Verfahrensgang
SG Dortmund (Entscheidung vom 10.10.2017; Aktenzeichen S 55 AS 5606/16) |
LSG Nordrhein-Westfalen (Beschluss vom 19.03.2018; Aktenzeichen L 19 AS 2268/17) |
Tenor
Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision im Beschluss des Landessozialgerichts Nordrhein-Westfalen vom 19. März 2018 wird als unzulässig verworfen.
Kosten sind nicht zu erstatten.
Gründe
Die Nichtzulassungsbeschwerde ist unzulässig, denn der Kläger hat keinen der in § 160 Abs 2 Nr 1 bis 3 SGG abschließend aufgeführten Zulassungsgründe - grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache, Abweichung (Divergenz), Verfahrensmangel - in der gebotenen Weise schlüssig dargelegt oder bezeichnet (§ 160a Abs 2 Satz 3 SGG). Der Senat konnte deshalb über die Beschwerde ohne Zuziehung der ehrenamtlichen Richter gemäß § 160a Abs 4 Satz 1 Halbsatz 2 iVm § 169 SGG entscheiden.
Die Darlegung einer grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache (§ 160 Abs 2 Nr 1 SGG) erfordert die Formulierung einer bestimmten abstrakten Rechtsfrage, der in dem Rechtsstreit eine grundsätzliche, über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung beigemessen wird (vgl BSGE 40, 158 = SozR 1500 § 160a Nr 11). Die abstrakte Rechtsfrage ist klar zu formulieren, um an ihr die weiteren Voraussetzungen der Revisionszulassung prüfen zu können (Krasney/Udsching, Handbuch des sozialgerichtlichen Verfahrens, 7. Aufl 2016, IX. Kap, RdNr 181). Eine grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache ist gegeben, wenn zu erwarten ist, dass die Revisionsentscheidung die Rechtseinheit in ihrem Bestand erhalten oder die Weiterentwicklung des Rechts fördern wird. Daher ist aufzuzeigen, ob und inwieweit zu der aufgeworfenen Rechtsfrage bereits Rechtsgrundsätze herausgearbeitet sind, und in welchem Rahmen noch eine weitere Ausgestaltung, Erweiterung oder Änderung derselben durch das Revisionsgericht zur Entscheidung des vorliegenden Rechtsstreits erforderlich erscheint. Es ist aufzuzeigen, dass die Klärung der Rechtsfrage im allgemeinen Interesse erforderlich (Klärungsbedürftigkeit) und die Klärung durch das Revisionsgericht zu erwarten (Klärungsfähigkeit) ist (vgl BSG SozR 3-1500 § 160a Nr 16).
Diesen Darlegungsanforderungen wird die Beschwerdebegründung nicht gerecht. Es fehlt bereits an der Formulierung einer abstrakten Rechtsfrage, die in dem vorliegenden Verfahren klärungsbedürftig und klärungsfähig sein könnte. Zudem argumentiert der Kläger in seiner Beschwerdebegründung allein mit den konkreten Daten und Zahlen in seinem Einzelfall, ohne in irgendeiner Weise die bestehende Rechtsprechung des BSG zu dem Komplex der Verpflichtung zur Inanspruchnahme einer vorgezogenen Altersrente und der abschließenden Regelung der Ausnahmetatbestände in der UnbilligkeitsVO in den Blick zu nehmen (BSG vom 19.8.2015 - B 14 AS 1/15 R -, BSGE 119, 271 = SozR 4-4200 § 12a Nr 1 ≪Grundsatzentscheidung≫; BSG vom 9.3.2016 - B 14 AS 3/15 R -; BSG vom 23.6.2016 - B 14 AS 46/15 R).
Der Kläger hat auch einen Verfahrensmangel (§ 160 Abs 2 Nr 3 SGG), auf dem die angefochtene Entscheidung beruhen kann und der in zulässiger Weise geltend gemacht werden könnte, nicht schlüssig bezeichnet. Es fehlt an jeder nachvollziehbaren Darlegung, warum ein "Hinweis" im Urteil des SG einen Verfahrensmangel in dem Beschluss des LSG begründen könnte.
Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung der §§ 183, 193 SGG.
Fundstellen
Dokument-Index HI13194873 |