Verfahrensgang
SG Dresden (Entscheidung vom 22.06.2022; Aktenzeichen S 26 R 1185/20) |
Sächsisches LSG (Urteil vom 13.09.2023; Aktenzeichen L 10 R 341/22) |
Tenor
Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Sächsischen Landessozialgerichts vom 13. September 2023 wird als unzulässig verworfen.
Die Beteiligten haben einander für das Beschwerdeverfahren keine Kosten zu erstatten.
Gründe
I
Der 1967 geborene Kläger begehrt eine Rente wegen Erwerbsminderung.
Die Beklagte lehnte seinen Rentenantrag vom 16.10.2019 auf der Grundlage der beigezogenen Befundberichte und weiteren medizinischen Unterlagen sowie des im Widerspruchsverfahren eingeholten Gutachtens des Orthopäden K vom 26.8.2020 ab (Bescheid vom 6.4.2020; Widerspruchsbescheid vom 29.9.2020). Das SG hat die Klage abgewiesen, nachdem es von Amts wegen ein Gutachten beim Orthopäden und Unfallchirurgen E vom 3.1.2022 eingeholt hatte (Gerichtsbescheid vom 22.6.2022). Im dagegen vom Kläger angestrengten Berufungsverfahren hat das LSG weitere Befundberichte, berufskundliche Unterlagen und ein Gutachten beim Facharzt für Psychosomatische Medizin, Neurologen und Psychiater S eingeholt. Das LSG hat die Berufung mit Urteil vom 13.9.2023 zurückgewiesen. Der Kläger habe nach der im Wesentlichen übereinstimmenden Einschätzung beider Sachverständiger ein Leistungsvermögen für zumindest körperlich leichte Tätigkeiten für mindestens sechs Stunden arbeitstäglich mit qualitativen Einschränkungen. Den medizinischen Unterlagen ließen sich auch keine Anhaltspunkte für eine Summierung ungewöhnlicher Leistungseinschränkungen oder eine schwere spezifische Leistungsminderung entnehmen. Selbst in einem solchen Fall wäre der Kläger zumutbar ua auf die Tätigkeit eines Pförtners in Verwaltungsgebäuden verweisbar.
Der Kläger hat gegen die Nichtzulassung der Revision in dieser Entscheidung Beschwerde zum BSG eingelegt, die er mit Schriftsatz vom 16.11.2023 begründet hat.
II
1. Die Beschwerde des Klägers ist unzulässig und daher gemäß § 160a Abs 4 Satz 1 Halbsatz 2 iVm § 169 Satz 2 und 3 SGG zu verwerfen. Der geltend gemachte Verfahrensmangel ist nicht anforderungsgerecht bezeichnet.
Wird eine Nichtzulassungsbeschwerde damit begründet, dass ein Verfahrensmangel vorliege, auf dem die angefochtene Entscheidung beruhen könne (§ 160 Abs 2 Nr 3 SGG), müssen zur Bezeichnung des Verfahrensmangels (§ 160a Abs 2 Satz 3 SGG) zunächst die den Verfahrensfehler (vermeintlich) begründenden Tatsachen substantiiert dargetan werden. Darüber hinaus ist es erforderlich darzulegen, dass und warum die Entscheidung des LSG ausgehend von dessen materieller Rechtsansicht auf dem Mangel beruhen kann, also die Möglichkeit einer Beeinflussung des Urteils besteht. Gemäß § 160 Abs 2 Nr 3 Halbsatz 2 SGG kann ein Verfahrensmangel nicht auf eine Verletzung der §§ 109 und 128 Abs 1 Satz 1 SGG und auf eine Verletzung des § 103 SGG nur gestützt werden, wenn er sich auf einen Beweisantrag bezieht, dem das LSG ohne hinreichende Begründung nicht gefolgt ist. Die Beschwerdebegründung wird den daraus abgeleiteten Anforderungen nicht gerecht.
Der Kläger rügt, das LSG habe seine Pflicht zur Ermittlung des Sachverhalts von Amts wegen (§ 103 Halbsatz 1 SGG) verletzt, indem es sich vollumfänglich auf das Gutachten des Sachverständigen S gestützt habe. Wird eine solche Sachaufklärungsrüge erhoben, muss die Beschwerdebegründung ua einen für das Revisionsgericht ohne Weiteres auffindbaren prozessordnungsgemäßen, bis zuletzt aufrechterhaltenen Beweisantrag bezeichnen, dem das Berufungsgericht nicht gefolgt ist (stRspr; vgl hierzu und zu den weiteren Anforderungen zB BSG Beschluss vom 14.4.2020 - B 5 RS 13/19 B - juris RdNr 11; BSG Beschluss vom 3.5.2023 - B 5 R 52/23 B - juris RdNr 5; BSG Beschluss vom 22.6.2023 - B 5 R 40/23 B - juris RdNr 6). Das ist mit der Beschwerde nicht dargetan.
Der Kläger trägt vor, das LSG habe weitere Sachverhaltsermittlungen anstellen müssen, insbesondere zu seinen Schmerzen und ihren Auswirkungen auf das Leistungsvermögen, zu der aus seiner Sicht fortlaufenden Verschlechterung seines Zustands, zu den Anforderungen an den Beruf des Pförtners und dazu, inwieweit er die Tätigkeit trotz seiner Leiden ausüben könne. Damit ist schon die Stellung eines prozessordnungsgemäßen Beweisantrags nicht hinreichend dargetan. Hierfür wäre aufzuzeigen gewesen, über welche im Einzelnen bezeichneten Punkte (vgl § 118 Abs 1 Satz 1 SGG iVm § 403 bzw § 373 ZPO) und mit welchem Ziel im Berufungsverfahren Beweis erhoben werden sollte und dass es sich ihrem Inhalt nach nicht um bloße Beweisanregungen gehandelt habe (vgl zB BSG Beschluss vom 26.11.2019 - B 13 R 159/18 B - juris RdNr 8 mwN). Liegen wie hier bereits mehrere Gutachten zum verbliebenen Leistungsvermögen vor, bedarf es zudem besonderer Angaben, weshalb die Einholung eines weiteren Gutachtens erforderlich sein soll (vgl hierzu zB BSG Beschluss vom 26.10.2022 - B 5 R 105/22 B - juris RdNr 10 mwN). Bereits hierzu fehlt hinreichend konkreter Vortrag. Der Kläger macht im Übrigen auch nicht geltend, in der mündlichen Verhandlung einen Beweisantrag aufrechterhalten zu haben.
Indem der Kläger insbesondere die Überzeugungskraft des Gutachtens des Sachverständigen S infrage stellt, wendet er sich gegen die vom LSG vorgenommene Auswertung und Würdigung der aktenkundigen medizinischen Befundberichte und Sachverständigengutachten. Die Richtigkeit der Beweiswürdigung der Vorinstanz (§ 128 Abs 1 Satz 1 SGG) kann im Verfahren der Nichtzulassungsbeschwerde jedoch von vornherein nicht überprüft werden (§ 160 Abs 2 Nr 3 Halbsatz 2 SGG).
Von einer weiteren Begründung wird abgesehen (§ 160a Abs 4 Satz 2 Halbsatz 2 SGG).
2. Die Kostenentscheidung beruht auf § 183 Satz 1, § 193 Abs 1 und 4 SGG.
Fundstellen
Dokument-Index HI16192620 |