Verfahrensgang

Bayerisches LSG (Urteil vom 27.04.2017; Aktenzeichen L 13 R 43/16)

SG Augsburg (Entscheidung vom 18.11.2015; Aktenzeichen S 17 R 294/15)

 

Tenor

Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Bayerischen Landessozialgerichts vom 27. April 2017 wird als unzulässig verworfen.

Die Beteiligten haben einander für das Beschwerdeverfahren keine außergerichtlichen Kosten zu erstatten.

 

Gründe

Der Kläger hat sich mit einem von ihm selbst verfassten und unterzeichneten Schreiben vom 2.6.2017, hier eingegangen am 21.6.2017, gegen das Urteil des Bayerischen LSG vom 27.4.2017 (zugestellt am 31.5.2017) gewandt und ausgeführt, er bitte "um Prüfung der … Entscheidung", da er sich "gegen die Entscheidung stelle". Der Senat wertet dieses Vorbringen als Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision im vorgenannten Urteil des LSG.

Der in Marokko lebende Kläger kann jedoch, worauf er in der Rechtsmittelbelehrung des angefochtenen Urteils zutreffend hingewiesen worden ist, eine Nichtzulassungsbeschwerde wirksam nur durch beim BSG zugelassene Prozessbevollmächtigte innerhalb von drei Monaten nach Urteilszustellung einlegen lassen (§ 73 Abs 4, § 160a Abs 1 S 2 iVm § 87 Abs 1 S 2 SGG; BSGE 40, 40 = SozR 1500 § 160a Nr 4).

Das Rechtsmittel entspricht mithin nicht der gesetzlichen Form und ist deshalb durch Beschluss ohne Zuziehung der ehrenamtlichen Richter als unzulässig zu verwerfen (§ 160a Abs 4 S 1 Halbs 2 iVm § 169 S 2 und 3 SGG).

Die Kostenentscheidung beruht auf der entsprechenden Anwendung des § 193 SGG.

 

Fundstellen

Dokument-Index HI11281646

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