Nr 5).
Zu einer weiteren Aufklärung des Sachverhalts hinsichtlich des Unfallhergangs hätte nur dann zwingende Veranlassung bestanden, wenn nach den dem LSG vorliegenden Beweismitteln Fragen dazu aus seiner rechtlichen Sicht erkennbar offen geblieben wären. Diese Voraussetzungen sind hier nicht gegeben.
Das LSG hat vielmehr in dem angefochtenen Urteil eine hinreichende Begründung dafür gegeben, warum es keinen Anlass sah, ein “technisches Gutachten”, wie von der Beklagten beantragt, einzuholen. Es hat dazu ausgeführt, durch ein technisches Gutachten lasse sich nicht feststellen, ob die Klägerin – was die Beklagte als mögliche Unfallursache ansehe – bei einem Schritt zur Seite ins Leere getreten sei und den Zeugen mitgerissen oder ob sie den wankenden Zeugen auf seinen Hilferuf hin umklammert habe und dadurch mit ihm gestürzt sei. Zur Freiheit der Beweiswürdigung gehört auch die Entscheidung über die Art und den Umfang der Ermittlungen. Wenn sich das Gericht bereits Gewissheit über die zu beweisenden Tatsachen verschafft hat, muss es keine weitere Beweisaufnahme mehr durchführen. Insbesondere muss es sich nicht untauglicher Beweismittel bedienen. Das LSG hat im Rahmen seiner freien Beweiswürdigung unter Berücksichtigung des Gesamtergebnisses des Verfahrens festgestellt, wie sich der Unfallhergang ereignet hat und dass insbesondere die Klägerin dabei versucht hat, den um Hilfe rufenden Zeugen M.… festzuhalten. Es hat seine Überzeugung von der Richtigkeit des von ihm gefundenen Ergebnisses in Kenntnis der von der Beklagten eingereichten “gutachterlichen Äußerung” des Dipl-Ing. Bec.… insbesondere auf die Aussage des daran unmittelbar beteiligten Zeugen gestützt, deren Wahrheitsgehalt es durch die anderen vorliegenden Beweismittel (Auskunft der Klinik, Polizeibericht) bestätigt gesehen hat. Da der festgestellte Handlungsablauf vollständig und in sich schlüssig erscheint, ist nicht ersichtlich, inwiefern im Hinblick auf die eingehende Auseinandersetzung des Berufungsgerichts mit den Angaben im Polizeibericht gerade insoweit weiterer Aufklärungsbedarf bestanden haben sollte. Auch ist nicht deutlich, inwieweit das von der Beklagten genannte Beweismittel überhaupt geeignet sein könnte, den Unfallhergang weiter zu klären. Welche “technische” Sachkunde der zu ernennende Sachverständige haben soll, um noch offene Fragen zum Unfallhergang auf der Grundlage der polizeilichen Ermittlungen kraft seines Sachwissens klären zu können, ist nicht vorgetragen; dies gilt insbesondere hinsichtlich der entscheidenden Details des Hilferufs, der Entschließung der Klägerin zur Hilfeleistung und des Versuchs, diesen umzusetzen. Aus der von der Beklagten eingereichten “gutachterlichen Äußerung” ist dies nicht ohne weiteres ersichtlich, weil die Art der fachlichen Qualifikation des Verfassers daraus nicht erkennbar ist und sie inhaltlich im Wesentlichen lediglich eine allgemeine Würdigung der aus den polizeilichen Ermittlungen ersichtlichen Umstände enthält. Dementsprechend stellt sich das Vorbringen der Beklagten zu dem von ihr geltend gemachten Verstoß des LSG gegen die Amtsermittlungspflicht im Kern letztlich als Rüge der Beweiswürdigung dar, die im Verfahren der Nichtzulassungsbeschwerde nicht in zulässiger Weise erhoben werden kann (§ 160 Abs 2 Nr 3 SGG).
Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung des § 193 SGG.
Fundstellen