Verfahrensgang

BSG (Beschluss vom 25.11.2022; Aktenzeichen B 9 SB 11/22 AR)

Sächsisches LSG (Beschluss vom 20.09.2022; Aktenzeichen L 9 SB 166/19 WA)

SG Chemnitz (Entscheidung vom 14.10.2016; Aktenzeichen S 32 SB 118/16)

 

Tenor

Die Anhörungsrüge der Klägerin gegen den Beschluss des Bundessozialgerichts vom 25. November 2022 wird als unzulässig verworfen.

Kosten sind nicht zu erstatten.

 

Gründe

Durch Beschluss vom 25.11.2022 hat der Senat die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des LSG und ihre Revision gegen dieses Urteil als unzulässig verworfen.

Gegen diesen ihr am 20.12.2022 zugestellten Beschluss wendet sich die Klägerin mit einem von ihr selbst verfassten Schreiben, das am 2.1.2023 beim BSG eingegangen ist, in dem sie ua auch Anhörungsrüge erhebt.

Die hier als Rechtsbehelf allein in Betracht kommende Anhörungsrüge der Klägerin ist unzulässig, weil sie nicht gemäß § 73 Abs 4 Satz 1 SGG durch einen zur Vertretung vor dem BSG zugelassenen Prozessbevollmächtigten erhoben und begründet worden ist. Der Vertretungszwang umfasst auch das Verfahren der Anhörungsrüge gegen eine Entscheidung, die in einem dem Vertretungszwang unterliegenden Verfahren ergangen ist (BSG Beschluss vom 17.8.2022 - B 5 R 81/22 AR - juris RdNr 3 mwN), wie die von der Klägerin zunächst eingelegte Revision und Nichtzulassungsbeschwerde. Ihre daher formwidrig eingelegte Anhörungsrüge ist nach § 178a Abs 4 Satz 1 SGG ohne Zuziehung ehrenamtlicher Richter als unzulässig zu verwerfen.

Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung des § 193 SGG.

Der Beschluss über die Anhörungsrüge ist unanfechtbar (§ 178a Abs 4 Satz 3 SGG).

Der Senat weist daraufhin, dass er vergleichbare Eingaben der Klägerin in dieser Sache zukünftig nicht mehr bescheiden wird. Macht ein Beteiligter wiederholt mit im Kern gleichen Begründungen Eingaben, bedarf es auf Dauer nicht mehr der Entscheidung hierüber (BSG Beschluss vom 30.3.2021 - B 10 ÜG 1/21 C - juris RdNr 11 mwN).

Kaltenstein

Othmer

Röhl

 

Fundstellen

Dokument-Index HI15718910

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