Verfahrensgang
SG Berlin (Entscheidung vom 14.08.2018; Aktenzeichen S 108 AS 27390/14) |
LSG Berlin-Brandenburg (Beschluss vom 08.03.2022; Aktenzeichen L 14 AS 1633/18) |
Tenor
Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision im Beschluss des Landessozialgerichts Berlin-Brandenburg vom 8. März 2022 wird zurückgewiesen.
Der Antrag des Klägers, ihm für das Beschwerdeverfahren Prozesskostenhilfe zu bewilligen und Rechtsanwältin N beizuordnen, wird abgelehnt.
Kosten sind nicht zu erstatten.
Gründe
I
Im Streit steht die Bewilligung von Alg II als Zuschuss und nicht nur als Darlehen für den Zeitraum Oktober 2014 bis März 2015 und Oktober 2015 bis März 2016. Das beklagte Jobcenter gewährte - gestützt auf § 9 Abs 4 und § 24 Abs 5 SGB II - darlehensweise Leistungen mit der Begründung, der Kläger sei Eigentümer einer Wohnung bei Moskau, deren sofortige Verwertung nicht möglich sei oder für ihn eine besondere Härte bedeuten würde (Bescheid vom 1.8.2014; Widerspruchsbescheid vom 17.11.2014 sowie Bescheide vom 28.9.2015, 30.10.2015 und 28.12.2015; Widerspruchsbescheid vom 4.1.2016). Der Kläger ist der Ansicht, ein Wohnrecht seiner in der Wohnung lebenden Mutter stehe einer Verwertbarkeit ua entgegen. Das SG hat die Klage abgewiesen (Urteil vom 14.8.2018). Die Bescheide seien zwar rechtswidrig, beschwerten den Kläger aber nicht. Es bestehe schon kein Anspruch auf ein Darlehen, weil es sich bei der Eigentumswohnung um (sofort) verwertbares Vermögen handele. Das LSG hat die Berufung zurückgewiesen (Beschluss vom 8.3.2022).
Gegen die Nichtzulassung der Revision im Beschluss des LSG richtet sich die auf die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache (§ 160 Abs 2 Nr 1 SGG), eine Divergenz der Entscheidung des LSG von der Rechtsprechung des BSG (§ 160 Abs 2 Nr 2 SGG) und Verfahrensmängel (§ 160 Abs 2 Nr 3 SGG) gestützte Nichtzulassungsbeschwerde des Klägers.
II
Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in der angefochtenen Entscheidung ist zurückzuweisen, weil die Nichtzulassungsbeschwerde jedenfalls unbegründet ist.
Nach § 160 Abs 2 SGG ist die Revision nur zuzulassen, wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat (Nr 1), die Entscheidung des LSG von einer Entscheidung des BSG, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des BVerfG abweicht und auf dieser Abweichung beruht (Nr 2) oder wenn ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird, auf dem die angefochtene Entscheidung beruhen kann (Nr 3). Eine allgemeine Überprüfung des Rechtsstreits in dem Sinne, ob das LSG in der Sache richtig entschieden hat, ist nicht zulässig. Keiner der in § 160 Abs 2 SGG abschließend aufgeführten und von dem Kläger geltend gemachten Zulassungsgründe liegt hier vor.
1. Grundsätzliche Bedeutung hat eine Rechtssache nur, wenn sie eine Rechtsfrage aufwirft, die - über den Einzelfall hinaus - aus Gründen der Rechtseinheit oder der Fortbildung des Rechts einer Klärung durch das Revisionsgericht bedürftig und fähig ist. Diese Voraussetzungen sind vorliegend nicht erfüllt. Der Kläger formuliert folgende Rechtsfragen:
a) "Macht die fehlende Aufforderung zur Verwertung mit Nennung der konkreten Verwertungsmöglichkeiten von nicht sofort verwertbarem Vermögen i.S.d. § 12 SGB II den Bescheid, mit dem Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II gem. § 9 Abs. 4, § 24 Abs. 5 SGB II darlehensweise bewilligt wurden, rechtswidrig mit der Folge, dass die Leistungen zuschussweise zu bewilligen sind?
Macht die fehlende Prognose des SGB II-Trägers, ob ein Vermögensgegenstand verwertbar ist, den Bescheid, mit dem Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II gem. § 9 Abs. 4, § 24 Abs. 5 SGB II darlehensweise bewilligt wurden, rechtswidrig mit der Folge, dass die Leistungen zuschussweise zu bewilligen sind?"
Die zuletzt formulierte Frage ist ohne Weiteres zu verneinen, ohne dass es der Durchführung eines Revisionsverfahrens bedarf. § 12 Abs 1 SGB II bestimmt, dass als Vermögen alle verwertbaren Vermögensgegenstände zu berücksichtigen sind. Hilfebedürftig ist dabei auch derjenige, dem der sofortige Verbrauch oder die sofortige Verwertung von zu berücksichtigendem Vermögen nicht möglich ist oder für den dies eine besondere Härte bedeuten würde (§ 9 Abs 4 SGB II), wobei Leistungen in diesem Fall als Darlehen zu erbringen sind (§ 24 Abs 5 Satz 1 SGB II). Ein Aspekt der tatsächlichen Verwertbarkeit eines Vermögensgegenstands ist die für sie benötigte Zeit, hinsichtlich der ggf eine Prognose erforderlich und für die auf den bevorstehenden Bewilligungszeitraum abzustellen ist. Eine Festlegung für darüber hinausgehende Zeiträume ist demgegenüber nicht erforderlich und wegen der Unsicherheiten, die mit einer langfristigen Prognose verbunden sind, auch nicht geboten (stRspr; vgl nur BSG vom 30.8.2017 - B 14 AS 30/16 R - SozR 4-4200 § 12 Nr 30 RdNr 15; BSG vom 24.5.2017 - B 14 AS 16/16 R - BSGE 123, 188 = SozR 4-4200 § 9 Nr 16, RdNr 22; BSG vom 12.10.2016 - B 4 AS 4/16 R - SozR 4-4200 § 12 Nr 27 RdNr 26; für das SGB XII BSG vom 9.12.2016 - B 8 SO 15/15 R - SozR 4-3500 § 90 Nr 8 RdNr 22). Aus der fehlenden Prognose des Jobcenters über die Verwertbarkeit folgt dementsprechend nicht, dass Leistungen zuschussweise zu erbringen sind. Folge kann auch sein, dass es sich um (sofort) verwertbares Vermögen handelt, wie es vorliegend SG und LSG angenommen haben, und bereits aus diesem Grund kein Anspruch auf Leistungen besteht.
Im Hinblick auf die erste Frage ist für einen verbliebenen Klärungsbedarf nichts ersichtlich. In der Rechtsprechung des BSG ist geklärt, dass der Anspruch auf Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts als Darlehen bei nicht sofort verwertbarem Vermögen - nach entsprechenden Hinweisen des Jobcenters - Verwertungsbemühungen der betroffenen Person voraussetzt (BSG vom 24.5.2017 - B 14 AS 16/16 R - BSGE 123, 188 = SozR 4-4200 § 9 Nr 16, näher zu den Beratungs- und Hinweispflichten RdNr 36). Ob infolge unterbliebener Hinweise des Jobcenters einerseits und fehlender Verwertungsbemühungen des Antragstellers andererseits Leistungen als Zuschuss zu bewilligen sind, beurteilt sich demgegenüber nach den Umständen des Einzelfalls und ist einer grundsätzlichen Klärung in einem Revisionsverfahren nicht zugänglich. Darüber hinaus fehlt es an einer Klärungsfähigkeit der Rechtsfrage. Nach den Feststellungen des LSG handelte es sich bei der Eigentumswohnung um sofort verwertbares Vermögen, weil sie innerhalb von sechs Monaten hätte beliehen oder verkauft werden können. Soweit der Kläger im Hinblick auf diese Feststellung rügt, er sei hierzu nicht angehört worden (unter III.b.), hat er nicht dargelegt, seinerseits alles getan zu haben, um sich rechtliches Gehör zu verschaffen (vgl hierzu nur BSG vom 19.3.1991 - 2 RU 33/90 - BSGE 68, 205, 210 = SozR 3-2200 § 667 Nr 1 S 6; BSG vom 20.1.1998 - B 13 RJ 207/97 B - SozR 3-1500 § 160 Nr 22 S 35; BSG vom 13.3.2018 - B 11 AL 79/17 B - RdNr 9 mwN). Die Frage, ob entgegen der Ansicht des Beklagten aufgrund der Möglichkeit der sofortigen Verwertbarkeit bereits die Gewährung von Darlehensleistungen rechtswidrig war, war Gegenstand des Berufungsverfahrens, zumal das SG in diesem Sinne entschieden hatte.
b) "[Ist] bei der Entscheidung darüber, ob die Verwertung eines Vermögensgegenstandes offensichtlich unwirtschaftlich im Sinne des § 12 Abs. 3 Satz 1 Nr. 6 1. Alt. SGB II [ist,] bei der Wertermittlung einer im Nicht-EU-Ausland befindlichen Immobilie neben dem Verkehrswert auch der Kurs bei der Umrechnung der ausländischen Währung in Euro zu berücksichtigen? Ist bei der Wertermittlung bei einem umrechnungsbedingten Verlust von 20 % bzw. 50 % von offensichtlicher Unwirtschaftlichkeit im Sinne des § 12 Abs. 3 Satz 1 Nr. 6 1. Alt. SGB II auszugehen?"
Diese Fragen sind nicht klärungsbedürftig. Zu der Frage, unter welchen Voraussetzungen die Verwertung einer Immobilie offensichtlich unwirtschaftlich ist, liegt umfangreiche höchstrichterliche Rechtsprechung vor (vgl hierzu nur BSG vom 18.9.2014 - B 14 AS 58/13 R - SozR 4-4200 § 12 Nr 24 RdNr 26; BSG vom 12.10.2016 - B 4 AS 4/16 R - SozR 4-4200 § 12 Nr 27 RdNr 37; BSG vom 24.5.2017 - B 14 AS 16/16 R - BSGE 123, 188 = SozR 4-4200 § 9 Nr 16, RdNr 28; alle mwN). Gegenstand dieser Rechtsprechung ist, dass sich eine absolute Verlustgrenze nicht ziehen lässt und es sich insoweit letztlich um eine Einzelfallentscheidung handelt (vgl nur BSG vom 18.9.2014 - B 14 AS 58/13 R - SozR 4-4200 § 12 Nr 24 RdNr 26 mwN). Im Kern zielt die Rüge des Klägers deshalb auf die Unrichtigkeit der Entscheidung des LSG, die aber keine grundsätzliche Bedeutung begründen kann. Dass bei der Frage, ob mithilfe des Einsatzes von Vermögen der aktuelle Lebensunterhalt gedeckt werden kann und ob dies im Einzelfall unwirtschaftlich wäre, im Fall der Verwertung von Vermögensgegenständen im Ausland die Umrechnung in Euro zu berücksichtigen ist, liegt auf der Hand, ohne dass es insoweit der Durchführung eines Revisionsverfahrens bedarf.
c) "Ist zur Frage der Verwertungsdauer bei Verwertungshindernissen / Verwertungsschwierigkeiten ein Gutachten zur Verwertungsdauer erforderlich?" Diese Frage ist in einem Revisionsverfahren nicht klärungsbedürftig, weil sie die richterliche Überzeugungsbildung (§ 128 Abs 1 Satz 1 SGG) und den Umfang der gerichtlichen Verpflichtung zur Ermittlung des Sachverhalts von Amts wegen (§ 103 SGG) im Einzelfall betreffen.
d) "Ist bei der Gewährung eines Darlehens gemäß § 9 Abs. 4 i.V.m. § 24 Abs. 5 SGB II zu berücksichtigen, dass, wenn in den vorangegangenen Zeiträumen bereits Darlehen bewilligt wurden, also Darlehen in Kette bewilligt wurden, der Wert des Vermögens durch die Darlehen bereits vermindert wurde und ist in diesen Fällen ein Wertgutachten erforderlich, um zu ermitteln, ob bei Veräußerung/Verwertung des Vermögensgegenstandes wegen der Rückzahlungsverpflichtung der vorangegangenen Darlehen überhaupt noch Verwertungserlös zur Bestreitung des Lebensunterhalts zur Verfügung steht?"
Diese Frage wäre in einem Revisionsverfahren nicht klärungsfähig. Sie betrifft die Höhe des Darlehensbetrags und die Frage, ob die Darlehenssumme durch den voraussichtlich aus der Verwertung des vorübergehend geschützten Vermögens zu erzielenden Bedarfsdeckungsbeitrags begrenzt ist (hierzu Silbermann in Eicher/Luik/Harich, SGB II, 5. Aufl 2021, § 9 RdNr 80 mwN). Auf diese Frage kann es nur dann in einem Revisionsverfahren rechtserheblich ankommen, wenn die über mehrere Bewilligungszeiträume hinausreichende Bewilligung von Alg II (lediglich) als Darlehen auf der Grundlage entsprechender Prognoseentscheidungen zur Verwertbarkeit rechtmäßig war. Dies war weder nach dem Klägervortrag noch nach den vorinstanzlichen Entscheidungen der Fall.
e) "Muss ein Darlehen gemäß § 9 Abs. 4, § 24 Abs. 5 SGB II in einen Zuschuss umgewandelt werden, wenn die Verwertbarkeit trotz Prognose ohne Verschulden des Leistungsberechtigten im Leistungszeitraum nicht erfüllt werden konnte oder wenn keine Verwertung erfolgen konnte, weil der SGB II-Träger ohne nähere Prüfung die alsbaldige Verwertung bloß behauptet oder aus ermittelten Daten falsche Schlüsse gezogen hat?"
Diese Frage ist nicht klärungsbedürftig. Sie wirft allgemeine, nicht mehr klärungsbedürftige Fragen zur Rechtmäßigkeit von Prognoseentscheidungen auf (hierzu zuletzt allgemein BSG vom 21.7.2021 - B 14 AS 18/20 R - BSGE 132, 282 = SozR 4-4200 § 16a Nr 2, RdNr 15). In Übereinstimmung mit allgemeinen Grundsätzen hat das BSG speziell zu § 9 Abs 4, § 24 Abs 5 und § 12 Abs 1 SGB II entschieden, dass nach Ablauf des jeweiligen Bewilligungszeitraumes bei fortlaufendem Leistungsbezug erneut und ohne Bindung an die vorangegangene prognostische Einschätzung zu überprüfen ist, wie für einen weiteren Bewilligungszeitraum die Verwertungsmöglichkeiten zu beurteilen sind (BSG vom 27.1.2009 - B 14 AS 42/07 R - SozR 4-4200 § 12 Nr 12 RdNr 23).
2. Der Kläger hat eine Divergenzrüge nicht zulässig erhoben. Für die Bezeichnung einer Abweichung (Divergenz) ist aufzuzeigen, mit welcher genau bezeichneten entscheidungserheblichen rechtlichen Aussage die angefochtene Entscheidung des LSG von welcher ebenfalls genau bezeichneten entscheidungserheblichen rechtlichen Aussage des BSG abweicht (näher BSG vom 25.9.2002 - B 7 AL 142/02 B - SozR 3-1500 § 160a Nr 34 S 72; Meßling in Krasney/Udsching/Groth/Meßling, Handbuch des sozialgerichtlichen Verfahrens, 8. Aufl 2022, IX. Kap, RdNr 300 ff mwN). Diese Voraussetzungen sind vorliegend nicht erfüllt. Der Beschwerdebegründung lässt sich nicht entnehmen, inwieweit die angegriffene Entscheidung vom Urteil des BSG vom 6.5.2010 (B 14 AS 2/09 R - SozR 4-4200 § 12 Nr 15) abweichende rechtliche Maßstäbe entwickelt hat.
3. Die vom Kläger zuletzt erhobenen Verfahrensrügen sind jedenfalls unbegründet. Dies gilt insbesondere für die behauptete Verletzung rechtlichen Gehörs (§ 128 Abs 2 SGG, § 62 SGG, Art 103 Abs 1 GG). Soweit er rügt, er habe zu mehreren vom LSG erstmals in der angegriffenen Entscheidung angeführten Umständen keine Stellung nehmen können, hat der Kläger bereits nicht hinreichend dargelegt, dass die angegriffene Berufungsentscheidung hierauf beruhen kann. Dies betrifft zunächst den Umstand, ob und ggf in welcher Höhe die Wohnung mit Kapital seiner Mutter erworben worden ist. Selbst wenn man davon ausginge, dass das LSG den finanziellen Beitrag der Mutter des Klägers infolge eines Anhörungsmangels zu niedrig angesetzt hätte, lässt sich der Beschwerdebegründung nicht entnehmen, wie sich dies - den Rechtsstandpunkt des LSG vorausgesetzt - im Hinblick auf die Annahme "bereiter Mittel" zur Bedarfsdeckung oder das Vorliegen einer besonderen Härte für den Kläger (§ 12 Abs 3 Satz 1 Nr 6 SGB II) hätte auswirken können. Sein Vortrag, aufgrund der vom Beklagten gewährten Darlehen wäre es ihm nicht möglich, nach einer Veräußerung seine Mutter auszuzahlen, weshalb ihr deshalb Obdachlosigkeit drohte, ist insoweit nicht nachvollziehbar. Soweit der Kläger rügt, das LSG sei von einer sofortigen Verwertbarkeit ausgegangen, wozu er nicht angehört worden sei, ist eine Gehörsverletzung, wie bereits dargelegt, nicht hinreichend bezeichnet. Im Übrigen erschließt sich seine Behauptung, er habe nicht gewusst, dass er die Wohnung habe verwerten müssen, nicht. Die Beteiligten streiten gerade um die Frage, ob dem Kläger vor dem Hintergrund der baldigen Verwertbarkeit der Wohnung nur Darlehensleistungen zu erbringen sind.
Soweit der Kläger rügt, das LSG habe ihn zu alternativen Verwertungsmöglichkeiten wie der dinglichen Belastung der Wohnung nicht angehört, kann der Beschwerdebegründung nicht entnommen werden, dass die angegriffene Entscheidung hierauf beruhen kann, weil das LSG danach eine solche Verwertung nur alternativ zu einem Verkauf der Wohnung erörtert hat. Im Übrigen hat der Kläger selber vorgetragen, dass diese Verwertungsmöglichkeiten bereits Gegenstand des Verfahrens vor dem SG gewesen sind, weshalb die Entscheidung des LSG ihn insoweit jedenfalls nicht überrascht haben kann.
Soweit der Kläger weiter rügt, das LSG habe ihn zu der Frage eines "Verwertungsverbots" im Verhältnis zu seiner Mutter nicht angehört, war auch dies bereits (ausführlich) Gegenstand des erstinstanzlichen Verfahrens. Im Kern wendet er sich insoweit gegen die Richtigkeit der Berufungsentscheidung, zeigt aber keine Verletzung rechtlichen Gehörs auf.
Im Hinblick auf die zuletzt geltend gemachten Gehörsverstöße (unter f und e) trägt der Kläger selbst vor, dass das LSG diese Umstände hat dahinstehen lassen, weshalb die Berufungsentscheidung hierauf nicht beruhen kann. Eine mögliche Verletzung des § 153 Abs 4 SGG ist mit der Begründung, es sei "nur eine Abschrift des Urteils übersandt" worden, nicht hinreichend aufgezeigt.
4. PKH ist dem Kläger nicht zu bewilligen, da seine Rechtsverfolgung aus den vorstehend genannten Gründen keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet (§ 73a Abs 1 Satz 1 SGG iVm § 114 ZPO). Da der Kläger keinen Anspruch auf Bewilligung von PKH hat, ist auch sein Antrag auf Beiordnung von Rechtsanwältin N abzulehnen (§ 73a Abs 1 Satz 1 SGG iVm § 121 ZPO).
Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung der §§ 183, 193 SGG.
Fundstellen
Dokument-Index HI15641258 |