Verfahrensgang
LSG Baden-Württemberg (Urteil vom 23.01.2019; Aktenzeichen L 2 SO 3971/18) |
SG Ulm (Entscheidung vom 05.10.2015; Aktenzeichen S 14 SO 2629/14) |
Tenor
Der Antrag des Antragstellers, ihm für das Verfahren der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Landessozialgerichts Baden-Württemberg vom 23. Januar 2019 Prozesskostenhilfe zu bewilligen und einen Rechtsanwalt beizuordnen, wird abgelehnt.
Gründe
Der Antragsteller hat selbst mit einem am 15.2.2019 beim Bundessozialgericht (BSG) eingegangenen Schreiben für das Verfahren der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Landessozialgerichts (LSG) Baden-Württemberg vom 23.1.2019 (ihm am 30.1.2019 zugestellt) "Prozesskostenhilfeantrag für die NZB und Revision" gestellt.
Voraussetzung der Bewilligung von Prozesskostenhilfe (PKH) und der damit verbundenen Beiordnung eines Rechtsanwalts ist nach der Rechtsprechung des BSG und der anderen obersten Gerichtshöfe des Bundes, dass sowohl der (grundsätzlich formlose) Antrag auf PKH als auch die Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse (Erklärung) in der für diese gesetzlich vorgeschriebenen Form (§ 73a Abs 1 Sozialgerichtsgesetz ≪SGG≫, § 117 Abs 2 und 4 Zivilprozessordnung ≪ZPO≫), dh mit dem durch die PKH-Formularverordnung vom 6.1.2014 (BGBl I 34) eingeführten Formular und den beizufügenden Belegen, bis zum Ablauf der Beschwerdefrist eingereicht werden (BSG SozR 1750 § 117 Nr 1 und 3; BSG Beschluss vom 3.4.2001 - B 7 AL 14/01 B; BGH VersR 1981, 884; BVerfG SozR 1750 § 117 Nr 2 und 6; BVerfG NJW 2000, 3344). Letzteres ist hier nicht geschehen. Der Antragsteller hat lediglich mitgeteilt, ohne dies indes zu belegen, dass ihm nur Leistungen nach §§ 20, 22 SGB II gewährt würden, weshalb auf die Vorlage des Vordrucks verzichtet werde. Der Senat hat ihn daraufhin noch innerhalb der Beschwerdefrist ausdrücklich zur Vorlage des Vordrucks und der Belege aufgefordert (Schreiben vom 19.2.2019). Diese sind nicht innerhalb der einmonatigen Beschwerdefrist, die am Donnerstag, dem 28.2.2019 endete (§ 160a Abs 1, § 64 Abs 2, § 63 Abs 2 SGG, § 180 ZPO), eingegangen.
Es ist weder ersichtlich noch von dem Antragsteller dargetan, dass er daran ohne Verschulden gehindert war. Seine fehlerhafte Rechtsansicht, ein Beleg seiner (nur lückenhaften) Angaben zu den für die Prüfung der PKH erforderlichen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen sei nicht erforderlich, kann sein Versäumnis nicht entschuldigen. Selbst die bloße Vorlage des Bescheids über die Bewilligung von existenzsichernden Leistungen reicht nicht aus (BSG vom 17.1.2019 - B 5 R 331/18 B - RdNr 2 mwN). Damit entfällt zugleich die Beiordnung eines Prozessbevollmächtigten im Rahmen der PKH (§ 73a Abs 1 SGG iVm § 121 Abs 1 ZPO).
Fundstellen
Dokument-Index HI13022630 |