Verfahrensgang

LSG Mecklenburg-Vorpommern (Urteil vom 22.08.2017; Aktenzeichen L 10 AS 4/16)

SG Schwerin (Entscheidung vom 20.11.2015; Aktenzeichen S 10 AS 474/09)

 

Tenor

Die Verfahren B 14 AS 361/17 B und B 14 AS 363/17 B werden zur gemeinsamen Entscheidung verbunden; führend ist das Verfahren B 14 AS 361/17 B.

Die Beschwerden des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in den Urteilen des Landessozialgerichts Mecklenburg-Vorpommern vom 22. August 2017 - L 10 AS 4/16 und L 10 AS 433/16 - werden als unzulässig verworfen.

Die Anträge des Klägers, ihm für die Verfahren der Nichtzulassungsbeschwerden vor dem Bundessozialgericht gegen die vorgenannten Entscheidungen Prozesskostenhilfe zu bewilligen und Rechtsanwalt Dr. G., beizuordnen, werden abgelehnt.

Kosten sind nicht zu erstatten.

 

Gründe

Der Kläger hat gegen die Nichtzulassung der Revision in den vorgenannten Entscheidungen, die ihm am 19. und am 23.9.2017 zugestellt worden sind, beim BSG zunächst persönlich mit Schreiben vom 3.10.2017 - mit Eingang am 5.10.2017 - sowie mit Schreiben seines Prozessbevollmächtigten (§ 73 Abs 4 SGG) vom 13.10.2017, das am 13.10.2017 beim BSG eingegangen ist, Beschwerden eingelegt.

Die nach § 113 Abs 1 Alt 1 SGG zur gemeinsamen Entscheidung verbundenen Beschwerden sind als unzulässig zu verwerfen (§ 160a Abs 4 Satz 1 Halbsatz 2 iVm § 169 SGG), weil sie von dem Prozessbevollmächtigten des Klägers nicht innerhalb der bis zum 20.12.2017 bzw bis zum 27.12.2017 laufenden verlängerten Fristen begründet worden sind (§ 160a Abs 2 SGG). Dass das Mandat des Prozessbevollmächtigten auf die Einlegung der Beschwerden beschränkt war, ist dessen Schreiben nicht zu entnehmen, sodass die gesetzliche Frist für die Beschwerdebegründungen zu wahren war (vgl BSGE 40, 111 = SozR 1500 § 160a Nr 8; BSG vom 5.8.2002 - B 11 AL 137/02 B). Die vom Kläger selbst vorgebrachten Begründungen wahren das gesetzliche Formerfordernis nicht.

PKH gemäß § 73a SGG iVm § 114 ZPO ist dem Kläger nicht zu bewilligen, weil die beabsichtigten Rechtsverfolgungen nach den vorstehenden Ausführungen keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bieten. Damit scheidet die Beiordnung eines Rechtsanwalts im Rahmen der PKH aus (§ 73a Abs 1 SGG iVm § 121 Abs 1 ZPO).

Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung der §§ 183, 193 SGG.

 

Fundstellen

Dokument-Index HI11650449

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