Entscheidungsstichwort (Thema)
Nichtzulassungsbeschwerde. Bezeichnung des Verfahrensmangels. Zurückweisung eines Befangenheitsantrages
Orientierungssatz
1. Die Zurückweisung eines Befangenheitsantrags kann grundsätzlich nicht als Verfahrensfehler des angefochtenen Urteils iS von § 160 Abs 2 Nr 3 SGG geltend gemacht werden (vgl BSG vom 5.8.2003 - B 3 P 8/03 B = SozR 4-1500 § 160a Nr 1). Die Bindung des Revisionsgerichts fehlt lediglich, wenn die Zurückweisung des Ablehnungsgesuchs auf willkürlichen oder manipulativen Erwägungen beruht, die für die Fehlerhaftigkeit des als Mangel gerügten Vorgangs bestimmend gewesen sind (vgl BSG vom 5.8.2003 - B 3 P 8/03 B aaO), oder wenn die Zurückweisung des Ablehnungsgesuchs darauf hindeutet, dass das Gericht Bedeutung und Tragweite der Verfassungsgarantie des Art 101 Abs 1 S 2 GG grundlegend verkannt hat.
2. Die Verfassungsbeschwerde gegen den Beschluss wurde nicht zur Entscheidung angenommen (BVerfG 1. Senat 2. Kammer vom 8.12.2008 - 1 BvR 532/08).
Normenkette
GG Art. 101 Abs. 1 S. 2; SGG § 60 Abs. 1, § 160 Abs. 2 Nr. 3, § 160a Abs. 2 S. 3, § 177; ZPO § 46 Abs. 2, § 557 Abs. 2
Verfahrensgang
Gründe
In dem der Nichtzulassungsbeschwerde zugrunde liegenden Verfahren streiten die Beteiligten um die Rechtmäßigkeit der Erhöhung der Beiträge der Klägerin zur freiwilligen Krankenversicherung ab dem 1.3.2003.
Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Landessozialgerichts (LSG) Nordrhein-Westfalen vom 8.2.2007 ist in entsprechender Anwendung von § 169 Satz 2 und 3 SGG als unzulässig zu verwerfen. Die Klägerin hat in der Begründung des Rechtsmittels entgegen § 160a Abs 2 Satz 3 SGG keinen Zulassungsgrund hinreichend dargelegt oder bezeichnet.
Das Bundessozialgericht (BSG) darf gemäß § 160 Abs 2 SGG die Revision gegen eine Entscheidung des LSG nur dann zulassen, wenn
- die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat (Nr 1) oder
- das angefochtene Urteil von der höchstrichterlichen Rechtsprechung abweicht (Nr 2) oder
- bestimmte Verfahrensmängel geltend gemacht werden (Nr 3).
1. Die Klägerin beruft sich zunächst auf den Zulassungsgrund der grundsätzlichen Bedeutung (§ 160 Abs 2 Nr 1 SGG). Hierzu muss die Beschwerdebegründung ausführen, welche Rechtsfrage sich ernsthaft stellt, deren Klärung über den zu entscheidenden Einzelfall hinaus aus Gründen der Rechtseinheit oder der Rechtfortbildung im allgemeinen Interesse erforderlich (Klärungsbedürftigkeit) und deren Klärung durch das Revisionsgericht zu erwarten (Klärungsfähigkeit) ist (vgl BSG SozR 1500 § 160a Nr 60 und 65; BSG SozR 3-1500 § 160a Nr 16 mwN; vgl auch Bundesverfassungsgericht ≪BVerfG≫ SozR 3-1500 § 160a Nr 7) . Die Beschwerdebegründung hat deshalb auszuführen, inwiefern die Rechtsfrage nach dem Stand von Rechtsprechung und Lehre nicht ohne Weiteres zu beantworten ist, und den Schritt darzustellen, den das Revisionsgericht zur Klärung der Rechtsfrage im Allgemeininteresse vornehmen soll (BSG SozR 1500 § 160a Nr 31) . - Diese Voraussetzungen erfüllt die Beschwerdebegründung nicht.
a) Soweit die Klägerin auf den Seiten 3 bis 5 ihrer Beschwerdebegründung zahlreiche Fragen für grundsätzlich bedeutsam hält, die mit der Satzungsänderung durch die Beklagte bzw dem Satzungsgenehmigungsverfahren bzw der Satzungsgenehmigung durch die Beigeladene im Zusammenhang stehen, hat sie deren Klärungsfähigkeit nicht in der gebotenen Weise dargetan. Weil die Funktion des Revisionsverfahrens nicht darin besteht, Rechtsfragen abstrakt zu beantworten, muss es auf die Entscheidungserheblichkeit der in der Beschwerde herausgestellten Rechtsfrage in dem konkreten Rechtsfall ankommen. Dazu hätte es hier schlüssiger Darlegungen bedurft, weil das LSG vorliegend nicht in der Sache entschieden hat, sondern mit der Verwerfung der Berufung der Klägerin als unzulässig eine reine Prozessentscheidung getroffen hat. Wird das Begehren auf Zulassung der Revision gleichwohl auf Fragen gestützt, die im Rahmen einer Sachentscheidung zu beantworten wären, genügt es den Darlegungsanforderungen nur, wenn in der gebotenen Weise gerügt wird, dass die Berufung entgegen der Rechtsauffassung des LSG zulässig war, und außerdem in der erforderlichen Weise dargetan wird, weshalb das Revisionsgericht sich nicht nur auf die Prüfung der Zulässigkeit der Berufung zu beschränken, sondern in der Sache und insoweit auch über die als grundsätzlich bezeichneten Fragen zu entscheiden hat (vgl etwa BSG, Beschluss vom 16.12.1993, 7 BAr 126/93, SozR 3-1500 § 160a Nr 16, dort für Fälle, in denen die Entscheidung des Revisionsgerichts in der Sache vom Vorliegen ausreichender tatsächlicher Feststellungen abhängt) . Sowohl am ersten Erfordernis (dazu unten b) und 3.b) als auch am zweiten Erfordernis fehlt es. Die Beschwerdebegründung lässt jede Darlegung dazu vermissen, dass und warum eine Entscheidung des BSG in der Sache und damit über die als grundsätzlich bezeichneten Fragen möglich ist, obwohl sich das Berufungsgericht nur mit der Zulässigkeit der Berufung auseinandergesetzt, diese verneint und zu den gestellten Fragen deshalb seinerseits keine Stellung genommen hat.
b) Soweit die Klägerin darüber hinaus auf den Seiten 8 ff ihrer Beschwerdebegründung ausführt, das LSG habe zu Unrecht ihre Berufung unter Verstoß gegen §§ 144, 158 SGG als unzulässig verworfen, und aus diesem Vortrag nicht nur die Geltendmachung eines Verfahrensmangels (dazu unten 3.b), sondern auch des Zulassungsgrundes der grundsätzlichen Bedeutung zu entnehmen sein sollte, wäre dieser ebenfalls nicht in der erforderlichen Weise dargelegt. Die Klägerin kritisiert insoweit nur die Rechtsanwendung des Berufungsgerichts, trägt also vor, es sei ein unrichtiges Urteil ergangen. Vor allem setzt sie sich nicht mit der ständigen - vom LSG auch zitierten - Rechtsprechung des BSG auseinander, wonach es für eine positive Entscheidung über die Berufungszulassung durch die erste Instanz (mit der sich daraus ergebenden Bindungswirkung nach § 144 Abs 3 SGG) nicht genügt, wenn die Berufung in der Rechtsmittelbelehrung erwähnt ist.
2. Die Klägerin macht außerdem Abweichungen des Berufungsurteils vom Urteil des BVerfG vom 26.7.1972 (2 BvF 1/71, BVerfGE 34, 9) geltend, in dem ua ausgeführt wird, dass eine ermächtigende Norm erst in Kraft gesetzt sein muss, bevor eine darauf gestützte Norm erlassen werden kann, und ein Gesetz, das zu einem Zeitpunkt ausgefertigt wird, an dem die dazu ermächtigende Norm noch nicht in Kraft war, nichtig ist. Die Zulassung wegen Abweichung (Divergenz) iS von § 160 Abs 2 Nr 2 SGG bezweckt, Unvereinbarkeiten zwischen verallgemeinerungsfähigen Rechtsansichten der Instanzgerichte einerseits und des Revisionsgerichts andererseits auszuräumen. Divergenz bedeutet also Widerspruch im Rechtssatz, das Nichtübereinstimmen tragender abstrakter Rechtssätze, die zwei Urteilen zugrunde gelegt worden sind. Sie kommt nur dann in Betracht, wenn das LSG einen tragenden abstrakten Rechtssatz in Abweichung von einem vorhandenen abstrakten Rechtssatz der in der Vorschrift genannten Gerichte aufgestellt hat. Die Beschwerdebegründung muss daher erkennen lassen, welcher abstrakte Rechtssatz in den herangezogenen höchstrichterlichen Urteilen enthalten ist und welcher im Urteil des LSG enthaltene Rechtssatz dazu im Widerspruch steht (vgl BSG SozR 1500 § 160a Nr 14, 21, 29 und 67) .
Die Klägerin hat bereits keinen entscheidungserheblichen abstrakten Rechtssatz des Berufungsgerichts benannt, den dieses einer maßgeblichen rechtlichen Aussage des BVerfG zu dem in der genannten Entscheidung behandelten Themenkreis gegenübergestellt hat. Das LSG hat sich - wie bereits erörtert - auf die Prüfung der Zulässigkeit der Berufung beschränkt und einer Sachentscheidung enthalten. Wie es vor diesem Hintergrund zu einem Widerspruch zu bzw einer Unvereinbarkeit mit Rechtssätzen des BVerfG in der genannten Entscheidung kommen soll, hat die Klägerin nicht aufgezeigt.
3. Auch einen möglicherweise entscheidungserheblichen Verfahrensmangel (§ 160 Abs 2 Nr 3 SGG) hat die Klägerin nicht bezeichnet.
a) Die Klägerin beanstandet der Sache nach, ihre Befangenheitsanträge gegen die drei Berufsrichter des 16. Senats des LSG seien durch den Beschluss des LSG vom 8.2.2007 zu Unrecht abgelehnt worden mit der Folge, dass diese Richter an der angefochtenen Entscheidung nicht mehr hätten beteiligt sein dürfen. Sie beanstandet weiter, im "Befangenheitsverfahren von A. und K." sei ihr Anspruch auf rechtliches Gehör (§ 62 SGG, Art 103 Abs 1 GG) dadurch verletzt worden, dass eine angemessene Frist zur Stellungnahme zur dienstlichen Erklärung des abgelehnten Richters K. nicht gewährt worden sei, im "Befangenheitsverfahren L.-P." dadurch, dass nicht mitgeteilt worden sei, dass über dieses Ablehnungsgesuch am 8.2.2007 mündlich verhandelt werden solle, und durch die verspätete Übersendung der dienstlichen Erklärung der abgelehnten Richterin L.-P. Die Klägerin rügt schließlich, dass in dem "Befangenheitsverfahren von A. und K." die Richterin L.-P. bei Annahme von "revisionsrechtlicher Unerheblichkeit" diesbezüglicher Verfahrensfehler als Vorsitzende habe mitentscheiden müssen.
Soweit die Klägerin rügt, ihre Befangenheitsanträge seien zu Unrecht abgelehnt worden, ist ein Verfahrensmangel nicht hinreichend bezeichnet. Im Hinblick auf § 557 Abs 2 ZPO (iVm § 202 SGG) unterliegen die dem Endurteil vorausgehenden Entscheidungen der Beurteilung des Revisionsgerichts dann nicht, wenn sie ihrerseits unanfechtbar sind. Diese Einschränkung der Prüfungsbefugnis des Revisionsgerichts ist bei Beschlüssen, durch die ein Ablehnungsgesuch gemäß § 60 Abs 1 SGG iVm § 46 Abs 2 ZPO zurückgewiesen wird, immer dann gegeben, wenn sie - wie hier - von einem LSG erlassen werden und deshalb gemäß § 177 SGG der Anfechtung mit der Beschwerde entzogen sind. Dies hat zur Folge, dass die Zurückweisung eines Befangenheitsantrags grundsätzlich auch nicht als Verfahrensfehler des angefochtenen Urteils iS von § 160 Abs 2 Nr 3 SGG geltend gemacht werden kann (vgl BSG, Beschluss vom 5.8.2003, B 3 P 8/03 B, SozR 4-1500 § 160a Nr 1 RdNr 7 mwN) . Die Bindung des Revisionsgerichts fehlt lediglich, wenn die Zurückweisung des Ablehnungsgesuchs auf willkürlichen oder manipulativen Erwägungen beruht, die für die Fehlerhaftigkeit des als Mangel gerügten Vorgangs bestimmend gewesen sind (vgl BSG, aaO, RdNr 9 mwN) , oder wenn die Zurückweisung des Ablehnungsgesuchs darauf hindeutet, dass das Gericht Bedeutung und Tragweite der Verfassungsgarantie des Art 101 Abs 1 Satz 2 GG grundlegend verkannt hat. Entsprechende Darlegungen der Klägerin lassen sich ihrer Beschwerdebegründung nicht entnehmen. Danach wird der Beschluss des LSG vom 8.2.2007 nur für "verfahrensfehlerhaft" bzw "nicht ordnungsgemäß zu Stande gekommen" und damit für einfachrechtlich unrichtig gehalten. Dass die Klägerin diese Entscheidung als schlechterdings unverständlich, unvertretbar und damit willkürlich ansieht, ergibt sich nicht schon daraus, dass sie dem Beschluss vom 8.2.2007 eine "verfassungsrechtliche Bedeutung" beimisst.
Soweit die Klägerin im Kern weiter geltend macht, während des "Befangenheitsverfahrens" sei es zu Gehörsverstößen und einem Besetzungsfehler gekommen, lässt der Senat im Hinblick auf die obigen Ausführungen und § 178a SGG offen, ob und unter welchen Voraussetzungen solche Mängel der Beurteilung des Revisionsgerichts unterliegen und/oder mit der Nichtzulassungsbeschwerde gerügt werden können. Denn die geltend gemachten Gehörsverstöße sind bereits nicht iS von § 160a Abs 2 Satz 3 SGG bezeichnet, und zwar deshalb nicht, weil die Klägerin in der Beschwerdebegründung entweder nicht angegeben hat, welches konkrete Vorbringen seinerzeit ohne die von ihr behauptete Verletzung des rechtlichen Gehörs verhindert worden ist, oder nicht dargelegt hat, warum im einzelnen sich diese Gehörsverstöße im "Befangenheitsverfahren" auf das angefochtene Urteil des LSG auswirken können und für sie zu einer günstigeren Entscheidung geführt hätten. Dass es "auf der Hand liegt", dass das Urteil vom 8.2.2007 "anders ausgefallen" wäre, reicht insoweit nicht aus. Hinsichtlich des gerügten Besetzungsfehlers im "Befangenheitsverfahren" hätte es darüber hinaus des Vortrags bedurft, dass diesem greifbarere Gesetzwidrigkeit bzw Willkür anhaftet, sodass auch dieser nicht in der erforderlichen Weise bezeichnet ist.
b) Die Klägerin beanstandet als Verfahrensmangel auf den Seiten 8 ff ihrer Beschwerdebegründung auch, dass das Berufungsgericht die Berufung zu Unrecht nicht als nach §§ 143, 144 Abs 1 SGG zulassungsfrei erachtet bzw sich durch die Erwähnung der Berufung in der Rechtsmittelbelehrung des erstinstanzlichen Urteils nicht gebunden gesehen habe.
Zwar trifft es zu, dass ein Verfahrensmangel grundsätzlich auch vorliegen kann, wenn das LSG die Berufung als unzulässig verworfen hat, obwohl es eine Sachentscheidung hätte treffen müssen, und ein solches Urteil demnach nicht bloß inhaltlich unrichtig sein kann (vgl bereits BSG, Urteil vom 9.12.1969, 9 RV 358/69, SozR Nr 191 zu § 162 SGG, mwN) . Jedoch hat die Klägerin die von ihr geltend gemachten Verfahrensmängel nicht in der gebotenen Weise bezeichnet. Soweit sie meint, die Berufung habe der Zulassung nicht bedurft, reicht es nicht aus vorzutragen, das LSG habe unzutreffend "die Berufungssumme auf rund 50 Euro heruntergerechnet" bzw "bei korrekter Berechnung übersteige der Beschwerdewert auch die Summe von 500 Euro" bzw "angesichts der auch geltend gemachten Nichtigkeit des streitgegenständlichen Bescheides seien die monatlichen Beiträge in ihrer gesamten Höhe erfasst". Die Klägerin hätte vielmehr ins Einzelne gehend und genau sowie in Auseinandersetzung mit der Auffassung des LSG hierzu darlegen müssen, wie sie den Wert des Beschwerdegegenstandes ermittelt sehen will, zu welchem Beschwerdewert sie aufgrund dieser Ermittlungen gelangt und dass dieser oberhalb der in § 144 Abs 1 Satz 1 Nr 1 SGG festgelegten Grenze liegt. Das Beschwerdegericht muss sich bereits aufgrund der Beschwerdebegründung ein Urteil darüber bilden können, ob das angefochtene Urteil auf dem geltend gemachten Verfahrensverstoß beruhen kann. Ausreichende Darlegungen fehlen außerdem insoweit, als die Klägerin rügt, das Berufungsgericht habe die Vorschrift des § 144 Abs 3 SGG verkannt. Ein Verfahrensfehler ist hier schon deshalb nicht aufgezeigt, weil die Rechtsansicht des LSG zu § 144 Abs 3 SGG der des BSG entspricht (vgl oben 1.b). Tatsachen, die darauf hinweisen könnten, dass das Sozialgericht die Berufung im Sinne der Rechtsprechung des BSG tatsächlich zugelassen und das LSG dies verkannt hat, werden mit der Beschwerdebegründung nicht aufgezeigt. Statt eines bloßen Hinweises darauf, dass die Berufung "zugelassen" war und es "auf die Fehlerhaftigkeit der vom Sozialgericht erteilten Rechtsmittelbelehrung nicht ankommt", hätte ua unter Bezugnahme auf das erstinstanzliche Urteil dargetan werden müssen, dass die Erwähnung der Berufung in der Rechtsmittelbelehrung durch eine positive Entscheidung über die Zulassung der Berufung in dessen Tenor oder in den Entscheidungsgründen gestützt wird bzw woraus sonst zu schließen ist, dass in der ersten Instanz eine solche Zulassungsentscheidung getroffen werden sollte, bzw warum ausnahmsweise in der bloßen Verlautbarung in der Rechtsmittelbelehrung eine solche zu sehen ist. Aus den gleichen Gründen ist den Darlegungserfordernissen nicht genügt, soweit geltend gemacht wird, das LSG habe die Berufung zu Unrecht nach § 158 Satz 1 SGG als unzulässig verworfen.
c) Die Klägerin macht schließlich geltend, dass das LSG ihren Beweisanträgen ohne hinreichende Begründung nicht gefolgt sei, und bezieht sich hierbei auf ihre Schriftsätze vom 25.7.2006, 12.1. und 23.1.2007. Es kann unerörtert bleiben, ob die Klägerin damit überhaupt Beweisanträge im hier maßgeblichen Sinn der ZPO gestellt hat. Denn sie hat bereits nicht in der gebotenen Weise gerügt, dass die Berufung entgegen der Rechtsauffassung des Berufungsgerichts zulässig war, und nicht in der erforderlichen Weise dargetan, weshalb das BSG außer über die Zulässigkeit der Berufung auch in der Sache zu entscheiden habe (siehe oben 1.a). Darüber hinaus fehlen jegliche Ausführungen dazu, weshalb sich das Berufungsgericht ausgehend von seiner Rechtsansicht hätte gedrängt fühlen müssen, den genannten Anträgen zu entsprechen. Die Klägerin hat in ihrer Beschwerdebegründung sinngemäß ausgeführt, dass ihre Rüge des Verstoßes gegen die Aufklärungspflicht logisch auf der erfolgreichen Rüge aufbaue, die Sache habe nicht durch Prozessentscheidung beendet werden dürfen. Damit legt sie jedoch selbst dar, dass ausgehend von der Rechtsansicht des LSG ein Verfahrensfehler hinsichtlich dieses Punktes nicht vorliegt.
Von einer weiteren Begründung sieht der Senat ab, weil sie nicht geeignet ist, zur Klärung der Voraussetzungen der Revisionszulassung beizutragen, § 160a Abs 4 Satz 3 Halbsatz 2 SGG.
Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung von § 193 SGG.
Fundstellen