Verfahrensgang

Bayerisches LSG (Urteil vom 21.03.2018; Aktenzeichen L 13 R 211/16)

SG München (Entscheidung vom 19.02.2016; Aktenzeichen S 27 R 1744/14)

 

Tenor

Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Bayerischen Landessozialgerichts vom 21. März 2018 wird als unzulässig verworfen.

Die Beteiligten haben einander für das Beschwerdeverfahren keine Kosten zu erstatten.

 

Gründe

Mit Urteil vom 21.3.2018 hat das Bayerische LSG einen Anspruch der Klägerin auf Gewährung einer Rente wegen voller bzw teilweiser Erwerbsminderung abgelehnt und die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des SG Augsburg (richtig: SG München) vom 19.2.2016 zurückgewiesen.

Gegen die Nichtzulassung der Revision in diesem Urteil hat die Klägerin durch ihre Prozessbevollmächtigte am 22.5.2018 Beschwerde beim BSG eingelegt. Sie macht eine grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache, eine Divergenz sowie einen Verfahrensmangel geltend (§ 160 Abs 2 Nr 1 bis 3 SGG).

Die Nichtzulassungsbeschwerde der Klägerin ist unzulässig, weil sie nicht formgerecht begründet ist.

Die Revision ist nur zuzulassen, wenn

- die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat (§ 160 Abs 2 Nr 1 SGG),

- das Urteil von einer Entscheidung des BSG, des GmSOGB oder des BVerfG abweicht und auf dieser Abweichung beruht (aaO Nr 2) oder

- ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird, auf dem die angefochtene Entscheidung beruhen kann (aaO Nr 3).

Derartige Gründe werden in der Beschwerdebegründung nicht nach Maßgabe der Erfordernisse des § 160a Abs 2 S 3 SGG dargetan. Die Beschwerde ist daher gemäß § 160a Abs 4 S 1 iVm § 169 SGG zu verwerfen.

1. Grundsätzliche Bedeutung iS des § 160 Abs 2 Nr 1 SGG hat eine Rechtssache nur dann, wenn sie eine Rechtsfrage aufwirft, die - über den Einzelfall hinaus - aus Gründen der Rechtseinheit oder der Fortbildung des Rechts einer Klärung durch das Revisionsgericht bedürftig und fähig ist. Ein Beschwerdeführer muss daher anhand des anwendbaren Rechts sowie unter Berücksichtigung der höchstrichterlichen Rechtsprechung und des Schrifttums angeben, welche Rechtsfragen sich stellen, dass diese noch nicht geklärt sind, weshalb eine Klärung aus Gründen der Rechtseinheit oder der Fortbildung des Rechts erforderlich ist und dass das angestrebte Revisionsverfahren eine Klärung erwarten lässt. Um seiner Darlegungspflicht zu genügen, muss ein Beschwerdeführer mithin Folgendes aufzeigen: (1) eine konkrete Rechtsfrage, (2) ihre (abstrakte) Klärungsbedürftigkeit, (3) ihre (konkrete) Klärungsfähigkeit sowie (4) die über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung der von ihm angestrebten Entscheidung, also eine Breitenwirkung (BSG SozR 1500 § 160 Nr 17 und § 160a Nr 7, 11, 13, 31, 59, 65). Diesen Anforderungen wird die vorliegende Beschwerdebegründung nicht gerecht.

Die Klägerin trägt als Rechtsfrage, der sie grundsätzliche Bedeutung beimisst, insbesondere vor:

"Kommt es für die Bewertung des quantitativen Leistungsvermögens eines Klägers im Rentenverfahren (auch) auf die medizinische Einordnung seiner Grunderkrankung im Sinne einer korrekten Diagnose an, um aus dieser Schlussfolgerungen für Art und Umfang etwaiger Leistungseinschränkungen zu ziehen?"

Es kann dahinstehen, ob die Klägerin damit eine aus sich heraus verständliche Rechtsfrage zur Auslegung von revisiblen (Bundes-)Normen formuliert hat, an der das Beschwerdegericht die weiteren Voraussetzungen der Grundsatzrüge prüfen könnte (vgl dazu BSG Beschlüsse vom 2.3.2015 - B 12 KR 60/14 B - Juris RdNr 15 und vom 4.4.2016 - B 13 R 43/16 B - RdNr 6; Becker, SGb 2007, 261, 265; Krasney/Udsching/Groth, Handbuch des sozialgerichtlichen Verfahrens, 7. Aufl 2016, Kap IX RdNr 181). Es fehlt jedenfalls bereits an ausreichenden Darlegungen, dass diese Frage klärungsbedürftig ist.

Eine Rechtsfrage ist nämlich dann nicht klärungsbedürftig, wenn die Antwort praktisch außer Zweifel steht, sich zB unmittelbar aus dem Gesetz ergibt oder bereits höchstrichterlich geklärt ist. Als höchstrichterlich geklärt ist eine Rechtsfrage sogar dann anzusehen, wenn das Revisionsgericht bzw das BVerfG diese zwar noch nicht ausdrücklich entschieden hat, jedoch schon eine oder mehrere höchstrichterliche Entscheidungen ergangen sind, die ausreichende Anhaltspunkte zur Beurteilung der von der Beschwerde als grundsätzlich herausgestellten Rechtsfrage geben (vgl BSG SozR 3-1500 § 160 Nr 8 S 17). Im Hinblick hierauf muss in der Beschwerdebegründung unter Auswertung der Rechtsprechung des BSG zu dem Problemkreis substantiiert vorgetragen werden, dass das BSG zu diesem Fragenbereich noch keine Entscheidung gefällt oder durch die schon vorliegenden Urteile die hier maßgebende Frage von grundsätzlicher Bedeutung noch nicht beantwortet hat (Krasney/Udsching/Groth, Handbuch des sozialgerichtlichen Verfahrens, 7. Aufl 2016, Kap IX RdNr 183 mwN).

Eine diesen Anforderungen genügende Auseinandersetzung mit höchstrichterlicher Rechtsprechung findet in der Beschwerdebegründung nicht statt. Allein der Hinweis genügt nicht, der im Beschluss des BSG vom 26.1.2017 (B 13 R 337/16 B) zugrunde gelegte Sachverhalt sei letztlich nicht geeignet, "den Maßstab für die aus Sicht der Klägerin durchaus relevante Rechtsfrage zu bilden". Die Klägerin hätte sich vielmehr mit der Rechtsprechung des Senats befassen müssen, wonach es im Rahmen eines Rentenverfahrens nicht nur auf eine Diagnosestellung ankommen darf, sondern entscheidend die negative Beeinflussung von dauerhaften Gesundheitsbeeinträchtigungen auf das verbliebene Leistungsvermögen ist (ebenfalls zur Diagnose des Fibromyalgiesyndroms vgl BSG SozR 4-1500 § 160a Nr 3 RdNr 6).

2. Divergenz iS von § 160 Abs 2 Nr 2 SGG liegt vor, wenn die tragenden abstrakten Rechtssätze, die zwei Entscheidungen zugrunde gelegt worden sind, nicht übereinstimmen. Sie kommt nur dann in Betracht, wenn das LSG einen tragenden abstrakten Rechtssatz in Abweichung von einem vorhandenen abstrakten Rechtssatz des BSG, des GmSOGB oder des BVerfG aufgestellt hat. Eine Abweichung liegt folglich nicht schon dann vor, wenn die Entscheidung des LSG nicht den Kriterien entspricht, die das BSG aufgestellt hat, sondern erst, wenn das LSG diesen Kriterien widersprochen, also eigene rechtliche Maßstäbe entwickelt hat. Nicht die Unrichtigkeit der Entscheidung im Einzelfall, sondern die Nichtübereinstimmung im Grundsätzlichen begründet die Zulassung der Revision wegen Abweichung. Darüber hinaus verlangt der Zulassungsgrund der Divergenz, dass das angefochtene Urteil auf der Abweichung beruht. Bezogen auf die Darlegungspflicht bedeutet das vorstehend Gesagte, dass die Beschwerdebegründung erkennen lassen muss, welcher abstrakte Rechtssatz in der höchstrichterlichen Entscheidung enthalten ist und welcher im Urteil des LSG enthaltene Rechtssatz dazu im Widerspruch steht; ferner muss aufgezeigt werden, dass auch das Revisionsgericht die oberstgerichtliche Rechtsprechung in einem künftigen Revisionsverfahren seiner Entscheidung zugrunde zu legen haben wird (zum Ganzen vgl BSG SozR 3-1500 § 160a Nr 34 S 72 mwN). Diesen Darlegungserfordernissen wird die Beschwerdebegründung nicht gerecht.

Soweit dem Vortrag der Klägerin als tragender abstrakter Rechtssatz des LSG entnommen werden kann, dass psychische Erkrankungen erst dann rentenrechtlich relevant sein sollen, wenn trotz adäquater Behandlung davon auszugehen ist, dass der Versicherte die psychischen Einschränkungen weder aus eigener Kraft noch mit ärztlicher oder therapeutischer Hilfe dauerhaft überwinden kann, stellt die Klägerin dem jedenfalls keinen divergierenden Rechtssatz des BSG gegenüber. Sie trägt lediglich vor, der Rechtsprechung des BSG könne nicht entnommen werden, dass ein Rentenanspruch ausscheide, solange nicht alle therapeutischen Behandlungsoptionen ergriffen worden seien. Dies genügt für eine hinreichende Begründung ebenso wenig wie die bloße Behauptung, dass nach der Rechtsprechung des LSG "ein neuer, strenger Maßstab gegenüber den Versicherten etabliert werden soll". Auch benennt die Klägerin keinerlei Entscheidungen des BSG, denen sie einen entgegenstehenden Rechtssatz entnehmen möchte. Soweit die Klägerin die Rechtsprechung des BSG zur Lehre von der zumutbaren Willensanspannung (BSGE 21, 189) zitiert, erfolgt dies im Kontext der vorgetragenen Argumentation des LSG. Zudem versäumt es die Beschwerdebegründung aufzuzeigen, dass das Urteil des LSG auf der geltend gemachten Divergenz beruht, dh eine entscheidungserhebliche Divergenz vorliegt (vgl Krasney/Udsching, aaO, Kap IX RdNr 82). Dies wäre insbesondere im Hinblick auf die weiteren, umfangreichen Ausführungen des LSG zum Leistungsvermögen der Klägerin unter Berücksichtigung aller eingeholten Sachverständigengutachten und der verschiedenen, dazu ergangenen ergänzenden Stellungnahmen angezeigt gewesen.

Soweit die Klägerin im Einzelfall argumentiert und geltend macht, das LSG halte ihr vor, sie habe noch nicht alle zur Verfügung stehenden Behandlungsmöglichkeiten zur Besserung ihrer psychischen Stabilität ausgeschöpft, kann darauf eine Nichtzulassungsbeschwerde nicht gestützt werden. Ob das LSG die Sache richtig entschieden hat, ist nicht Gegenstand der Nichtzulassungsbeschwerde (vgl BSG SozR 1500 § 160a Nr 7, 67).

3. Wird eine Nichtzulassungsbeschwerde darauf gestützt, dass ein Verfahrensmangel vorliege, auf dem die angefochtene Entscheidung beruhen könne (§ 160 Abs 2 Nr 3 Halbs 1 SGG), so müssen bei der Bezeichnung des Verfahrensmangels (§ 160a Abs 2 S 3 SGG) zunächst die den Verfahrensmangel (vermeintlich) begründenden Tatsachen substantiiert dargetan werden. Darüber hinaus ist die Darlegung erforderlich, dass und warum die Entscheidung des LSG ausgehend von dessen materieller Rechtsansicht auf dem Mangel beruhen kann, also die Möglichkeit einer Beeinflussung des Urteils besteht. Gemäß § 160 Abs 2 Nr 3 Halbs 2 SGG kann der geltend gemachte Verfahrensmangel nicht auf eine Verletzung der §§ 109 und 128 Abs 1 S 1 SGG und auf eine Verletzung des § 103 SGG nur gestützt werden, wenn er sich auf einen Beweisantrag bezieht, dem das LSG ohne hinreichende Begründung nicht gefolgt ist.

Die Klägerin trägt dazu vor, das LSG sei einem Beweisantrag ohne hinreichende Begründung nicht gefolgt und habe entgegen ihrem in der mündlichen Verhandlung am 21.3.2018 zu Protokoll gegebenen Antrag von einer persönlichen Anhörung der Sachverständigen Dr. B. und Dr. L. in einem Termin zur mündlichen Verhandlung abgesehen. Die Anhörung wäre angezeigt gewesen, nachdem die Gutachter zu unterschiedlichen Ergebnissen im Rahmen ihrer Diagnoseerhebung und der Bewertung der bestehenden Beeinträchtigungen gelangt sind. Hätte die Klägerin gewusst, dass das LSG - wie in seinen Entscheidungsgründen näher ausgeführt - das nach § 109 SGG eingeholte Sachverständigengutachten von Dr. L. für handwerklich angreifbar, wenn nicht gar ungenügend hielt, hätte sie ihren Beweisantrag der mündlichen Einvernahme der Gutachter insoweit konkretisiert, "als sie dann konkrete Beweisfragen formuliert hätte, mit denen eine Ergänzung des Gutachtens nach § 109 SGG hätte erfolgen können". Dies stelle eine Verletzung des rechtlichen Gehörs dar.

Soweit mit diesem Vorbringen zunächst eine Verletzung der Amtsermittlungspflicht (§ 103 SGG) gerügt wird, hat die vor dem LSG bereits anwaltlich vertretene Klägerin schon keinen prozessordnungsgemäßen Beweisantrag aufgezeigt (vgl hierzu BSG SozR 1500 § 160 Nr 45), den das Berufungsgericht unter Verstoß gegen die Amtsermittlungspflicht übergangen haben könnte. Zur Darlegung eines solchen Beweisantrags muss nicht nur die Stellung des Antrags, sondern auch aufgezeigt werden, über welche im Einzelnen bezeichneten Punkte Beweis erhoben werden sollte. Merkmal eines Beweisantrags ist eine bestimmte Tatsachenbehauptung und die Angabe des Beweismittels für diese Tatsache (BSG SozR 4-1500 § 160a Nr 3 RdNr 6 mwN). Bloße Beweisanregungen haben prozessual und im Hinblick auf die Aufklärungsrüge nicht dieselbe Bedeutung wie ein förmlicher Beweisantrag (vgl BSG SozR 3-1500 § 160 Nr 9 S 20). Anders als eine Beweisanregung hat nur ein echter Beweisantrag die Warnfunktion, die es rechtfertigt, einen Verfahrensmangel anzunehmen, wenn das LSG einem Beweisangebot nicht gefolgt ist (vgl zB BSG SozR 3-1500 § 160 Nr 9 S 20 f, Nr 35 S 73; Fichte, SGb 2000, 653, 654 mwN). Dem genügt die Beschwerdebegründung nicht. Aus der Beschwerdebegründung geht schon nicht hervor, dass die Klägerin einen diesen Anforderungen genügenden Beweisantrag in der mündlichen Verhandlung vor dem LSG gestellt hat.

Auch lässt die Beschwerdebegründung keine Verletzung des Anspruchs auf Gewährung rechtlichen Gehörs (§ 62 SGG, Art 103 Abs 1 GG) erkennen, indem sie Ausführungen dazu enthält, das LSG habe "erstmalig" im Termin zur mündlichen Verhandlung zu erkennen gegeben, dass es das Gutachten nach § 109 SGG inhaltlich für unzureichend erachte und die Klägerin hätte hätte sie von dieser Auffassung gewusst - ihren Beweisantrag konkretisiert und konkrete Beweisfragen formuliert zur Ergänzung des Gutachtens nach § 109 SGG. Die Klägerin selbst führt dazu weiter aus, bereits frühere Verfügungen des Gerichts hätten durchblicken lassen, dass das LSG dem nach § 109 SGG erstellten Gutachten unter Umständen nicht folgen werde. Die Klägerin hätte deshalb darlegen müssen, ihrerseits alles getan zu haben, um sich rechtliches Gehör zu verschaffen (BSG SozR 3-1500 § 160 Nr 22 S 35; vgl auch BSGE 68, 205, 210 = SozR 3-2200 § 667 Nr 1 S 6). Dies ist nicht geschehen. Soweit die Klägerin in diesem Zusammenhang als weiteres Versäumnis des LSG rügt, es hätte mit entsprechender Konkretisierung der Beweisfragen oder einem gleichwertigen Hinweis an den Gutachter dafür Sorge tragen können, dass zwei aus seiner Sicht qualitativ gleichwertige Gutachten im Verfahren erstellt werden, bleibt völlig offen, aus welchen Verfahrensvorschriften die Klägerin eine solche Verpflichtung des LSG ableitet.

Soweit die Klägerin eine Verletzung ihres Rechts auf Befragung eines Sachverständigen nach § 116 S 2, § 118 Abs 1 S 1 SGG iVm §§ 397, 402, 411 Abs 4 ZPO geltend macht, das als Ausfluss des Anspruchs auf rechtliches Gehör gemäß § 62 SGG und Art 103 Abs 1 GG anzusehen ist (vgl BSG SozR 3-1750 § 411 Nr 1 S 4), geht aus der Beschwerdebegründung ebenfalls nicht hervor, dass die Klägerin alles getan hat, um eine Anhörung der Sachverständigen zu erreichen, insbesondere nicht, dass die Klägerin die erläuterungsbedürftigen Punkte hinreichend konkret bezeichnet und ihre Einwendungen dem Gericht rechtzeitig mitgeteilt hat (vgl BSG SozR 4-1500 § 116 Nr 1). Allein die Bezugnahme auf eine dazu im Berufungsverfahren erstellte "ausführliche schriftsätzliche Stellungnahme" ist dafür nicht ausreichend. Darüber hinaus trägt die Klägerin auch nicht vor, dass die Voraussetzungen für eine notwendige Anhörung des gerichtlichen Sachverständigen zur Erläuterung seines Gutachtens nach § 411 Abs 3 ZPO vorgelegen hätten und die Ablehnung eines entsprechenden Antrags deshalb ermessenswidrig gewesen wäre (vgl BSG Beschluss vom 30.1.2017 - B 5 R 221/16 B - Juris RdNr 15). Vielmehr verweist die Klägerin selbst auf verschiedene vom LSG eingeholte ergänzende Stellungnahmen.

Soweit die Klägerin den Beschluss des BSG vom 27.11.2007 (B 5a/5 R 80/06 R - SozR 4-1750 § 411 Nr 3) zitiert, hat das LSG - wie von der Klägerin selbst vorgetragen - ihr kein eigenes Fehlverhalten vorgehalten, in dem Sinne, dass sie nicht selbst für ein schlüssiges Sachverständigengutachten nach § 109 SGG gesorgt hätte. Daher kann der Beschwerdebegründung auch nicht entnommen werden, dass das LSG deshalb möglicherweise gegen das Gebot eines fairen Verfahrens verstoßen hat (vgl dazu BSG aaO). Aus der Beschwerdebegründung geht ebenfalls nicht hervor, dass die Klägerin darüber hinaus von einer Rechtsauffassung des Gerichts überrumpelt oder in sonstiger Weise unfair behandelt worden ist (vgl BSG SozR 1500 § 160 Nr 70).

Nur ergänzend sei ausgeführt, dass sich ein Begehren nach einer weiteren Begutachtung, die lediglich dazu dienen soll, die Schlussfolgerungen infrage zu stellen, die ein Sachverständiger als Gehilfe des Gerichts aus den erhobenen Befunden gezogen hatte, als ein durch § 160 Abs 2 Nr 3 Halbs 2 Alt 1 SGG ausgeschlossener Angriff auf die Beweiswürdigung darstellt. Die Würdigung unterschiedlicher Gutachtensergebnisse oder unterschiedlicher ärztlicher Auffassungen zur Leistungsfähigkeit des Versicherten gehört, wie die anderer sich widersprechender Beweisergebnisse, zur Beweiswürdigung selbst (§ 128 Abs 1 S 1 SGG). Darauf kann eine Nichtzulassungsbeschwerde ohnehin nicht gestützt werden (§ 160 Abs 2 Nr 3 Halbs 2 SGG).

Von einer weiteren Begründung wird abgesehen (vgl § 160a Abs 4 S 2 Halbs 2 SGG).

4. Die Kostenentscheidung beruht auf der entsprechenden Anwendung des § 193 Abs 1 und 4 SGG.

 

Fundstellen

Dokument-Index HI12335611

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