Verfahrensgang
Tenor
Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Hessischen Landessozialgerichts vom 15. Dezember 2000 wird als unzulässig verworfen.
Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten.
Gründe
Die Beschwerde ist nicht zulässig, denn der geltend gemachte Zulassungsgrund der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache nach § 160 Abs 2 Nr 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG) ist nicht in der nach § 160a Abs 2 Satz 3 SGG unerläßlichen Weise dargelegt.
Die grundsätzliche Bedeutung läßt sich nur darlegen, indem die Beschwerdebegründung ausführt, welche Rechtsfrage sich (ernsthaft) stellt (BSGE 40, 40, 42 = SozR 1500 § 160a Nr 4), daß deren Klärung über den zu entscheidenden Einzelfall hinaus aus Gründen der Rechtseinheit oder der Rechtsfortbildung im allgemeinen Interesse erforderlich ist, und schließlich, daß diese Klärung durch das Revisionsverfahren zu erwarten ist (vgl BSG SozR 1500 § 160a Nrn 7, 49 und 65; BVerwG NJW 1999, 304). Diesen Anforderungen ist hier nicht genügt.
Den Ausführungen der Beschwerdebegründung ist schon nicht zu entnehmen, weshalb der Frage, ob für die erstrebte Arbeitsgenehmigung nach Abschluß der Gesellenprüfung bis zum Abschluß der Meisterprüfung ein Ausländer weiter im Rahmen der Ausbildung tätig sei oder bereits als Arbeitnehmer, grundsätzliche Bedeutung zukommen soll. Abgesehen davon, daß die Fragestellung übersieht, daß auch Aus-, Fort- und Umzubildende Arbeitnehmer sein können, erfordert § 2 Abs 1 Nr 4 der Anwerbestoppausnahme-Verordnung vom 21. Dezember 1990 (BGBl I 3012), hier in der Fassung der Verordnung vom 30. September 1994 (BGBl I 2794), auf den sich der Kläger beruft, daß der Ausländer nachweislich im Rahmen eines in Deutschland „anerkannten Lehr- und Ausbildungsplanes tätig” wird. Die Zulassung zur Meisterprüfung setzt zwar neben der Ablegung der Gesellenprüfung im Regelfall voraus, daß der Bewerber in dem Handwerk, in dem er die Meisterprüfung ablegen will, oder in einem mit diesem verwandten Handwerk oder in einem entsprechenden Beruf eine mehrjährige Tätigkeit bis zu drei Jahren ausgeübt hat (§ 49 Handwerksordnung), nicht aber eine Tätigkeit, in der der Arbeitnehmer vom Arbeitgeber noch ausgebildet oder unterrichtet wird. Angesichts dieser Zusammenhänge, auf die schon die Vorinstanzen hingewiesen haben, ist nicht ersichtlich, inwiefern eine Beschäftigung nach Ablegung der Gesellenprüfung als Voraussetzung für die Zulassung zur Meisterprüfung eine Tätigkeit im Rahmen eines in Deutschland anerkannten Lehr- und Ausbildungsplans sein könnte.
Im übrigen hat die Beschwerde nicht berücksichtigt, daß die Verordnung vom 21. Dezember 1990 inzwischen außer Kraft getreten ist und die Nachfolgevorschrift des § 2 Abs 1 Nr 4 der Anwerbestopp-Ausnahmeverordnung vom 17. September 1998 (BGBl I 2893) einen veränderten Text erhalten hat. In der Beschwerdebegründung hätte daher auch dargelegt werden müssen, weshalb trotz der Rechtsänderung früheres Recht klärungsbedürftig sein soll (vgl BSG SozR 1500 § 160a Nr 19).
Da ihre Begründung nicht den gesetzlichen Anforderungen entspricht, ist die Beschwerde entsprechend § 169 SGG als unzulässig zu verwerfen.
Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung des § 193 SGG.
Fundstellen