Verfahrensgang
SG Regensburg (Entscheidung vom 24.11.2016; Aktenzeichen S 4 SO 59/15) |
Bayerisches LSG (Urteil vom 27.09.2018; Aktenzeichen L 8 SO 321/16) |
Tenor
Der Antrag des Klägers, ihm für das Verfahren der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Bayerischen Landessozialgerichts vom 27. September 2018 Prozesskostenhilfe zu bewilligen und Rechtsanwalt H. beizuordnen, wird abgelehnt.
Der Antrag auf Wiedereinsetzung in die Beschwerdeeinlegungsfrist wird abgelehnt.
Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem bezeichneten Urteil wird als unzulässig verworfen.
Außergerichtliche Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten.
Gründe
I
Im Streit ist die Übernahme von Kosten für einen Grabstein als nachträgliche Bestattungskosten iS des § 74 Sozialgesetzbuch Zwölftes Buch - Sozialhilfe - (SGB XII). Die Klage und die Berufung haben keinen Erfolg gehabt (Gerichtsbescheid des Sozialgerichts ≪SG≫ Regensburg vom 24.11.2016; Urteil des Bayerischen Landessozialgerichts ≪LSG≫ vom 27.9.2018). Das Urteil ist dem Kläger am 12.10.2018 zugestellt worden. Der Kläger hat mit am 12.11.2018 beim Bundessozialgericht (BSG) eingegangenem Telefaxschreiben Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem bezeichneten Urteil eingelegt und die Bewilligung von Prozesskostenhilfe (PKH) nebst Beiordnung von Rechtsanwalt H. beantragt. Die Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse (PKH-Erklärung) hat der Kläger zunächst nicht vorgelegt und mitgeteilt, diese könne das Bundessozialgericht (BSG) beim LSG anfordern. Da ihm außerdem unklar sei, ob er die Beschwerdefrist eingehalten habe, beantrage er rein vorsorglich Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen einer Nierenerkrankung.
Der Senat hat die Akten des LSG beigezogen, in denen sich die PKH-Erklärung nicht befunden hat. Das LSG hat dem Senat auf Anfrage mitgeteilt, eine PKH-Erklärung des Klägers liege dort nicht vor. Die PKH-Erklärung hat der Kläger am 7.5.2019 nachgereicht.
II
Der Antrag des Klägers auf Bewilligung von PKH ist nicht begründet. Voraussetzung der Bewilligung von PKH ist nach der Rechtsprechung des BSG und der anderen obersten Gerichtshöfe des Bundes, dass sowohl der (grundsätzlich formlose) Antrag auf PKH als auch die PKH-Erklärung in der für diese gesetzlich vorgeschriebenen Form (§ 73a Abs 1 Sozialgerichtsgesetz ≪SGG≫, § 117 Abs 2 und 4 Zivilprozessordnung ≪ZPO≫), dh mit dem durch die PKH-Formularverordnung vom 6.1.2014 (BGBl I 34) eingeführten Formular, bis zum Ablauf der Beschwerdefrist eingereicht werden (BSG SozR 1750 § 117 Nr 1 und 3; BSG Beschluss vom 3.4.2001 - B 7 AL 14/01 B; BGH VersR 1981, 884; BVerfG SozR 1750 § 117 Nr 2 und 6; BVerfG NJW 2000, 3344). Dies ist hier nicht geschehen. Die PKH-Erklärung war dem am letzten Tag der am 12.11.2018 (Montag) endenden Beschwerdefrist (§ 160a Abs 1, § 64 Abs 2 und 3, § 63 Abs 2 SGG) eingegangenen Schreiben des Klägers nicht beigefügt. Sie ist erst am 7.5.2019 vorgelegt worden.
Vorliegend genügt auch nicht die Bezugnahme des Klägers auf eine früher vorgelegte PKH-Erklärung. Aus dem Erfordernis, dass sich der Inhalt der Erklärung auf den Zeitpunkt der Antragstellung beziehen soll, ist abzuleiten, dass grundsätzlich für jede Instanz die Erklärung auf einem gesonderten aktuellen Formular abgegeben werden muss (BSG Beschluss vom 24.7.2017 - B 8 SO 41/17 B). Eine Bezugnahme auf ein in der Vorinstanz oder in einem parallel anhängigen Verfahren abgegebene (vollständige) Erklärung kann zwar ausreichend sein, wenn der Antragsteller geltend macht, dass gegenüber der früher abgegebenen Erklärung keine Veränderungen eingetreten sind (vgl Geimer in Zöller, ZPO, 32. Aufl 2018, § 117 RdNr 16 mwN). Diese - erleichterte - Bewilligungsvoraussetzung ist hier jedoch nicht erfüllt. Der Kläger gibt an, dass die aktuellen ausgefüllten Formulare dem LSG bereits vorliegen, in der durch den Senat beigezogenen Akte des LSG befindet sich die ausgefüllte Erklärung aber nicht und das LSG hat auf Nachfrage des Senats das Vorliegen der PKH-Erklärung ausdrücklich verneint. Es ist nicht Aufgabe des Senats, weitere Akten des Klägers beizuziehen und dort nach einer PKH-Erklärung zu suchen.
Das LSG hat mit zutreffenden Erläuterungen zur PKH ausdrücklich darüber belehrt, dass sowohl das PKH-Gesuch als auch die formgerechte Erklärung bis zum Ablauf der Beschwerdefrist beim BSG einzureichen sind. Es ist nicht dargetan, dass der Kläger hieran ohne Verschulden gehindert war, weshalb auch die beantragte Wiedereinsetzung in die Einlegungsfrist (§ 67 Abs 1 SGG) unabhängig von der ohnehin fehlenden Postulationsfähigkeit (dazu unten) abzulehnen ist. Ein Hinderungsgrund ist insbesondere im Hinblick auf die vom Kläger vorgebrachte Nierenerkrankung nicht ersichtlich, konnte der Kläger doch mit ausführlichem Schreiben vom 9.11.2018 Beschwerde beim BSG einlegen und diese mit Schreiben vom 26.11.2018 weiter begründen. Soweit der Kläger zuletzt mitgeteilt hat, kein Attest vorlegen zu können und angeregt hat, das BSG solle seine behandelnden Ärzte befragen, kann das Vorbringen des Klägers hinsichtlich seiner Erkrankung ohnehin als wahr unterstellt werden, denn es steht fest, dass er in der Lage war, mit mehreren Schreiben an das BSG fristgerecht einen PKH-Antrag zu stellen und zu begründen, mithin es ihm auch möglich gewesen ist, die Erklärung vorzulegen, weshalb Hinderungsgründe nicht glaubhaft gemacht sind (§ 67 Abs 2 Satz 2 SGG).
Mit der Ablehnung von PKH entfällt zugleich die Beiordnung von Rechtsanwalt H. im Rahmen der PKH (§ 73a Abs 1 SGG iVm § 121 Abs 1 ZPO).
Die eingelegte Beschwerde entspricht nicht den zwingenden gesetzlichen Vorschriften. Der Kläger muss sich vor dem BSG gemäß § 73 Abs 4 SGG durch einen zugelassenen Prozessbevollmächtigten vertreten lassen. Er kann eine Prozesshandlung selbst nicht rechtswirksam vornehmen, folglich auch nicht selbst Beschwerde einlegen. Schon die Beschwerdeschrift muss von einem zugelassenen Prozessbevollmächtigten unterzeichnet sein. Auch hierauf hat das LSG in der Rechtsmittelbelehrung des angefochtenen Urteils ausdrücklich hingewiesen.
Die Entscheidung ergeht nach § 160a Abs 4 Satz 1 iVm § 169 Satz 3 SGG ohne Beteiligung der ehrenamtlichen Richter.
Die Kostenentscheidung beruht auf der entsprechenden Anwendung des § 193 Abs 1 SGG.
Fundstellen
Dokument-Index HI13175130 |