Verfahrensgang
Tenor
Der Antrag auf Wiedereinsetzung in die Frist zur Beantragung von Prozesskostenhilfe für das Verfahren der Revision gegen das Urteil des Landessozialgerichts Nordrhein-Westfalen vom 19. Juli 2016 - L 15 U 281/16 - wird abgelehnt.
Der Antrag des Klägers, ihm für das Verfahren der Revision gegen das vorgenannte Urteil des Landessozialgerichts Nordrhein-Westfalen Prozesskostenhilfe zu bewilligen, wird abgelehnt.
Die Revision des Klägers gegen das vorbezeichnete Urteil des Landessozialgerichts Nordrhein-Westfalen wird als unzulässig verworfen.
Kosten sind nicht zu erstatten.
Gründe
Der Kläger hat mit einem von ihm selbst unterzeichneten Schreiben, das am 7.11.2016 beim BSG eingegangen ist, gegen das ihm am 4.8.2016 zugestellte Urteil des LSG Nordrhein-Westfalen vom 19.7.2016 "Revision" eingelegt und gleichzeitig die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand und die Gewährung von Prozesskostenhilfe (PKH) beantragt. Ein Formular zur Erklärung über seine persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse war dem Schreiben des Klägers nicht beigefügt.
1. Der Antrag auf Wiedereinsetzung (§ 67 Abs 1 SGG) und der Antrag auf Bewilligung von PKH müssen abgelehnt werden.
Voraussetzung für die Bewilligung von PKH ist, dass sowohl der (grundsätzlich formlose) Antrag auf PKH als auch die Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse (Erklärung) in der für diese gesetzlich vorgeschriebenen Form (§ 73a Abs 1 SGG, § 117 Abs 2 und 4 ZPO), dh mit dem durch die PKH-Formularverordnung vom 6.1.2014 (BGBl I 34) eingeführten Formular, bis zum Ablauf der Rechtsmittelfrist eingereicht werden.
Das ist hier nicht geschehen. Der Antrag des Klägers ist beim BSG erst am 7.11.2016 eingegangen und damit nicht innerhalb der einmonatigen Rechtsmittelfrist, die am Montag, dem 5.9.2016, endete (§ 160a Abs 1 Satz 2, § 164 Abs 1 Satz 1, § 64 Abs 1 und 3, § 63 Abs 2 SGG, § 180 ZPO), obwohl er vom LSG mit zutreffenden Erläuterungen zur PKH ausdrücklich darüber belehrt worden ist. Es ist weder ersichtlich noch von dem Kläger dargetan, dass er hieran ohne Verschulden gehindert war, weshalb auch kein Anspruch auf Wiedereinsetzung besteht.
2. Die von dem Kläger selbst eingelegte Revision ist unzulässig. Sie entspricht nicht der gesetzlich vorgeschriebenen Form. Abgesehen davon, dass gegen Urteile der Landessozialgerichte Revision nur dann eingelegt werden kann, wenn sie vom LSG oder dem BSG zugelassen worden ist (§ 160 Abs 1 SGG), ist die Revision bereits nach § 169 SGG als unzulässig zu verwerfen. Sie kann nur durch zugelassene Prozessbevollmächtigte (§ 73 Abs 4 SGG) und nur innerhalb der einmonatigen Revisionsfrist, die für den Kläger am 5.9.2016 endete, eingelegt werden (§ 164 Abs 1 Satz 1 SGG).
Selbst wenn zugunsten des Klägers unterstellt wird, dass sein vorgenanntes Schreiben als das zutreffende Rechtsmittel der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision durch das LSG ausgelegt werden könnte, wäre auch dieses Rechtsmittel unzulässig, weil es ebenfalls weder form- noch fristgerecht eingelegt worden ist. Denn auch die Beschwerde kann, worauf der Kläger in dem Urteil des LSG vom 19.7.2016 hingewiesen worden ist, wirksam nur durch zugelassene Prozessbevollmächtigte (§ 73 Abs 4 SGG) und nur innerhalb der einmonatigen Beschwerdefrist (§ 160a Abs 1 Satz 2 SGG), die für den Kläger am 5.9.2016 endete, eingelegt werden.
3. Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 183, 193 SGG.
Fundstellen
Dokument-Index HI10448851 |