Verfahrensgang

LSG Baden-Württemberg (Beschluss vom 21.07.1998)

 

Tenor

Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision im Beschluß des Landessozialgerichts Baden-Württemberg vom 21. Juli 1998 wird als unzulässig verworfen.

Kosten sind nicht zu erstatten.

 

Gründe

Die gegen die Nichtzulassung der Revision im angefochtenen Beschluß des Landessozialgerichts Baden-Württemberg (LSG) gerichtete Beschwerde ist unzulässig. Die dazu gegebene Begründung entspricht nicht der in § 160 Abs 2 und § 160a Abs 2 Satz 3 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) festgelegten Form. Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (BSG) erfordern diese Vorschriften, daß der Zulassungsgrund schlüssig dargetan wird (BSG SozR 1500 § 160a Nrn 34, 47 und 58; vgl hierzu auch Krasney/Udsching, Handbuch des sozialgerichtlichen Verfahrens, 2. Aufl, 1997, IX, RdNrn 177 und 179 mwN). Daran mangelt es.

Die Revision kann nur aus den in § 160 Abs 2 SGG genannten Gründen – grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache, Abweichung, Verfahrensmangel – zugelassen werden.

Mit seinem Vortrag, das Berufungsgericht hätte statt der Reichsversicherungsordnung (RVO) das seit dem 1. Januar 1997 geltende Siebte Buch Sozialgesetzbuch (SGB VII) anwenden müssen, könnte der Kläger die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache als Zulassungsgrund geltend machen. Nach § 160 Abs 2 Nr 1 SGG ist die Revision zuzulassen, wenn die Sache grundsätzliche Bedeutung hat. In der Beschwerdebegründung muß nach § 160a Abs 2 Satz 3 SGG diese grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache aufgezeigt werden. Die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache ist gegeben, wenn zu erwarten ist, daß die Revisionsentscheidung die Rechtseinheit in ihrem Bestand erhalten oder die Weiterentwicklung des Rechts fördern wird. Es muß eine klärungsbedürftige Rechtsfrage aufgeworfen sein, welche bisher revisionsgerichtlich noch nicht – ausreichend – geklärt ist (s ua BSG SozR 1500 § 160 Nr 17 sowie Beschluß des Senats vom 16. Oktober 1997 – 2 BU 149/97 –). Demgemäß muß der Beschwerdeführer, der die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache darzulegen hat, dartun, ob und inwieweit zu der aufgeworfenen Frage bereits Rechtsgrundsätze herausgearbeitet sind und in welchem Rahmen noch eine weitere Ausgestaltung, Erweiterung oder Änderung derselben durch das Revisionsgericht zur Entscheidung des vorliegenden Rechtsstreits erforderlich erscheint (vgl Krasney/Udsching, aaO, IX, RdNrn 65 und 66; Kummer, Die Nichtzulassungsbeschwerde, 1990, RdNrn 116 ff).

Diesen Anforderungen entspricht die Beschwerdebegründung des Klägers indes nicht. Es kann dahingestellt bleiben, ob er hier hinreichend deutlich eine klärungsbedürftige abstrakte Rechtsfrage aufgeworfen hat. Offenbar geht es ihm jedenfalls um die Frage des anzuwendenden Rechts bei der Anerkennung von Berufskrankheiten nach Inkrafttreten des SGB VII. Da der erkennende Senat bereits in mehreren Urteilen entschieden hat, daß sich der Anspruch eines Versicherten auf Anerkennung und Entschädigung einer Erkrankung als Berufskrankheit noch nach den Vorschriften der RVO richtet, wenn die geltend gemachte Krankheit vor dem 1. Januar 1997 eingetreten ist (so zuletzt im Urteil vom 5. Mai 1998 – B 2 U 9/97 R), hätte der Kläger darlegen müssen, aus welchen Gründen diese Frage weiterhin klärungsbedürftig sein soll. Dies hat er jedoch versäumt. Er hat sich mit der Rechtsprechung zu dieser Rechtsfrage überhaupt nicht auseinandergesetzt.

Soweit der Kläger geltend macht, das LSG hätte nicht ohne mündliche Verhandlung entscheiden dürfen, weil er dem Gericht habe zeigen wollen, wie seine rechte Hand aussieht und er ihm seine Arbeitsweise habe darstellen wollen, rügt er zunächst die Verletzung des rechtlichen Gehörs (vgl § 62 SGG, Art 103 Abs 1 des Grundgesetzes ≪GG≫). Dies reicht jedoch zur Bezeichnung eines Verfahrensmangels nicht aus. Art 103 Abs 1 GG und § 62 SGG geben keinen Anspruch auf mündliche Verhandlung (vgl BSG Beschluß vom 7. Juni 1994 – 9 BVs 18/94). Es wäre erforderlich gewesen, im einzelnen darzulegen, welches entscheidungserhebliche Vorbringen durch die Nichtdurchführung einer mündlichen Verhandlung unterblieben ist, aus welchen Gründen der Kläger dies nicht schriftlich hätte dartun können und inwiefern die Entscheidung darauf beruhen soll. Entsprechende Ausführungen fehlen jedoch.

Soweit der Kläger rügt, durch die Nichtdurchführung einer mündlichen Verhandlung habe das Berufungsgericht auch gegen seine Amtsermittlungspflicht verstoßen, kann dies ebenfalls nicht zur Zulassung der Revision führen. Auf eine Verletzung der Amtsermittlungspflicht des Gerichts nach § 103 SGG kann der geltend gemachte Verfahrensmangel nur gestützt werden, wenn er sich auf einen Beweisantrag bezieht, dem das LSG ohne hinreichende Begründung nicht gefolgt ist. Die vom Beschwerdeführer insoweit erhobene Rüge ist schon deshalb nicht schlüssig dargelegt, weil er einen berücksichtigungsfähigen und vom LSG übergangenen Beweisantrag aus dem Berufungsverfahren überhaupt nicht bezeichnet hat (vgl BSG SozR 1500 § 160 Nr 5 sowie ua Beschluß des Senats vom 22. September 1997 – 2 BU 203/97 –).

Soweit der Kläger schließlich floskelhaft Bezug nimmt auf „die Ausführungen während der bisherigen Verfahren”, reicht auch dies für eine ordnungsgemäße Begründung einer Nichtzulassungsbeschwerde nicht aus (s Beschluß des Senats vom 7. Juli 1997 – 2 BU 119/97 –; Krasney/Udsching, aaO, IX, RdNr 164, jeweils mwN).

Die Beschwerde war daher als unzulässig zu verwerfen (§ 169 SGG).

Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung des § 193 SGG.

 

Fundstellen

Dokument-Index HI1175437

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