Entscheidungsstichwort (Thema)
Nichtzulassungsbeschwerde. Sachaufklärungsrüge. Einholung eines neuen Sachverständigengutachtens. Einvernahme von Zeugen. Anhörung des bereits bestellten Sachverständigen. Durchführung einer Parteivernehmung
Leitsatz (redaktionell)
1. Um den Verfahrensmangel der Verletzung der Sachaufklärungspflicht (§ 103 SGG) ordnungsgemäß zu rügen, muss die Beschwerdebegründung (1.) einen für das Revisionsgericht ohne Weiteres auffindbaren, bis zuletzt aufrechterhaltenen oder im Urteil wiedergegebenen Beweisantrag bezeichnen, dem das LSG nicht gefolgt ist, (2.) die Rechtsauffassung des LSG wiedergeben, auf deren Grundlage bestimmte Tatfragen klärungsbedürftig hätten erscheinen müssen, (3.) die von dem Beweisantrag betroffenen tatsächlichen Umstände aufzeigen, die zur weiteren Sachaufklärung Anlass gegeben hätten, (4.) das voraussichtliche Ergebnis der unterbliebenen Beweisaufnahme angeben und (5.) erläutern, weshalb die Entscheidung des LSG auf der unterlassenen Beweiserhebung beruhen kann.
2. Der Beweisantrag erfordert die Bezeichnung eines konkreten Beweisthemas, gerichtet auf festzustellende Tatsachen (die „zu begutachtenden Punkte”) sowie die Benennung des voraussichtlichen Ergebnisses der Begutachtung.
3. Entscheidend ist, ob sich das LSG von seinem sachlich-rechtlichen Standpunkt aus hätte gedrängt fühlen müssen, den beantragten Beweis zu erheben, weil nach den dem LSG vorliegenden Beweismitteln Fragen zum tatsächlichen Sachverhalt aus seiner rechtlichen Sicht erkennbar offengeblieben sind.
4. Vor diesem Hintergrund besteht insbesondere eine verfahrensrechtliche Pflicht zur Einholung weiterer Sachverständigengutachten nur dann, wenn vorhandene Gutachten ungenügend sind, weil sie grobe Mängel oder unlösbare Widersprüche enthalten oder von unzutreffenden sachlichen Voraussetzungen ausgehen oder Anlass zu Zweifeln an der Sachkunde des Gutachters geben.
5. Der Ermessensfreiraum verdichtet sich nur dann zu einer Verpflichtung des Gerichts zur Ladung des gerichtlichen Sachverständigen oder zur Anordnung einer schriftlichen Ergänzung, wenn diese beantragt ist und noch Ermittlungsbedarf besteht, d.h. wenn sich das Gericht hätte gedrängt fühlen müssen, hinsichtlich der vom Sachverständigen in seinem schriftlichen Gutachten behandelten Beweisthemen noch weitere Sachaufklärung zu betreiben.
6. Die Garantie rechtlichen Gehörs verpflichtet die Gerichte, das Vorbringen der Beteiligten zur Kenntnis zu nehmen und in ihre Erwägungen einzubeziehen; dabei gilt die tatsächliche Vermutung, dass ein Gericht das Vorbringen der Beteiligten und den Akteninhalt zur Kenntnis genommen und erwogen hat.
Normenkette
SGG §§ 62, 73 Abs. 4, §§ 103, 106 Abs. 1, §§ 109, 117, 118 Abs. 1 S. 1, § 128 Abs. 1 S. 1, § 160 Abs. 2 Nr. 3, § 160a Abs. 2 S. 3, Abs. 4 S. 2, §§ 163, 169 Sätze 2-3; SGB VII § 200 Abs. 2 Hs. 1; ZPO §§ 403, 411 Abs. 3, § 412 Abs. 1; GG Art. 103 Abs. 1
Verfahrensgang
SG Hamburg (Entscheidung vom 04.03.2022; Aktenzeichen S 40 U 217/19) |
LSG Hamburg (Urteil vom 31.05.2023; Aktenzeichen L 2 U 17/22) |
Tenor
Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Landessozialgerichts Hamburg vom 31. Mai 2023 wird als unzulässig verworfen.
Kosten sind nicht zu erstatten.
Gründe
I
Mit dem vorbezeichneten Urteil hat das LSG die Berufung der Klägerin gegen die erstinstanzliche Entscheidung des SG (Gerichtsbescheid vom 4.3.2022) zurückgewiesen.
Gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des LSG hat die Klägerin Beschwerde eingelegt und diese mit dem Vorliegen von Verfahrensmängeln begründet.
II
Die Nichtzulassungsbeschwerde der Klägerin ist unzulässig. Die Begründung genügt nicht den gesetzlichen Anforderungen, weil der geltend gemachte Zulassungsgrund des Vorliegens von Verfahrensmängeln (§ 160 Abs 2 Nr 3 SGG) nicht ordnungsgemäß bezeichnet worden ist (§ 160a Abs 2 Satz 3 SGG).
Wird eine Nichtzulassungsbeschwerde darauf gestützt, dass ein Verfahrensmangel vorliege, auf dem die angefochtene Entscheidung beruhen könne (§ 160 Abs 2 Nr 3 Halbsatz 1 SGG), so müssen bei der Bezeichnung des Verfahrensmangels zunächst die diesen vermeintlich begründenden Tatsachen substantiiert dargetan werden. Darüber hinaus ist die Darlegung erforderlich, dass und warum die Entscheidung des LSG ausgehend von dessen materieller Rechtsansicht auf dem Mangel beruhen kann, dass also die Möglichkeit einer Beeinflussung des Urteils besteht. Gemäß § 160 Abs 2 Nr 3 Halbsatz 2 SGG kann der geltend gemachte Verfahrensmangel allerdings nicht auf eine Verletzung der §§ 109 und 128 Abs 1 Satz 1 SGG und auf eine Verletzung des § 103 SGG nur gestützt werden, wenn er sich auf einen Beweisantrag bezieht, dem das LSG ohne hinreichende Begründung nicht gefolgt ist. An diesen Voraussetzungen fehlt es hier.
Die Klägerin rügt, das LSG habe erforderliche weitere Sachaufklärung unterlassen, weil es keine weiteren Gutachten eingeholt habe und weder den bestellten Sachverständigen, noch die Hausärztin der Klägerin oder diese selbst angehört habe. Zudem habe das LSG unzutreffend unter Verweis auf Ausführungen der Gutachter darauf abgestellt, dass der Unfallhergang nicht geeignet gewesen sei, die Gesundheitsstörungen in der linken Schulter der Klägerin zu verursachen. Das in Bezug genommene Gutachten von T habe die Klägerin bereits wegen Verstoßes gegen § 200 Abs 2 Halbsatz 1 SGB VII zurückgewiesen und abgelehnt, das LSG habe dennoch darauf abgestellt.
1. Die Klägerin rügt damit vorrangig eine unterbliebene weitere Sachaufklärung (§ 103 SGG) durch das LSG im Wege der Einholung eines neuen Sachverständigengutachtens (§ 118 Abs 1 Satz 1 SGG iVm §§ 402 ff ZPO), der Einvernahme von Zeugen (§ 118 Abs 1 Satz 1 SGG iVm §§ 373 ff ZPO) sowie der Anhörung des bereits bestellten Sachverständigen (§ 118 Abs 1 Satz 1 SGG iVm § 411 Abs 3 ZPO). Um den Verfahrensmangel der Verletzung der Sachaufklärungspflicht (§ 103 SGG) ordnungsgemäß zu rügen, muss die Beschwerdebegründung (1.) einen für das Revisionsgericht ohne Weiteres auffindbaren, bis zuletzt aufrechterhaltenen oder im Urteil wiedergegebenen Beweisantrag bezeichnen, dem das LSG nicht gefolgt ist, (2.) die Rechtsauffassung des LSG wiedergeben, auf deren Grundlage bestimmte Tatfragen klärungsbedürftig hätten erscheinen müssen, (3.) die von dem Beweisantrag betroffenen tatsächlichen Umstände aufzeigen, die zur weiteren Sachaufklärung Anlass gegeben hätten, (4.) das voraussichtliche Ergebnis der unterbliebenen Beweisaufnahme angeben und (5.) erläutern, weshalb die Entscheidung des LSG auf der unterlassenen Beweiserhebung beruhen kann (stRspr; zB BSG Beschlüsse vom 9.6.2023 - B 2 U 7/23 B - juris RdNr 7, vom 27.9.2022 - B 2 U 42/22 B - juris RdNr 7, vom 11.3.2021 - B 9 SB 51/20 B - juris RdNr 9 und vom 12.12.2003 - B 13 RJ 179/03 B - SozR 4-1500 § 160a Nr 3 RdNr 5, jeweils mwN).
Daran fehlt es hier. Die Beschwerdebegründung bezeichnet hinsichtlich der Einholung eines weiteren Sachverständigengutachtens, eines ergänzenden Gutachtens von L sowie dessen Anhörung bereits jeweils keinen formellen Beweisantrag, der den Erfordernissen des § 118 Abs 1 Satz 1 SGG iVm § 403 ZPO genügt und die Bezeichnung eines konkreten Beweisthemas, gerichtet auf festzustellende Tatsachen (die "zu begutachtenden Punkte", § 403 ZPO), sowie die Benennung des voraussichtlichen Ergebnisses der Begutachtung umfasst (zB BSG Beschlüsse vom 15.8.2022 - B 2 U 141/21 B - juris RdNr 14 mwN, vom 9.1.2023 - B 9 SB 24/22 B - juris RdNr 6 f mwN und vom 26.11.1981 - 4 BJ 87/81 - SozR 1500 § 160 Nr 45 S 45, juris RdNr 6; Karmanski in Roos/Wahrendorf/Müller, SGG, 3. Aufl 2023, § 160 RdNr 72). Der Beschwerdebegründung können in dieser Hinsicht jeweils nur im Hinblick auf die Sachaufklärungsrüge unbeachtliche Beweisanregungen entnommen werden, die die mit einem Beweisantrag verbundene Warnfunktion nicht erfüllen können (vgl zB BSG Beschlüsse vom 6.11.2023 - B 2 U 14/23 B - juris RdNr 13, vom 11.9.2023 - B 2 U 5/23 B - juris RdNr 7 und vom 29.3.2007 - B 9a VJ 5/06 B - SozR 4-1500 § 160 Nr 13 RdNr 11, jeweils mwN; allg zur Abgrenzung eines Beweisantrags von einer unbeachtlichen Beweisanregung BSG Beschluss vom 24.5.1993 - 9 BV 26/93 - SozR 3-1500 § 160 Nr 9 S 20 = juris RdNr 4).
Der Senat lässt es offen, ob die Klägerin bezogen auf eine Anhörung der Hausärztin der Klägerin einen bis zuletzt aufrechterhaltenen prozessordnungskonformen Beweisantrag bezeichnet hat. Denn unabhängig davon zeigt sie weder hierzu noch zu der begehrten Einholung weiterer Gutachten oder der Anhörung des Sachverständigen auf, dass das LSG ihrem Begehren "ohne hinreichende Begründung" nicht gefolgt ist. § 160 Abs 2 Nr 3 SGG ist im Hinblick auf dieses Erfordernis nicht formell, sondern materiell im Sinne von "ohne hinreichenden Grund" zu verstehen (zB BSG Beschlüsse vom 21.3.2023 - B 2 U 148/22 B - juris RdNr 8 mwN, vom 15.8.2022 - B 2 U 141/21 B - juris RdNr 15 und vom 31.7.1975 - 5 BJ 28/75 - SozR 1500 § 160 Nr 5 S 6 = juris RdNr 2). Es kommt daher nicht darauf an, ob und mit welchen Gründen das LSG die Begehren förmlich abgelehnt hat. Entscheidend ist, ob sich das LSG von seinem sachlich-rechtlichen Standpunkt aus hätte gedrängt fühlen müssen, den beantragten Beweis zu erheben, weil nach den dem LSG vorliegenden Beweismitteln Fragen zum tatsächlichen Sachverhalt aus seiner rechtlichen Sicht erkennbar offengeblieben sind. Vor diesem Hintergrund besteht insbesondere eine verfahrensrechtliche Pflicht zur Einholung weiterer Sachverständigengutachten nur dann, wenn vorhandene Gutachten iS von § 118 Abs 1 Satz 1 SGG iVm § 412 Abs 1 ZPO ungenügend sind, weil sie grobe Mängel oder unlösbare Widersprüche enthalten oder von unzutreffenden sachlichen Voraussetzungen ausgehen oder Anlass zu Zweifeln an der Sachkunde des Gutachters geben (vgl zB BSG Beschlüsse vom 1.12.2022 - B 2 U 67/22 B - juris RdNr 12, vom 15.8.2022 - B 2 U 141/21 B - juris RdNr 15 und vom 12.12.2003 - B 13 RJ 179/03 B - SozR 4-1500 § 160a Nr 3 RdNr 9, jeweils mwN). Zu diesen Voraussetzungen enthält die Beschwerdebegründung indes keinen hinreichenden Vortrag. Erforderlich wäre die Darstellung des vom LSG festgestellten (§ 163 SGG) entscheidungserheblichen Sachverhaltes einschließlich der Verfahrensgeschichte gewesen, um das Beschwerdegericht in die Lage zu versetzen, den sachlich-rechtlichen Standpunkt des LSG nachzuvollziehen und das Vorliegen eines Aufklärungsmangels zu bewerten (zB BSG Beschlüsse vom 6.11.2023 - B 2 U 14/23 B - juris RdNr 14, vom 9.6.2023 - B 2 U 7/23 B - juris RdNr 10 und vom 17.5.2022 - B 2 U 91/21 B - juris RdNr 8, jeweils mwN). Daran fehlt es hier indes, wenn die Beschwerdebegründung weder zum Streitgegenstand noch zur Verfahrensgeschichte ausführt. Allein deswegen kann der Senat nicht entscheiden, ob die Voraussetzungen für die Einholung eines weiteren Sachverständigengutachtens vorgelegen haben oder was die Anhörung des Sachverständigen oder der Hausärztin der Klägerin hätte bringen können. Die Beschwerdebegründung verfehlt zudem die besonderen Anforderungen an die Darlegung eines Verstoßes gegen § 118 Abs 1 Satz 1 SGG iVm § 411 Abs 3 ZPO. Die Ladung des Sachverständigen zur mündlichen Erläuterung eines Gutachtens steht ebenso wie die Anordnung zur schriftlichen Erläuterung oder Ergänzung im Ermessen des Gerichts (§ 411 Abs 3 Satz 1 und 2 ZPO). Der Ermessensfreiraum verdichtet sich nur dann zu einer Verpflichtung des Gerichts zur Ladung des gerichtlichen Sachverständigen oder zur Anordnung einer schriftlichen Ergänzung, wenn diese beantragt ist und noch Ermittlungsbedarf besteht, dh wenn sich das Gericht hätte gedrängt fühlen müssen, hinsichtlich der vom Sachverständigen in seinem schriftlichen Gutachten behandelten Beweisthemen noch weitere Sachaufklärung zu betreiben (vgl BSG Beschlüsse vom 6.9.2023 - B 2 U 90/22 B - juris RdNr 9, vom 9.6.2023 - B 2 U 7/23 B - juris RdNr 11 und vom 14.12.2022 - B 2 U 1/22 B - juris RdNr 6, jeweils mwN).
2. Die Klägerin bezeichnet auch im Hinblick auf eine unterbliebene Anhörung ihrer Person keinen Verfahrensmangel. Eine Parteivernehmung kommt im sozialgerichtlichen Verfahren grundsätzlich weder auf Antrag noch von Amts wegen in Betracht, weil § 118 Abs 1 Satz 1 SGG nicht auf die §§ 445 ff ZPO verweist (stRspr; zB BSG Beschluss vom 26.4.2023 - B 9 SB 33/22 B - juris RdNr 17 mwN). Soweit die Klägerin in der unterbliebenen Anhörung einen Verstoß gegen das rechtliche Gehör (Art 103 Abs 1 GG; § 62 SGG) erkennt, versäumt sie die Darlegung, aus welchen Gründen das LSG ihr schriftliches Vorbringen über den Unfallhergang und ihre Beschwerden inklusive des Beschwerdehergangs nicht ausreichend in Erwägung gezogen hat und eine persönliche Anhörung erforderlich gewesen sein könnte. Die Garantie rechtlichen Gehörs verpflichtet die Gerichte, das Vorbringen der Beteiligten zur Kenntnis zu nehmen und in ihre Erwägungen einzubeziehen. Dabei gilt die tatsächliche Vermutung, dass ein Gericht das Vorbringen der Beteiligten und den Akteninhalt zur Kenntnis genommen und erwogen hat, zumal es nach Art 103 Abs 1 GG nicht verpflichtet ist, auf jeden Gesichtspunkt einzugehen, der im Laufe des Verfahrens von der einen oder anderen Seite zur Sprache gebracht worden ist. Der Anspruch auf rechtliches Gehör gewährleistet nur, dass Beteiligte mit ihrem Vortrag "gehört", nicht jedoch "erhört" werden. Die Gerichte werden durch Art 103 Abs 1 GG indes nicht dazu verpflichtet, der Rechtsansicht eines Beteiligten zu folgen (vgl zB BVerfG Kammerbeschlüsse vom 30.9.2022 - 2 BvR 2222/21 - juris RdNr 27 mwN und vom 25.3.2010 - 1 BvR 2446/09 - juris RdNr 11; s auch BSG Beschlüsse vom 31.5.2022 - B 2 U 120/21 B - juris RdNr 16 und vom 17.5.2022 - B 2 U 91/21 B - juris RdNr 14 mwN). Sollte in diesem Zusammenhang noch ein Verstoß gegen den Grundsatz der Unmittelbarkeit der Beweisaufnahme (§ 117 SGG) gerügt werden (hierzu BSG Beschlüsse vom 17.5.2022 - B 2 U 91/21 B - juris RdNr 11 und vom 24.2.2004 - B 2 U 316/03 B - SozR 4-1500 § 117 Nr 1), lässt der Vortrag der Klägerin nicht erkennen, dass trotz ihrer aktenkundigen Angaben zum Unfallhergang in der Arbeitgeber-Meldung vom 27.9.2017, denen der Sachverständige L gefolgt ist, das Urteil des LSG auf ihrer unterbliebenen Einvernahme beruhen könnte.
3. Soweit die Beschwerdebegründung einen Verstoß gegen § 200 Abs 2 Halbsatz 1 SGB VII rügt, bleibt damit unklar, welcher Mangel des Verfahrens vor dem LSG damit verbunden sein soll (vgl dazu BSG Urteil vom 7.5.2019 - B 2 U 25/17 R - BSGE 128, 7 = SozR 4-2700 § 200 Nr 5). Zudem zeigt die Beschwerdebegründung mangels Darlegung der Verfahrensgeschichte (dazu 1.) nicht auf, dass es sich bei dem gegenständlichen Gutachten um ein solches handelt, das im Verwaltungsverfahren eingeholt worden ist. Nur hierfür ist der Anwendungsbereich der Vorschrift eröffnet.
4. Die Klägerin wendet sich gegen die als Verfahrensmangel nicht rügefähige Beweiswürdigung (§ 160 Abs 2 Nr 3 Halbsatz 2 SGG iVm § 128 Abs 1 Satz 1 SGG), wenn sie vorträgt, das Berufungsgericht sei im Ergebnis zu Unrecht dem Gutachten von T und nicht dem von L gefolgt. Auch die damit verbundene Rüge der Unrichtigkeit der Entscheidung im Einzelfall vermag eine Zulassung der Revision nicht zu begründen (zB BSG Beschlüsse vom 6.11.2023 - B 2 U 14/23 B - juris RdNr 15, vom 6.9.2023 - B 2 U 90/22 B - juris RdNr 22 und vom 14.9.2023 - B 9 SB 23/23 B - juris RdNr 8, jeweils mwN).
5. Von einer weiteren Begründung sieht der Senat ab (§ 160a Abs 4 Satz 2 Halbsatz 2 SGG).
6. Die Beschwerde ist somit ohne Zuziehung ehrenamtlicher Richter zu verwerfen (§ 160a Abs 4 Satz 1 Halbsatz 2, § 169 Satz 2 und 3 SGG). Der Senat hatte die Klägerin insbesondere nicht vorab auf eine ungenügende Begründung hinzuweisen. Denn es besteht keine Verpflichtung des Beschwerdegerichts, die anwaltlich vertretene Klägerin vor einer Entscheidung über ihre Beschwerde auf Mängel der Beschwerdebegründung hinzuweisen. Die Bestimmung des § 106 Abs 1 SGG gilt insoweit nicht. Das Gesetz unterstellt vielmehr, dass Rechtsanwälte in der Lage sind, die Formerfordernisse einzuhalten; gerade dies ist ein Grund für den Vertretungszwang des § 73 Abs 4 SGG(stRspr; zB BSG Beschlüsse vom 4.9.2023 - B 10 KG 1/23 B - juris RdNr 12, vom 25.7.2019 - B 9 V 3/19 B - juris RdNr 14 und vom 17.6.2019 - B 5 R 92/19 B - juris RdNr 12, jeweils mwN).
7. Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung der §§ 183, 193 SGG.
Fundstellen
Dokument-Index HI16233929 |